Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die im § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen absolut gilt, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichts nicht verständigten Beteiligten (3 Ob 28/69 = EvBl 1969/291 uva; RIS-Justiz RS0003220). Dies gilt auch dann, wenn der Rekurswerber zu Unrecht dem ganzen vorhergehenden Versteigerungsverfahren nicht zugezogen wurde oder wenn er geschäfts- und prozessunfähig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verständigt wurde (3 Ob 114/83 = RPflE 1984/36; 3 Ob 133/88 = RPflE 1989/62), aber auch dann, wenn der Zuschlag noch der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterliegt; wird der Zuschlag im Versteigerungstermin erteilt, beginnt die Rekursfrist daher auch in diesen Fällen schon vom Tag der Versteigerung an zu laufen (3 Ob 256/99i = EvBl 2000/180 = immolex 2000, 274).Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die im Paragraph 187, Absatz eins, EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen absolut gilt, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichts nicht verständigten Beteiligten (3 Ob 28/69 = EvBl 1969/291 uva; RIS-Justiz RS0003220). Dies gilt auch dann, wenn der Rekurswerber zu Unrecht dem ganzen vorhergehenden Versteigerungsverfahren nicht zugezogen wurde oder wenn er geschäfts- und prozessunfähig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verständigt wurde (3 Ob 114/83 = RPflE 1984/36; 3 Ob 133/88 = RPflE 1989/62), aber auch dann, wenn der Zuschlag noch der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterliegt; wird der Zuschlag im Versteigerungstermin erteilt, beginnt die Rekursfrist daher auch in diesen Fällen schon vom Tag der Versteigerung an zu laufen (3 Ob 256/99i = EvBl 2000/180 = immolex 2000, 274).
Es bestehen keine Bedenken, dass § 187 Abs 1 letzter Satz EO nicht verfassungsmäßig wäre (3 Ob 116/81); die in der Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Kenntnis des Rekurswerbers von der Versteigerung oder der Zuschlagserteilung zweifellos liegende Härte müsse im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden (3 Ob 59/87 = RZ 1988/18).Es bestehen keine Bedenken, dass Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO nicht verfassungsmäßig wäre (3 Ob 116/81); die in der Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Kenntnis des Rekurswerbers von der Versteigerung oder der Zuschlagserteilung zweifellos liegende Härte müsse im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden (3 Ob 59/87 = RZ 1988/18).
Es ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall nicht den Zuschlagsbeschluss selbst, sondern jenen Beschluss angefochten hat, mit welchem das Erstgericht die (endgültige) Wirksamkeit des schon in der Verteilungstagsatzung erteilten Zuschlags ausgesprochen hat. Diesem Ausspruch kommt bloß deklarative Bedeutung zu, der Eigentumserwerb der Ersteher erfolgte bereits durch die Erteilung des Zuschlags selbst. Der von § 187 Abs 1 EO angestrebte Schutz des Erstehers verlangt daher auch hier die absolute zeitliche Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeit auf 14 Tage nach Zuschlagserteilung.Es ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall nicht den Zuschlagsbeschluss selbst, sondern jenen Beschluss angefochten hat, mit welchem das Erstgericht die (endgültige) Wirksamkeit des schon in der Verteilungstagsatzung erteilten Zuschlags ausgesprochen hat. Diesem Ausspruch kommt bloß deklarative Bedeutung zu, der Eigentumserwerb der Ersteher erfolgte bereits durch die Erteilung des Zuschlags selbst. Der von Paragraph 187, Absatz eins, EO angestrebte Schutz des Erstehers verlangt daher auch hier die absolute zeitliche Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeit auf 14 Tage nach Zuschlagserteilung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO, § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO, Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).