Rechtssatz RS0113506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113506
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Geht es bloß um den Beginn einer speziellen Rechtsmittelfrist, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Grundverkehrsrechtes (Kontrolle des Verkehrs mit bestimmten Liegenschaften) steht, wird diese Regelung (§ 187 Abs 1 letzter Satz EO) durch § 23 SbgGVG nicht berührt, weshalb auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die im § 187 Abs 1 letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist ab dem Tag der Versteigerung zu laufen beginnt, wenn der Zuschlag schon im Versteigerungstermin erteilt wird.Geht es bloß um den Beginn einer speziellen Rechtsmittelfrist, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Zweck des Grundverkehrsrechtes (Kontrolle des Verkehrs mit bestimmten Liegenschaften) steht, wird diese Regelung (Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO) durch Paragraph 23, SbgGVG nicht berührt, weshalb auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die im Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO festgelegte Rekursfrist ab dem Tag der Versteigerung zu laufen beginnt, wenn der Zuschlag schon im Versteigerungstermin erteilt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 256/99i
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 256/99i
- 3 Ob 112/05z
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 112/05z
Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn der Zuschlag noch der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterliegt, beginnt die Rekursfrist schon vom Tag der Versteigerung an zu laufen, wenn der Zuschlag im Versteigerungstermin erteilt wird. (T1); Beisatz: Es ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall nicht den Zuschlagsbeschluss selbst, sondern jenen Beschluss angefochten hat, mit welchem das Erstgericht die (endgültige) Wirksamkeit des schon in der Verteilungstagsatzung erteilten Zuschlags ausgesprochen hat. (T2)
- 3 Ob 162/10k
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 162/10k
Vgl; Beis wie T1
- 3 Ob 183/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 183/11z
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113506
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20000426_OGH0002_0030OB00256_99I0000_001