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Rechtssatz RS0112684

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112684

Geschäftszahl

1Ob299/99y

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Rechtssatz

Der Beitrag jedes einzelnen Großelternteils ist im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtiger Großelternteile zu bestimmen. Nur wenn ein Großelternteil die Obsorge für seine Enkelkinder selbst ausübt, leistet er seinen Beitrag zum Unterhalt dieser Kinder schon durch deren Pflege und Erziehung, nicht aber schon dann, wenn einem Elternteil die Obsorge für die Kinder zukommt und der Großelternteil lediglich unterstützend zur Erfüllung dieser Obsorgeverpflichtung beiträgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112684

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00299_99Y0000_002