Rechtssatz RS0112664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112664
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt. Dies kann durchaus auch für die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gelten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 169/99t
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 169/99t
Veröff: SZ 72/173
- 2 Ob 95/05t
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 95/05t
- 3 Ob 233/15h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
Auch; Beisatz: Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn, als auch gegen den Vormann ‑ gleichgültig auf welcher Basis ‑ begründet ist. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112664
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00169_99T0000_002