Rechtssatz RS0118922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118922
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Norm
FBG §4
FBG §10
HGB §162
Rechtssatz
Die im Zeitpunkt des Erwerbes der Kommanditbeteiligung durch den letzten Erwerber bereits überholten, dem letzten Erwerb vorangehenden Übertragungsakte sind durch Eintragung der zwischenzeitigen Kommanditisten samt Nachfolgevermerken und durch sofortige Löschung (vergleiche §10 Abs1 FBG) dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 235/03g
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 235/03g
Veröff: SZ 2004/62
- 6 Ob 103/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 103/16i
Vgl; Beisatz: Im Firmenbuchrecht gilt der Grundsatz der lückenlosen Dokumentation der anmeldungspflichtigen Daten. § 10 Abs 1 FBG unterscheidet für die Anmeldepflicht nicht zwischen noch aktuellen Änderungen und solchen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind. (T1)
Beisatz: Insbesondere im Fall der Eintragung bereits überholter Bestellungen oder Abberufungen von Geschäftsführern oder Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH kommt es für die Pflicht zur Firmenbucheintragung nicht auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit an, zumal das Firmenbuchverfahren von diffizilen und im Gesetz überdies nicht vorgesehenen Überlegungen frei bleiben soll. (T2)
Beisatz: Hier: Die Anmeldung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Leistung einer Einzahlung auf Stammeinlagen muss zwei nacheinander zu vollziehende Eintragungen beantragen, weil sich aus der Anmeldung eindeutig ergeben muss, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. (T3)
- 6 Ob 141/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 141/25s
Beisatz wie T1: Eine „Sprungeintragung“, bei der etwa nicht die vollständige Kette der Gesellschafter in der entsprechenden zeitlichen Abfolge abgebildet wird, ist im Firmenbuch nicht zulässig. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118922
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00235_03G0000_001