Entscheidungsgründe:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hatte der Klage der nunmehr beklagten Partei, mit der sie die Verpflichtung der nunmehr klagenden Partei dahin begehrte, binnen 14 Tagen schriftlich gemäß § 25 DSG über den Inhalt der über den Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten und über deren Herkunft Auskunft zu erteilen, nach Anerkenntnis der hier klagenden Partei mit Urteil vom 11. 9. 1995 stattgegeben. Mit Beschluß vom 15. 4. 1996 bewilligte das Erstgericht über Antrag der nunmehr beklagten Partei vom 22. 3. 1996 zur Erwirkung dieser Auskunftserteilung die Exekution gemäß § 354 EO. Ein dagegen erhobener Rekurs der seinerzeit verpflichteten Partei blieb erfolglos.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hatte der Klage der nunmehr beklagten Partei, mit der sie die Verpflichtung der nunmehr klagenden Partei dahin begehrte, binnen 14 Tagen schriftlich gemäß Paragraph 25, DSG über den Inhalt der über den Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten und über deren Herkunft Auskunft zu erteilen, nach Anerkenntnis der hier klagenden Partei mit Urteil vom 11. 9. 1995 stattgegeben. Mit Beschluß vom 15. 4. 1996 bewilligte das Erstgericht über Antrag der nunmehr beklagten Partei vom 22. 3. 1996 zur Erwirkung dieser Auskunftserteilung die Exekution gemäß Paragraph 354, EO. Ein dagegen erhobener Rekurs der seinerzeit verpflichteten Partei blieb erfolglos.
Mit Eingabe vom 21. 5. 1996 mit dem Titel "Äußerung und nochmalige Auskunftserteilung" beantragte die seinerzeit verpflichtete Partei die Einstellung der Exekution nach § 40 EO.Mit Eingabe vom 21. 5. 1996 mit dem Titel "Äußerung und nochmalige Auskunftserteilung" beantragte die seinerzeit verpflichtete Partei die Einstellung der Exekution nach Paragraph 40, EO.
Anfangs 1992 befand sich die von der klagenden Partei vertriebene Tageszeitung in der Aufbauphase, wobei es Strategie war, mit "Mailings" zu operieren. Die Postwurfsendungen wurden vom Rechenzentrum Peter V***** hergestellt und im Auftrag der klagenden Partei verschickt. Verschickt wurden die Sendungen an Empfänger, die in einer Adressdatei gesammelt waren, die den Namen, einen allfälligen Titel und die Postanschrift von Personen enthielt. Die konkrete Adressdatei, die für die Aussendung verwendet wurde und aus der auch der Beklagte eine Zusendung erhielt, setzte sich aus zwei Teilen zusammen: zum einen aus einer Adressdatei, die das Rechenzentrum Peter V***** an Hand des niederösterreichischen Telefonbuchs erstellt hatte, zum anderen aus Daten, die der Geschäftsführer der klagenden Partei von der in Liquidation befindlichen E***** AG in Vaduz gekauft hatte.
Aus welchen Quellen die E***** AG, die liquidiert und gelöscht wurde, ihren Datensatz über Privatadressen in Österreich bezog, kann nicht mehr festgestellt werden. Versuche, die Herkunft der Daten zu verfolgen, etwa in einem amtlichen Verzeichnis, wie der Wählerevidenz, sind erfolglos geblieben.
Am 4. 10. 1995 sandte die klagende Partei an den Beklagten einen eingeschriebenen Brief betreffend das Titelurteil wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Magister,
in Erfüllung des oberwähnten Urteils geben wir Ihnen im Sinn des § 25 DSG bekannt:in Erfüllung des oberwähnten Urteils geben wir Ihnen im Sinn des Paragraph 25, DSG bekannt:
1. Entsprechend Ihrer schriftlichen Aufforderung vom 27. 4. 1993 haben wir Ihre Daten schon damals gelöscht.
2. Diese Daten stammten vom Rechenzentrum Peter V*****, und der E***** AG, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.
3. Darüber hinaus liegen uns keine Aufzeichnungen über die Herkunft derartiger Daten vor.
Wir ersuchen um Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen."
