Der Rekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Großeltern gemäß den §§ 166 und 141 ABGB zur Leistung von Unterhalt an ihre Enkelkinder herangezogen werden können, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der Unterhaltssachwalter hält diesen Ausführungen bloß entgegen, die mütterliche Großmutter dürfe nicht zur Unterhaltsleistung herangezogen werden, weil die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung dadurch nachkomme, dass sie den Kindern Pflege und Erziehung gewähre; nur die Eltern des "nicht Unterhalt zahlenden Elternteils" - also die väterlichen Großeltern - seien zur subsidiären Unterhaltsleistung zu verpflichten.Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Großeltern gemäß den Paragraphen 166 und 141 ABGB zur Leistung von Unterhalt an ihre Enkelkinder herangezogen werden können, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der Unterhaltssachwalter hält diesen Ausführungen bloß entgegen, die mütterliche Großmutter dürfe nicht zur Unterhaltsleistung herangezogen werden, weil die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung dadurch nachkomme, dass sie den Kindern Pflege und Erziehung gewähre; nur die Eltern des "nicht Unterhalt zahlenden Elternteils" - also die väterlichen Großeltern - seien zur subsidiären Unterhaltsleistung zu verpflichten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Großeltern sind erst dann zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn beide Elternteile nicht ausreichend imstande sind, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen (SZ 71/9). Die Frage, inwieweit der Vater auf Grund des von ihm erzielten Einkommens bzw bei Anspannung imstande wäre, den Unterhalt der Kinder zumindest zum Teil zu bestreiten, ließ das Rekursgericht unbeantwortet, weil die väterlichen Großeltern die "festgestellte Leistungsunfähigkeit" des Vaters nicht bestritten hätten und daher die Frage seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr zu prüfen sei. Die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Vaters gehört aber auch zur rechtlichen Beurteilung, sodass deren rechtliche Überprüfung durch das Gericht zweiter Instanz erforderlich gewesen wäre, was allein schon daraus folgt, dass die Leistungsfähigkeit des Vaters - wie im Folgenden noch darzustellen sein wird - nicht bloß für die Leistungspflicht der väterlichen Großeltern, sondern auch für jene der mütterlichen Großmutter von Bedeutung ist. Es wird deshalb vorweg zu klären sein, ob bzw inwieweit der Vater imstande ist, für den Unterhalt seiner Kinder aufzukommen.
Sollte der Vater nicht in der Lage sein, zur Gänze für den Unterhalt aufzukommen, so werden auch die Großeltern zur Bestreitung des Unterhalts für ihre beiden Enkel beizutragen haben. Zwischen den Großelternteilen eines Unterhaltsberechtigten besteht keine Rangfolge; sie haben untereinander anteilig zum subsidiären Unterhalt der Enkelkinder beizutragen. Der Beitrag jedes einzelnen Großelternteils ist im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtiger Großelternteile zu bestimmen (ÖA 1998, 71; ÖA 1997, 198; EFSlg 77.955; ÖA 1995, 165). Nur wenn ein Großelternteil die Obsorge für seine Enkelkinder selbst ausübt, leistet er seinen Beitrag zum Unterhalt dieser Kinder schon durch deren Pflege und Erziehung (vgl ÖA 1998, 71), nicht aber schon dann, wenn einem Elternteil die Obsorge für die Kinder zukommt und der Großelternteil lediglich unterstützend zur Erfüllung dieser Obsorgeverpflichtung beiträgt. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der von den väterlichen Großeltern zu leistende Unterhalt unter Bedachtnahme auf die allfällige Unterhaltspflicht des Vaters und auf die Leistungsfähigkeit der mütterlichen Großmutter nur anteilig zu bestimmen ist. Demgemäß wird das Erstgericht den vom Gericht zweiter Instanz erteilten Aufträgen nachzukommen und neuerlich zu entscheiden haben.Sollte der Vater nicht in der Lage sein, zur Gänze für den Unterhalt aufzukommen, so werden auch die Großeltern zur Bestreitung des Unterhalts für ihre beiden Enkel beizutragen haben. Zwischen den Großelternteilen eines Unterhaltsberechtigten besteht keine Rangfolge; sie haben untereinander anteilig zum subsidiären Unterhalt der Enkelkinder beizutragen. Der Beitrag jedes einzelnen Großelternteils ist im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtiger Großelternteile zu bestimmen (ÖA 1998, 71; ÖA 1997, 198; EFSlg 77.955; ÖA 1995, 165). Nur wenn ein Großelternteil die Obsorge für seine Enkelkinder selbst ausübt, leistet er seinen Beitrag zum Unterhalt dieser Kinder schon durch deren Pflege und Erziehung vergleiche ÖA 1998, 71), nicht aber schon dann, wenn einem Elternteil die Obsorge für die Kinder zukommt und der Großelternteil lediglich unterstützend zur Erfüllung dieser Obsorgeverpflichtung beiträgt. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der von den väterlichen Großeltern zu leistende Unterhalt unter Bedachtnahme auf die allfällige Unterhaltspflicht des Vaters und auf die Leistungsfähigkeit der mütterlichen Großmutter nur anteilig zu bestimmen ist. Demgemäß wird das Erstgericht den vom Gericht zweiter Instanz erteilten Aufträgen nachzukommen und neuerlich zu entscheiden haben.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.