Entscheidungsgründe:
Die Beklagten waren je zur Hälfte Eigentümer des Wohnhauses St. P*****, das bei der I***** Versicherungs AG feuerversichert war. Die Deckungs- bzw Versicherungssumme betrug im Jahr 1990 S 3,700.000,--. Dem Versicherungsvertrag lagen neben den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) noch die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) 1973 samt den Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, die weder industriellen, noch gewerblichen, noch landwirtschaftlichen Zwecken dienen zugrunde. Letztere lauten (unter Einschluß der weiteren von den Vorinstanzen nicht festgestellten aber als unstrittig der Beurteilung zugrundegelegten Bestimmungen) auszugsweise:
Irömisch eins
Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.
Restwerte werden dem Versicherungsnehmer in jedem Falle in voller Höhe angerechnet....
....
IVrömisch vier
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung* übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung* den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfange, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist.
Hiebei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude und für zerstörte oder beschädigte Einrichtungen wieder Einrichtungen hergestellt bzw beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienen.
....
Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfalle, gleichviel aus welchem Grund, oder erklärt der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf der Frist schriftlich, daß er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert*, bei Einrichtungen bei dem Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
.....
*Das ist gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Gebäuden die Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber nach dem Verkehrswert (bei Teilschaden nach dessen anteiligem Verkehrswert), bei dessen Ermittlung der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt; bei Einrichtungen die Entschädigung nach dem Zeitwert.
Eine Haftung des Versicherers für Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten war mit einer betraglichen Beschränkung auf 3 % der Versicherungssumme vereinbart.
Am 11. 9. 1990 brannte das versicherte Objekt der Beklagten (zum Teil) ab. Durch den Brand entstand am Gebäude kein Totalschaden, da insbesondere der Keller, aber auch Teile der Grundmauern noch verwendbar waren. Die Schadensquote betrug rund 75 %. Im Zeitpunkt des Brandes betrug der Neubauwert rund S 2,204.000,--, worin ein Anteil von 10,71 % für Baunebenkosten enthalten ist. Unter Berücksichtigung der Schadensquote betrug der "Schadenneuwert" S 1,661.000,--, nach Abzug der Baunebenkosten S 1,483.106,90. Der Versicherer bezahlte daraufhin den Beklagten, den von ihm mit S 152.534,-- ermittelten Zeitwert bzw Verkehrswert des Gebäudes. Übereinstimmung wurde erzielt, daß den Beklagten an Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten S 111.000,-- (3 % der Versicherungssumme von S 3.700.000,--) zustünden. Nicht einigen konnten sich die Beklagten und der Versicherer hinsichtlich der für den Fall der Wiederherstellung des Hauses darüber hinaus noch zu erbringenden Versicherungsleistung: Während die Beklagten aufgrund eines von ihnen eingeholten Gutachtens noch S 1,861.466 forderten, zeigte sich die I***** Versicherungs AG, die ebenfalls ein Gutachten eingeholt hatte, lediglich bereit, noch S 1,338.660 zu zahlen.
In diesem Stadium verkauften die Beklagten die Liegenschaft an die klagende Partei, die dort ein Reihenhaus errichten wollte. Im Zuge des Verkaufes traten die Beklagten der Klägerin mit Zessionsvereinbarung vom 29. 3. 1991 ihre restlichen Ansprüche gegen die I***** Versicherungs AG gegen Zahlung eines Betrages von S 1,600.000,-- ab. Die Beklagten übernahmen die solidarische Haftung dafür, daß die abgetretene Forderung gegen den Feuerversicherer aus dem Schadensfall vom 11. 9. 1990 "bis zu einem Betrag von S 1,6 Mio" zu Recht bestehe.
In der Folge erlangte die klagende Partei vom Versicherer auf außergerichtlichem Wege nur die (bereits den Beklagten im Falle der Wiedererrichtung des versicherten Gebäudes angebotene Zahlung von S 1,449.660,-- (S 1,338.660,-- + S 111.000,-- an Aufräum- und Abbruchkosten).
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand S 150.340,-- sA (die Differenz auf die Garantiesumme von S 1,6 Mio) und brachte dazu im wesentlichen vor, sie sei ihrer Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Wohnhauses auf der Kaufliegenschaft nachgekommen. Ein höherer Betrag als S 1,449.660 sei vom Versicherer nicht zu erlangen gewesen. Aus einem im Rahmen eines eingeleiteten Schiedsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe habe sich ergeben, daß "sogar geringere Werte als der vom Versicherer letztlich ausbezahlte Betrag diskutierbar gewesen" wären. Eine Klagsführung wäre daher aussichtslos gewesen. Die Beklagten hätten ihr aus der von ihnen übernommenen Garantie die Differenz zur garantierten Summe von S 1,6 Mio zu zahlen.
Die Beklagten beantragten die Klage abzuweisen.