Mit Schreiben vom 4. 12. 1996 trachtete der Klagevertreter, dem Beklagtenvertreter aus Gründen der Vorsicht vor der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nochmals die Auskunft gemäß § 25 DSG gemäß der Titelverpflichtung zu erstatten. Dieser Brief lautet auszugsweise:Mit Schreiben vom 4. 12. 1996 trachtete der Klagevertreter, dem Beklagtenvertreter aus Gründen der Vorsicht vor der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nochmals die Auskunft gemäß Paragraph 25, DSG gemäß der Titelverpflichtung zu erstatten. Dieser Brief lautet auszugsweise:
"1. Meine Mandantin, die nunmehr unter V***** Z***** GmbH firmiert und damals unter V***** Z***** und -v***** GmbH firmierte, hat im eigenen Unternehmen Daten über ihren Mandaten nicht gespeichert und hatte sich auch zu keinen Zeitpunkt gespeichert.
2. Meine Mandantschaft hat sich als Dienstleister des Rechenzentrums Peter V*****, bedient.
3. Meine Mandantin hat weiters Daten von der E***** AG, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, zugekauft, diese aber nicht selbst verarbeitet, sondern wurden die diesbezüglichen Aufzeichnungen (Magnetbänder) dem vorerwähnten Rechenzentrum Peter V***** zur Verfügung gestellt, der die Anlegung dieser Daten und die Speicherung derselben vorzunehmen hatte.
4. Meiner Mandantin selbst stehen keine Unterlagen über die Daten selbst zur Verfügung, sondern kann sich diese nur auf die von Herrn Peter V***** erteilten Auskünfte und seine Aussage als Zeuge im vorerwähnten Verfahren des Landesgerichtes für ZRS Wien und in sonstigen Verfahren, welche Aussage er unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, berufen.
5. Demnach waren im Rechenzentrum Peter V***** folgende Daten gespeichert:
a) "Mag. Anton B*****, S***** 162, *****". Diese Daten hat Herr V***** nach seinen Angaben aus dem Telefonbuch Niederösterreich entnommen und gespeichert.
b) "Anton B*****, S***** 44/1, *****". Nach Angaben V***** stammen diese gespeicherten Daten (die nach dem Verfahrensergebnissen offenbar unrichtig sind) aus den von der E***** AG zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die zu b) genannten Daten hat nach Angaben V***** derselbe, weil fehlerhaft, gelöscht.
6. In der gegenständlichen Postwurfsendung wurde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen (möglicherweise in Zusammenfassung der beiden Daten, also irrtümliche Übertragung der Türnummer 1 auf die Adresse S***** 162) die Tür Nr. 1 in der Adresse S***** 162 hinzugefügt. V***** hat dargelegt, daß allerdings eine Speicherung der Daten Mag. Anton B***** mit der Haus Nr. 162/1 gegeben war, der Zusatz "/1" ist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, möglicherweise infolge "Zusammenziehung beider Daten" verwendet worden.
7. Es war daher weder bei meiner Mandantschaft, noch über deren Auftrag bei einem Dienstleister jemals die in der Postwurfsendung aufscheinende Angabe "Mag. Anton B*****, S***** 162/1" gespeichert.
.."
Mit ihrer Klage stellte die klagende Partei das Begehren, der Titelanspruch sei erloschen. Dazu brachte sie im wesentlichen vor:
Sie stünde und sei auch im Titelverfahren auf dem Standpunkt gestanden, daß sie ihrer Auskunftpflicht hinreichend nachgekommen sei. Die Tür-Nr. 1 als Adressenzusatz sei weder bei ihr, die keine Datenkartei unterhalte, noch im Rechenzentrum V*****, dessen sie sich für die verfahrensrelevante Postwurfsendung bedient habe, gespeichert. Hinsichtlich der nicht mehr eruierbaren Hinzufügung der Türnummer habe auch keine Auskunftspflicht bestanden. Aus prozeßökonomischen Gründen sei aber in der Verhandlung am 18. 9. 1995 ein Anerkenntnis abgegeben worden. Die beklagte Partei habe aber nicht die Fällung eines Anerkenntnisurteils beantragt, sodaß kein "Anerkenntnisurteil" ergangen sei.
