Rechtssatz RS0112575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112575
Entscheidungsdatum
15.01.2009
Rechtssatz
Der vertragliche Befreiungsanspruch des Schuldners gegen den Erfüllungsübernehmer unterliegt der 30jährigen Verjährungsfrist; kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung zur Befreiung des Schuldners nicht nach und wurde der Schuldner vom Gläubiger mit Erfolg auf Zahlung der Schuld belangt, dann hat der Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer einen auf Zahlung gehenden Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der gemäß § 1489 ABGB der 3jährigen Verjährung unterliegt.Der vertragliche Befreiungsanspruch des Schuldners gegen den Erfüllungsübernehmer unterliegt der 30jährigen Verjährungsfrist; kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung zur Befreiung des Schuldners nicht nach und wurde der Schuldner vom Gläubiger mit Erfolg auf Zahlung der Schuld belangt, dann hat der Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer einen auf Zahlung gehenden Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der gemäß Paragraph 1489, ABGB der 3jährigen Verjährung unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112575
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19991104_OGH0002_0020OB00305_98M0000_001