Wie sich aus diesem ergibt, bekämpft die verpflichtete Partei (zu Recht) nicht die Auffassung des Rekursgerichtes, dass sie mangels Teilnahme an der Versteigerungstagsatzung den Zuschlag nur wegen des in § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Mangels bekämpfen konnte und auch tatsächlich (wegen nicht ordentlicher, weil an den nicht mehr vertretungsbefugten Notgeschäftsführer erfolgter Zustellung des Versteigerungsediktes) bekämpft hat. Zu prüfen ist daher nur, ob der Rekurs, der am 23. 6. 1999 zur Post gegeben und damit keinesfalls innerhalb der Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO nach dem Versteigerungstermin vom 7. 5. 1999 (vgl EvBl 1989/94, 342) erhoben wurde, deshalb als rechtzeitig anzusehen wäre, weil diese Frist zufolge von Bestimmungen des SbgGVG nicht zu laufen begonnen hätte.Wie sich aus diesem ergibt, bekämpft die verpflichtete Partei (zu Recht) nicht die Auffassung des Rekursgerichtes, dass sie mangels Teilnahme an der Versteigerungstagsatzung den Zuschlag nur wegen des in Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO angeführten Mangels bekämpfen konnte und auch tatsächlich (wegen nicht ordentlicher, weil an den nicht mehr vertretungsbefugten Notgeschäftsführer erfolgter Zustellung des Versteigerungsediktes) bekämpft hat. Zu prüfen ist daher nur, ob der Rekurs, der am 23. 6. 1999 zur Post gegeben und damit keinesfalls innerhalb der Frist des Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO nach dem Versteigerungstermin vom 7. 5. 1999 vergleiche EvBl 1989/94, 342) erhoben wurde, deshalb als rechtzeitig anzusehen wäre, weil diese Frist zufolge von Bestimmungen des SbgGVG nicht zu laufen begonnen hätte.
Nach § 23 Abs 1 SbgGVG 1997 (in Kraft seit 26. 2. 1997) hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser, wenn der Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder dieser anzuzeigen ist, erst mit der Zustimmung bzw der Anzeige wirksam wird. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn a) die Grundverkehrsbehörde feststellt, dass es einer Zustimmung oder Anzeige nicht bedürfe; b) diese die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt; oder c) dem Exekutionsgericht nicht binnen vier Monaten nach Einlangen des Antrags bzw der Anzeige bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung zukommt.Nach Paragraph 23, Absatz eins, SbgGVG 1997 (in Kraft seit 26. 2. 1997) hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser, wenn der Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder dieser anzuzeigen ist, erst mit der Zustimmung bzw der Anzeige wirksam wird. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn a) die Grundverkehrsbehörde feststellt, dass es einer Zustimmung oder Anzeige nicht bedürfe; b) diese die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt; oder c) dem Exekutionsgericht nicht binnen vier Monaten nach Einlangen des Antrags bzw der Anzeige bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung zukommt.
Mit derartigen Regelungen greift der Landesgesetzgeber im
Geltungsbereich des GVG in die EO ein, wofür Art 15 Abs 9 B-VG die
verfassungsrechtliche Grundlage darstellt. Nach der Auffassung des
erkennenden Senates (SZ 71/110 = MietSlg 50.874/29 = NZ 1999, 340; 3
Ob 94/99s = JUS Z 2856 je mit ausführlicher Begründung) reicht diese
Kompetenz der Länder, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen, nur so weit, als derartige Bestimmungen mit der Hauptmaterie in unerlässlichem Zusammenhang stehen bzw für diese erforderlich sind. Daraus folgt, dass durch die Regelungen in den Landesgrundverkehrsgesetzen der normale Ablauf des Exekutionsverfahrens so wenig wie möglich gestört werden soll. Es ist somit in einem größeren als erforderlichen Ausmaß bei verfassungskonformer Auslegung eine (materielle) Derogation der EO nicht anzunehmen.
Anders als in dem zu 3 Ob 94/99s zu behandelnden Fall geht es im vorliegenden gar nicht um die von der EO sonst an die Erteilung des Zuschlags geknüpften Rechtsfolgen (wie Übergang der Zwangsverwaltung in eine zugunsten des Erstehers nach § 161 Abs 1 EO oder Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten auf diesen nach § 156 Abs 1 EO), sondern bloß um den Beginn eine speziellen Rechtsmittelfrist, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Grundverkehrsrechtes (Kontrolle des Verkehrs mit bestimmten Liegenschaften) steht. Die Regelung des § 187 Abs 1 letzter Satz EO wird deshalb durch § 23 SbgGVG nicht berührt, weshalb auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die im § 187 Abs 1 letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist ab dem Tag der Versteigerung zu laufen beginnt, wenn der Zuschlag schon im Versteigerungstermin erteilt wird. Für die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist aus der Entscheidung JBl 1983, 607, die den Fall einer Konkurseröffnung während laufender Widerrufsfrist für einen prozessbeendenden Vergleich betrifft, nichts zu gewinnen.Anders als in dem zu 3 Ob 94/99s zu behandelnden Fall geht es im vorliegenden gar nicht um die von der EO sonst an die Erteilung des Zuschlags geknüpften Rechtsfolgen (wie Übergang der Zwangsverwaltung in eine zugunsten des Erstehers nach Paragraph 161, Absatz eins, EO oder Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten auf diesen nach Paragraph 156, Absatz eins, EO), sondern bloß um den Beginn eine speziellen Rechtsmittelfrist, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Grundverkehrsrechtes (Kontrolle des Verkehrs mit bestimmten Liegenschaften) steht. Die Regelung des Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO wird deshalb durch Paragraph 23, SbgGVG nicht berührt, weshalb auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die im Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist ab dem Tag der Versteigerung zu laufen beginnt, wenn der Zuschlag schon im Versteigerungstermin erteilt wird. Für die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist aus der Entscheidung JBl 1983, 607, die den Fall einer Konkurseröffnung während laufender Widerrufsfrist für einen prozessbeendenden Vergleich betrifft, nichts zu gewinnen.
Demnach war schon der als erster eingebrachte Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Zuschlag nach § 184 Abs 1 Z 3 EO verspätet und wurde somit vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen. Die im Revisionsrekurs (wie in der Rekursentscheidung) angeschnittenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Amtes eines Notgeschäftsführers einer GmbH sind somit für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung, kommt es doch zufolge der Verspätung des Rekurses auf die Frage der ordnungsgemäßen Ladung der verpflichteten Partei zum Versteigerungstermin gar nicht mehr an.Demnach war schon der als erster eingebrachte Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Zuschlag nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO verspätet und wurde somit vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen. Die im Revisionsrekurs (wie in der Rekursentscheidung) angeschnittenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Amtes eines Notgeschäftsführers einer GmbH sind somit für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung, kommt es doch zufolge der Verspätung des Rekurses auf die Frage der ordnungsgemäßen Ladung der verpflichteten Partei zum Versteigerungstermin gar nicht mehr an.