Obwohl sie ihrer Auskunftpflicht nach § 25 DSG in überreichem Maß nachgekommen sei, habe sie aus Gründen besonderer Vorsicht im Schreiben an den Beklagten vom 4. 10. 1995 und nochmals im Exekutionsverfahren die eingangs wiedergegebenen Auskünfte erteilt. Mit Schreiben vom 29. 1. 1996 habe ihr Vertreter dem Rechtsfreund der beklagten Partei mitgeteilt, daß die damals tatsächlich gespeicherten richtigen Daten, nämlich "Mag. Anton B*****, S***** 162, *****" von V***** aus dem Telefonbuch entnommen worden seien, und das die weiter gespeicherten, falschen Daten, nämlich Anton B*****, S***** 44/1, *****", aus der Datei der E***** AG stammten, daß diese Daten aber gelöscht worden wären. Lediglich aus Gründen besonderer Vorsicht habe sie nochmals im Sinne des Beschlusses vom 25. 4. 1996 dem Auftrag entsprochen, wie folgt:Obwohl sie ihrer Auskunftpflicht nach Paragraph 25, DSG in überreichem Maß nachgekommen sei, habe sie aus Gründen besonderer Vorsicht im Schreiben an den Beklagten vom 4. 10. 1995 und nochmals im Exekutionsverfahren die eingangs wiedergegebenen Auskünfte erteilt. Mit Schreiben vom 29. 1. 1996 habe ihr Vertreter dem Rechtsfreund der beklagten Partei mitgeteilt, daß die damals tatsächlich gespeicherten richtigen Daten, nämlich "Mag. Anton B*****, S***** 162, *****" von V***** aus dem Telefonbuch entnommen worden seien, und das die weiter gespeicherten, falschen Daten, nämlich Anton B*****, S***** 44/1, *****", aus der Datei der E***** AG stammten, daß diese Daten aber gelöscht worden wären. Lediglich aus Gründen besonderer Vorsicht habe sie nochmals im Sinne des Beschlusses vom 25. 4. 1996 dem Auftrag entsprochen, wie folgt:
"a) Es sind keine Daten mehr gespeichert, weil diese Daten gelöscht wurden.
b) Während des Prozeßverfahrens waren im Rechenzentrum V***** folgende Daten gespeichert: "Mag. Anton B*****, S***** 161, *****"...
Die Herkunft dieser Daten ist folgende: ...
bb) die unrichtige Anschrift S***** 44/1, *****, hat er aus der Datei der E***** AG, Vaduz, entnommen; woher die E***** AG, Vaduz, diese unrichtigen Daten ermittelt hat, läßt sich mangels Ansprechpartner bei der E***** AG, Vaduz, nicht mehr verifizieren."
