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Rechtssatz RS0112553×

Rechtssatz RS0112553

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112553

Entscheidungsdatum

08.10.2013

Rechtssatz

Die sich aus Artikel 15, Absatz 9, B-VG ergebende Kompetenz der Länder, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen des Strafrechtes und Zivilrechtes zu treffen, reicht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur so weit, als derartige Bestimmungen mit der Hauptmaterie in unerläßlichem Zusammenhang stehen bzw für diese erforderlich sind. Unter diese Annexkompetenz fällt auch die Erlassung exekutionsrechtlicher Bestimmungen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/99s
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 94/99s
    Veröff: SZ 72/126
  • 3 Ob 256/99i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 256/99i
    Beisatz: In einem größeren als erforderlichen Ausmaß ist bei verfassungskonformer Auslegung eine (materielle) Derogation der EO nicht anzunehmen. (T1)
    Beisatz: Geht es bloß um den Beginn einer speziellen Rechtsmittelfrist, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Grundverkehrsrechtes (Kontrolle des Verkehrs mit bestimmten Liegenschaften) steht, wird diese Regelung (§ 187 Abs 1 letzter Satz EO) durch § 23 SbgGVG nicht berührt, weshalb auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die im § 187 Abs 1 letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist ab dem Tag der Versteigerung zu laufen beginnt, wenn der Zuschlag schon im Versteigerungstermin erteilt wird. (T2)
  • 3 Ob 180/13m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 180/13m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: NÖ GVG 2007. (T3); Veröff: SZ 2013/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112553

Im RIS seit

24.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00094_99S0000_003