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Rechtssatz RS0113506×

Rechtssatz RS0113506

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113506

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Rechtssatz

Geht es bloß um den Beginn einer speziellen Rechtsmittelfrist, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Grundverkehrsrechtes (Kontrolle des Verkehrs mit bestimmten Liegenschaften) steht, wird diese Regelung (Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO) durch Paragraph 23, SbgGVG nicht berührt, weshalb auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die im Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist ab dem Tag der Versteigerung zu laufen beginnt, wenn der Zuschlag schon im Versteigerungstermin erteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 256/99i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 256/99i
  • 3 Ob 112/05z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 112/05z
    Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn der Zuschlag noch der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterliegt, beginnt die Rekursfrist schon vom Tag der Versteigerung an zu laufen, wenn der Zuschlag im Versteigerungstermin erteilt wird. (T1); Beisatz: Es ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall nicht den Zuschlagsbeschluss selbst, sondern jenen Beschluss angefochten hat, mit welchem das Erstgericht die (endgültige) Wirksamkeit des schon in der Verteilungstagsatzung erteilten Zuschlags ausgesprochen hat. (T2)
  • 3 Ob 162/10k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 162/10k
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 183/11z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 183/11z
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113506

Im RIS seit

26.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20000426_OGH0002_0030OB00256_99I0000_001