Rechtssatz RS0112573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112573
Entscheidungsdatum
01.09.1999
Norm
AFB 1973 Art5 Pkt2a
Sonderbestimmungen für die Neuwertsicherung von Gebäuden und Einrichtungen PktI
Sonderbestimmungen für die Neuwertsicherung von Gebäuden und Einrichtungen PktIV
Rechtssatz
Der (auch in Art 5 Punkt 2 a AFB 1973 als Ersatzwert genannte) ortsübliche (Neu)Bauwert ist der Preis, zu dem am Schadenort unter Berücksichtigung der Preisentwicklung während der unvermeidlichen Zeitdauer des Wiederaufbaus ein Gebäude gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung herzustellen ist, ohne Rücksicht auf den für den Versicherungsnehmer günstigeren oder ungünstigeren Preis des ersten Baues. Ausgehend davon, daß "Neubauwert" nur der auf Gebäude bezogene Fachausdruck anstelle des Oberbegriffes des "Wiederbeschaffungspreises" ist, kann nicht bezweifelt werden, daß - da die Wiederbeschaffung eines Gebäudes regelmäßig nicht ohne jene Nebenleistungen, die zu den erwähnten Nebenkosten führen, möglich ist - grundsätzlich im Neubauwert auch die betreffenden Nebenkosten enthalten sind.Der (auch in Artikel 5, Punkt 2 a AFB 1973 als Ersatzwert genannte) ortsübliche (Neu)Bauwert ist der Preis, zu dem am Schadenort unter Berücksichtigung der Preisentwicklung während der unvermeidlichen Zeitdauer des Wiederaufbaus ein Gebäude gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung herzustellen ist, ohne Rücksicht auf den für den Versicherungsnehmer günstigeren oder ungünstigeren Preis des ersten Baues. Ausgehend davon, daß "Neubauwert" nur der auf Gebäude bezogene Fachausdruck anstelle des Oberbegriffes des "Wiederbeschaffungspreises" ist, kann nicht bezweifelt werden, daß - da die Wiederbeschaffung eines Gebäudes regelmäßig nicht ohne jene Nebenleistungen, die zu den erwähnten Nebenkosten führen, möglich ist - grundsätzlich im Neubauwert auch die betreffenden Nebenkosten enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112573
Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_0070OB00156_99P0000_001