Sie wendeten im wesentlichen ein, den Streitteilen sei bei Vertragsabschluß klar gewesen, daß die Forderung gegen den Versicherer zumindest S 1,6 Mio betrage. Daß sie vom Versicherer einen geringeren Betrag erhalten habe, müsse sich die Klägerin, die offenbar die Forderung nicht entsprechend betrieben habe, selbst zuschreiben, da sie sich mit dem Versicherer offensichlich vorschnell geeinigt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Aufgrund ihrer Garantieerklärung, daß die abgetretene Forderung mit einem Betrag von S 1,6 Mio zu Recht bestehe, hätten die Beklagten der Klägerin die Differenz auf den tatsächlich erlangten Betrag zu vergüten. Der Text der Zessionsvereinbarung lasse keineswegs den Schluß zu, daß sich die Klägerin verpflichtet hätte, bei einer geringeren "Abschlagszahlung" als S 1,6 Mio die Forderung gegen den Versicherer gerichtlich geltend zu machen. Im übrigen hätte die Klägerin auch bei gerichtlicher Geltendmachung nicht nennenswert mehr erreicht, als sie tatsächlich lukrieren konnte.
In Form einer Sachverhaltsfeststellung vertrat das Erstgericht auch noch die Rechtsansicht, aus den Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB), insbesondere aus deren Art 1 Abs 5-7, Art 5 oder Art 6, ergebe sich keine Haftung der Versicherung für Baunebenkosten wie zB Planungskosten für einen Wiederaufbau. Damit bestehe im konkreten Fall keine Deckung für Baunebenkosten.In Form einer Sachverhaltsfeststellung vertrat das Erstgericht auch noch die Rechtsansicht, aus den Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB), insbesondere aus deren Artikel eins, Absatz 5 -, 7,, Artikel 5, oder Artikel 6,, ergebe sich keine Haftung der Versicherung für Baunebenkosten wie zB Planungskosten für einen Wiederaufbau. Damit bestehe im konkreten Fall keine Deckung für Baunebenkosten.
Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung des Erstgerichts in klagsabweislichem Sinne ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Erklärung der Beklagten, dafür zu haften, daß die Forderung bis zu einem Betrag von S 1,6 Mio zu Recht bestehe, könne nicht etwa so verstanden werden, daß sie für die Zahlung dieses Betrages garantierten; vielmehr hätten sie lediglich für den Bestand einer Forderung in dieser Höhe einzustehen. Entscheidend sei also allein, in welcher Höhe den Beklagten - nach Erhalt der Zahlung von S 152.534,-- - noch Ansprüche gegen den Versicherer zugestanden seien. Gemäß Art 2 Abs 3 AFB beziehe sich die Versicherung bei Gebäuden auf den Bauwert, allerdings nur, soweit nichts anderes vereinbart sei. Nach Punkt I der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung gelte aber als Ersatzwert bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei Einrichtungen, die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles. Restwerte würden dem Versicherungsnehmer in jedem Falle in voller Höhe angerechnet. Gehe man davon aus, daß eine Neuwertversicherung den Versicherten in die Lage versetzen solle, mit der Versicherungsleistung das zerstörte bzw beschädigte Gebäude neu zu errichten bzw die betroffenen Einrichtungsgegenstände wieder zu beschaffen, liege es nahe, dem Versicherungsnehmer auch jene Aufwendungen zu vergüten, die notwendigerweise mit der Neuerrichtung verbunden sind. Es wäre in keiner Weise nachvollziehbar, warum im Zusammenhang mit Einrichtungsgegenständen die (tatsächlichen) Wiederbeschaffungskosten zu vergüten wären (etwa bei Einbaumöbeln die Kosten der Vermessung, der Planung, des Transports und der Montage), wogegen für die Wiedererrichtung des Gebäudes nur Teilersatz in Höhe der reinen Baukosten zu leisten wäre. Die von den Beklagten gewünschte Auslegung sei auch mit den in den Versicherungsbedingungen verwendeten Begriffen (Neubauwert, Bauwert....) durchaus vereinbar, da ohne weiteres gesagt werden könne, daß auch die beim Bau zwangsläufig anfallenden Nebenkosten einen wertbestimmenden Faktor für die Ermittlung des "Bauwerts" bildeten. Ganz allgemein habe der Versicherer bei der Neuwertversicherung die "Wiederbeschaffungskosten einer neuen Sache" ohne Rücksicht darauf zu tragen, daß die untergegangene Sache einen geringeren Wert gehabt habe. In der Judikatur werde durchaus anerkannt, daß bei der Neuwertversicherung in jenen Fällen eine gewisse Bereicherung des Versicherten eintrete, in denen er durch den Schaden gezwungen werde, sich eine neue Sache zu entsprechend höherem Preis zu beschaffen. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel daran bestehen, daß im Falle der Wiederherstellung des durch den Brand beschädigten Gebäudes zwingend auch die vom Sachverständigen berücksichtigten Nebenkosten im Ausmaß von zumindest 12 % der Baukosten anfielen, die im Rahmen der Neuwertversicherung daher ebenfalls vom Versicherer zu vergüten gewesen wären. