Rechtssatz RS0112683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112683
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Die Großelternteile haben untereinander anteilig und ohne Rangfolge zum subsidiären Unterhalt des Enkels beizutragen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil Obsorgeleistungen und damit Unterhaltsleistungen an das Kind erbringt; dies ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht der diesem Elternteil zugehörigen Großeltern bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112683
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0010OB00299_99Y0000_001