Dies sei ihr gesamter Wissensstand. Der von der beklagten Partei im Prozeß relevierte Zusatz der Tür-Nr. 1 sei nicht gespeichert und sei daher von der Auskunftspflicht nach § 25 DSG nicht umfaßt. Im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe keine Nachforschungspflicht. Zumutbaren Nachforschungen über die Herkunft der tatsächlich gespeicherten Daten habe sie vorgenommen. Hinsichtlich der weiteren Erforschung liege Unmöglichkeit der Leistung vor. Sie wäre ohne Mitwirkung Dritter nicht in der Lage, über die Herkunft der Daten weitere Auskünfte zu erteilen. Da ihre weiteren Bemühungen fehlgeschlagen seien, läge eine nachträglich eingetretene Unmöglichkeit vor. Nachforschungen in Liechtenstein seien auch an einem strafgesetzlichen Verbot dieses Landes gescheitert. Auch der mittlerweile angeschriebene Liquidator der liechtensteinischen AG habe eine Auskunftserteilung auch gegenüber einem Geschäftspartner verweigert. Zum Nachweis dafür, daß sie auch nach Schließen des Urteils [gemeint offenbar: nach Schluß der Verhandlung erster Instanz] der Auskunftspflicht entsprochen habe, berief sich die klagende Partei auch ausdrücklich auf das Schreiben vom 4. 12. 1996.Dies sei ihr gesamter Wissensstand. Der von der beklagten Partei im Prozeß relevierte Zusatz der Tür-Nr. 1 sei nicht gespeichert und sei daher von der Auskunftspflicht nach Paragraph 25, DSG nicht umfaßt. Im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe keine Nachforschungspflicht. Zumutbaren Nachforschungen über die Herkunft der tatsächlich gespeicherten Daten habe sie vorgenommen. Hinsichtlich der weiteren Erforschung liege Unmöglichkeit der Leistung vor. Sie wäre ohne Mitwirkung Dritter nicht in der Lage, über die Herkunft der Daten weitere Auskünfte zu erteilen. Da ihre weiteren Bemühungen fehlgeschlagen seien, läge eine nachträglich eingetretene Unmöglichkeit vor. Nachforschungen in Liechtenstein seien auch an einem strafgesetzlichen Verbot dieses Landes gescheitert. Auch der mittlerweile angeschriebene Liquidator der liechtensteinischen AG habe eine Auskunftserteilung auch gegenüber einem Geschäftspartner verweigert. Zum Nachweis dafür, daß sie auch nach Schließen des Urteils [gemeint offenbar: nach Schluß der Verhandlung erster Instanz] der Auskunftspflicht entsprochen habe, berief sich die klagende Partei auch ausdrücklich auf das Schreiben vom 4. 12. 1996.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß die klagende Partei ihrer Auskunftspflicht nach wie vor nicht entsprochen habe. Die Daten seien tatsächlich automatisationsunterstützt verarbeitet worden. Im übrigen stelle die Anfrage bei einem Geschäftspartner, woher die von ihm erworbenen Daten stammten, keine Ausforschung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses dar. Entsprechende Erhebungen in Liechtenstein wären der klagenden Partei durchaus zuzumuten. Es sei weiter unwahrscheinlich, daß die klagende Partei die Daten ohne Kenntnisse ihrer Herkunft von der E***** AG erworben habe, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß sie selbst ihrerseits Daten an diese AG geliefert habe.
Zu dem in der mündlichen Streitverhandlung vom 13. 11. 1997 von der Klagseite erstattete Vorbringen brachte der Beklagte vor, daß dieses der Eventualmaxime widerstreite. Die aufgrund des Urteils erteilten Informationen seien unrichtig und unvollständig und gingen nicht über die bereits vor dem Urteil gegebenen und als ungenügend erachteten hinaus.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf unter anderem die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, daß es für § 25 DSG darauf ankomme, daß die Auskunftspflicht formal erfüllt werde. Es sei erforderlich, daß der Auskunftspflichtige die Auskunft im eigenen Namen erteile. Der wesentliche Kern der Auskunftsverpflichtung bestehe darin, zu erklären, welche Daten man zu einer Person selbst oder bei einem Dienstleister gespeichert habe, sowie darüber, woher diese Daten stammten. Es müsse in der Auskunft auch enthalten sein, welche Daten gespeichert seien, woher die Daten ursprünglich stammten.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf unter anderem die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, daß es für Paragraph 25, DSG darauf ankomme, daß die Auskunftspflicht formal erfüllt werde. Es sei erforderlich, daß der Auskunftspflichtige die Auskunft im eigenen Namen erteile. Der wesentliche Kern der Auskunftsverpflichtung bestehe darin, zu erklären, welche Daten man zu einer Person selbst oder bei einem Dienstleister gespeichert habe, sowie darüber, woher diese Daten stammten. Es müsse in der Auskunft auch enthalten sein, welche Daten gespeichert seien, woher die Daten ursprünglich stammten.
