Rechtssatz RS0112648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112648
Geschäftszahl
3Ob270/99y (3Ob271/99w, 3Ob272/99t); 3Ob112/20x
Entscheidungsdatum
08.10.2020
Rechtssatz
Haben die Vorinstanzen über einen Aufschiebungsantrag entschieden, der nicht vom Verpflichteten, sondern gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO von einer Exszindierungsklägerin (§ 37 EO) gestellt worden war, ist der Verpflichtete nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert, wenn der überhaupt nicht von ihm gestellte Aufschiebungsantrag teilweise abgewiesen wurde.Haben die Vorinstanzen über einen Aufschiebungsantrag entschieden, der nicht vom Verpflichteten, sondern gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO von einer Exszindierungsklägerin (Paragraph 37, EO) gestellt worden war, ist der Verpflichtete nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert, wenn der überhaupt nicht von ihm gestellte Aufschiebungsantrag teilweise abgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112648
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19991028_OGH0002_0030OB00270_99Y0000_001