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter des Versicherers Walter B***** habe auch erklärt, daß die Versicherung derartige Baunebenkosten ersetze, wenn ein Totalschadensfall vorliege. Warum der Versicherer die mit einer Teilwiederherstellung unvermeidlich verbundenen Nebenkosten nicht vergüten wolle, sei nicht begründet. Zu den sich so ergebenden Kosten der teilweisen Neuerrichtung (Neubauwert) von S 1,661.000,-- käme noch die unstrittige Entschädigung von S 111.000,-- für Abbruch-, Räumungs- und Feuerlöschkosten, sodaß den Beklagten unter Abzug des bereits erhaltenen Betrages von S 152.534,-- insgesamt eine Forderung in Höhe von S 1,619.466,-- zugestanden sei, die sie an die Klägerin abgetreten hätten. An dieser wäre es gelegen, die Forderung - allenfalls im Klagswege - einbringlich zu machen. Den Beklagten könne die rechtswidrige Weigerung des Versicherers, vollständigen Ersatz zu leisten, nicht angelastet werden.Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung des Erstgerichts in klagsabweislichem Sinne ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Erklärung der Beklagten, dafür zu haften, daß die Forderung bis zu einem Betrag von S 1,6 Mio zu Recht bestehe, könne nicht etwa so verstanden werden, daß sie für die Zahlung dieses Betrages garantierten; vielmehr hätten sie lediglich für den Bestand einer Forderung in dieser Höhe einzustehen. Entscheidend sei also allein, in welcher Höhe den Beklagten - nach Erhalt der Zahlung von S 152.534,-- - noch Ansprüche gegen den Versicherer zugestanden seien. Gemäß Artikel 2, Absatz 3, AFB beziehe sich die Versicherung bei Gebäuden auf den Bauwert, allerdings nur, soweit nichts anderes vereinbart sei. Nach Punkt römisch eins der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung gelte aber als Ersatzwert bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei Einrichtungen, die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles. Restwerte würden dem Versicherungsnehmer in jedem Falle in voller Höhe angerechnet. Gehe man davon aus, daß eine Neuwertversicherung den Versicherten in die Lage versetzen solle, mit der Versicherungsleistung das zerstörte bzw beschädigte Gebäude neu zu errichten bzw die betroffenen Einrichtungsgegenstände wieder zu beschaffen, liege es nahe, dem Versicherungsnehmer auch jene Aufwendungen zu vergüten, die notwendigerweise mit der Neuerrichtung verbunden sind. Es wäre in keiner Weise nachvollziehbar, warum im Zusammenhang mit Einrichtungsgegenständen die (tatsächlichen) Wiederbeschaffungskosten zu vergüten wären (etwa bei Einbaumöbeln die Kosten der Vermessung, der Planung, des Transports und der Montage), wogegen für die Wiedererrichtung des Gebäudes nur Teilersatz in Höhe der reinen Baukosten zu leisten wäre. Die von den Beklagten gewünschte Auslegung sei auch mit den in den Versicherungsbedingungen verwendeten Begriffen (Neubauwert, Bauwert....) durchaus vereinbar, da ohne weiteres gesagt werden könne, daß auch die beim Bau zwangsläufig anfallenden Nebenkosten einen wertbestimmenden Faktor für die Ermittlung des "Bauwerts" bildeten. Ganz allgemein habe der Versicherer bei der Neuwertversicherung die "Wiederbeschaffungskosten einer neuen Sache" ohne Rücksicht darauf zu tragen, daß die untergegangene Sache einen geringeren Wert gehabt habe. In der Judikatur werde durchaus anerkannt, daß bei der Neuwertversicherung in jenen Fällen eine gewisse Bereicherung des Versicherten eintrete, in denen er durch den Schaden gezwungen werde, sich eine neue Sache zu entsprechend höherem Preis zu beschaffen. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel daran bestehen, daß im Falle der Wiederherstellung des durch den Brand beschädigten Gebäudes zwingend auch die vom Sachverständigen berücksichtigten Nebenkosten im Ausmaß von zumindest 12 % der Baukosten anfielen, die im Rahmen der Neuwertversicherung daher ebenfalls vom Versicherer zu vergüten gewesen wären. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter des Versicherers Walter B***** habe auch erklärt, daß die Versicherung derartige Baunebenkosten ersetze, wenn ein Totalschadensfall vorliege. Warum der Versicherer die mit einer Teilwiederherstellung unvermeidlich verbundenen Nebenkosten nicht vergüten wolle, sei nicht begründet. Zu den sich so ergebenden Kosten der teilweisen Neuerrichtung (Neubauwert) von S 1,661.000,-- käme noch die unstrittige Entschädigung von S 111.000,-- für Abbruch-, Räumungs- und Feuerlöschkosten, sodaß den Beklagten unter Abzug des bereits erhaltenen Betrages von S 152.534,-- insgesamt eine Forderung in Höhe von S 1,619.466,-- zugestanden sei, die sie an die Klägerin abgetreten hätten. An dieser wäre es gelegen, die Forderung - allenfalls im Klagswege - einbringlich zu machen. Den Beklagten könne die rechtswidrige Weigerung des Versicherers, vollständigen Ersatz zu leisten, nicht angelastet werden.