Rechtssatz RS0112566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112566
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Ausländische öffentliche Urkunden genießen den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 224 StGB dann, wenn sie kraft Gesetzes oder kraft zwischenstaatlichen Vertrages den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Inländischen öffentlichen Urkunden ausdrücklich gesetzlich gleichgestellt waren während des hier aktuellen Tatzeitraumes (vom 18. April 1992 bis Mitte 1994) zufolge § 39 PassG 1969 (in Verbindung mit § 22 dieses Gesetzes) in der damals geltenden Fassung sowie gemäß § 1 Abs 3 FrG 1992, BGBl 1992/838 (als fremdenbezogene Vorschrift in Geltung seit 1. Jänner 1993) nur ausländische Reisedokumente. Da es sich bei dem irakischen Personalausweis aber um kein solches Reisedokument handelt und es auch an einem (zudem zur Gleichstellung - nicht den Begriffen des Reisepasses oder des Passersatzes unterfallender - "sonstiger" Reisedokumente im Sinn der vorzitierten Gesetzesstellen erforderlichen) zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen der Republik Irak und der Republik Österreich fehlt, erweist sich die Unterstellung der Tat unter die Qualifikation des § 224 StGB als rechtsirrig.Ausländische öffentliche Urkunden genießen den erhöhten strafrechtlichen Schutz des Paragraph 224, StGB dann, wenn sie kraft Gesetzes oder kraft zwischenstaatlichen Vertrages den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Inländischen öffentlichen Urkunden ausdrücklich gesetzlich gleichgestellt waren während des hier aktuellen Tatzeitraumes (vom 18. April 1992 bis Mitte 1994) zufolge Paragraph 39, PassG 1969 (in Verbindung mit Paragraph 22, dieses Gesetzes) in der damals geltenden Fassung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FrG 1992, BGBl 1992/838 (als fremdenbezogene Vorschrift in Geltung seit 1. Jänner 1993) nur ausländische Reisedokumente. Da es sich bei dem irakischen Personalausweis aber um kein solches Reisedokument handelt und es auch an einem (zudem zur Gleichstellung - nicht den Begriffen des Reisepasses oder des Passersatzes unterfallender - "sonstiger" Reisedokumente im Sinn der vorzitierten Gesetzesstellen erforderlichen) zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen der Republik Irak und der Republik Österreich fehlt, erweist sich die Unterstellung der Tat unter die Qualifikation des Paragraph 224, StGB als rechtsirrig.
Entscheidungstexte
- 13 Os 139/99
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 13 Os 139/99
- 11 Os 141/07f
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 141/07f
Vgl auch; nur: Ausländische Reisedokumente (Reisepass, Passersatz oder sonstige durch Bundesgesetze, Verordnungen oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkannte Dokumente) genießen nach § 2 Abs 4 Z 4 FPG den Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs 1 und 231 StGB. (T1); Beisatz: Unionsbürger können auf Grund von Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG, ABl L 158 vom 30. April 2004, S 77, mit einem gültigen Personalausweis nach Österreich einreisen (vgl auch WK-StGB - 2 § 224 Rz 38). (T2)
- 15 Os 14/08k
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 15 Os 14/08k
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 100/08b
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 11 Os 100/08b
Vgl auch; Beisatz: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher oder staatsvertraglicher Gleichstellung sind ausländische Zulassungsscheine (hier: deutscher Fahrzeugschein) inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichzuhalten. (T3); Beisatz: Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungsscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (§ 82 Abs 1 und Abs 3 KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre. (T4); Beisatz: Der deutsche Fahrzeugschein genießt demnach nur den Schutz des § 223 StGB. (T5)
- 13 Os 117/10w
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 117/10w
Auch; Beisatz: Ausländische Kfz-Kennzeichentafeln sind inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichgestellt. (T6)
- 13 Os 91/23s
Entscheidungstext OGH 15.11.2023 13 Os 91/23s
vgl; Beisatz wie T6
- 15 Os 123/24p
Entscheidungstext OGH 09.12.2024 15 Os 123/24p
vgl; Beisatz: Die bloße Anerkennung des Rechts zur Führung eines im Ausland verliehenen akademischen Titels in Österreich sowie auf Eintragung des akademischen Grades in (inländische) öffentliche Urkunden (§ 88 Abs 1 und 1a UG 2002) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre. (T7)
Beisatz: Hier: Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule. (T8)
- 14 Os 117/25z
Entscheidungstext OGH 09.12.2025 14 Os 117/25z
vgl; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112566
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0130OS00139_9900000_001