Rechtssatz RS0112690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112690
Entscheidungsdatum
28.10.1999
Norm
DSG §1 Abs3
DSG §25 Abs1
Rechtssatz
Nach § 25 Abs 1 DSG hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft, die ihn in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ihm gegen den Auftraggeber ein Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht. Diese Bestimmung konkretisiert das Grundrecht auf Auskunft gemäß § 1 Abs 3 DSG. Das Auskunftsrecht bezieht sich unter anderem auch auf den Inhalt der Daten und darauf, woher diese stammen (§ 1 Abs 3 DSG) bzw deren "Herkunft" (§ 25 Abs 1 DSG).Nach Paragraph 25, Absatz eins, DSG hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft, die ihn in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ihm gegen den Auftraggeber ein Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht. Diese Bestimmung konkretisiert das Grundrecht auf Auskunft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DSG. Das Auskunftsrecht bezieht sich unter anderem auch auf den Inhalt der Daten und darauf, woher diese stammen (Paragraph eins, Absatz 3, DSG) bzw deren "Herkunft" (Paragraph 25, Absatz eins, DSG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112690
Dokumentnummer
JJR_19991028_OGH0002_0030OB00132_99D0000_001