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Rechtssatz RS0112575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112575

Geschäftszahl

2Ob305/98m; 6Ob226/08s

Entscheidungsdatum

15.01.2009

Rechtssatz

Der vertragliche Befreiungsanspruch des Schuldners gegen den Erfüllungsübernehmer unterliegt der 30jährigen Verjährungsfrist; kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung zur Befreiung des Schuldners nicht nach und wurde der Schuldner vom Gläubiger mit Erfolg auf Zahlung der Schuld belangt, dann hat der Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer einen auf Zahlung gehenden Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der gemäß Paragraph 1489, ABGB der 3jährigen Verjährung unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112575

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19991104_OGH0002_0020OB00305_98M0000_001