Unter Berufung auf einen Aufsatz von Jahnel (ZfV 1991, 246 ff) und eine Entscheidung des Berufungsgerichtes als Rekursgericht im gegenständlichen Exekutionsverfahren vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die bloße Bekanntgabe des unmittelbaren Vormannes dem Gesetz nicht genüge. Rekapitulierend sei zu überlegen, inwiefern sich der Wissensstand über Zusammensetzung und Herkunft der Daten durch das nunmehrige Oppositionsverfahren verändert habe und bejahendenfalls, ob ein Oppositionsgrund daher gegeben und der Anspruch erloschen sei.
Demnach gelangte das Erstgericht zur Auffassung, daß die klagende Partei mit dem Schreiben vom 4. 10. 1995 dem Titel nicht entsprochen habe. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens seien weitere Details, die Inhalt der Auskunft hätten sein müssen, (hinsichtlich der Magnetbänder) bekanntgeworden. Es sei nicht einmal vorgebracht worden, daß diese komplette Information dem Beklagten zugekommen wäre. Allenfalls könne aber das Schreiben des Klagevertreters vom 4. 12. 1996 als Erfüllung gesehen werden, doch sei das Schreiben nicht an den Beklagten gerichtet und noch immer unvollständig. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie noch weiterer Druck auf die Organe der ehemaligen E***** AG ausgeübt werden sollte. Daher sei wohl von einer endgültigen Weigerung der Dritten, die zur Erfüllung des Anspruches beitragen könnten, auszugehen. Somit sei Unmöglichkeit eingetreten und dem Oppositionsbegehren stattzugeben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge und änderte es dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für die Annahme ausreichten, daß nach dem Ergehen des Titels keine neuen Auskünfte erteilt worden seien und daß der Einwand der Unmöglichkeit der weiteren Erforschung der Daten des Rechenzentrums bereits im Titelverfahren zu erheben gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei in ihrer Berufungsbeantwortung stelle das Titelurteil kein eigentliches Anerkenntnisurteil dar, weil ein solches mangels eines entsprechenden Antrages nicht ergangen sei.
Unrichtig sei die Ansicht der klagenden Partei, es sei unerheblich, welchen Wissensstand sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 9. 1995 gehabt habe. Es sei auch nicht richtig, daß das Titelgericht nicht darüber abgesprochen habe, ob die Klägerin schon während des Titelverfahrens eine Erklärung im Sinne des § 25 DSG abgegeben habe und welchen Inhalt diese Erklärung haben müsse, sowie daß sie infolge des Anerkenntnisses in diesem Titelverfahren auch gar keine Gelegenheit hiezu gehabt habe.Unrichtig sei die Ansicht der klagenden Partei, es sei unerheblich, welchen Wissensstand sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 9. 1995 gehabt habe. Es sei auch nicht richtig, daß das Titelgericht nicht darüber abgesprochen habe, ob die Klägerin schon während des Titelverfahrens eine Erklärung im Sinne des Paragraph 25, DSG abgegeben habe und welchen Inhalt diese Erklärung haben müsse, sowie daß sie infolge des Anerkenntnisses in diesem Titelverfahren auch gar keine Gelegenheit hiezu gehabt habe.
Wie der Beklagte selbst ausgeführt habe, sei dem § 35 EO zu entnehmen, daß die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen unter der Voraussetzung einen Klagetatbestand abgeben könnten, daß sie nach Entstehung des Titels eingetreten seien oder - falls der Titel in einer gerichtlichen Entscheidung bestehe - daß der Verpflichtete davon im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch machen haben können. Nach herrschender Ansicht spiele es keine Rolle, wann der Verpflichtete von den Einwendungstatsachen erfahren habe. Schon die Möglichkeit, sie in einem früheren Verfahren vorzubringen, schließe sie vom Oppositionsprozeß aus. Sei ein solches Vorbringen nicht möglich, weil die Tatsachen damals noch nicht bekannt gewesen seien, stehe die Wiederaufnahmsklage zur Verfügung. Die Klägerin habe in ihrer Klage, von der gemäß § 35 Abs 3 EO auszugehen sei, keine Tatsachen behauptet, aus denen sich ergebe, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründeten, erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten seien. Sie führe lediglich unter anderem aus, daß sie der nunmehr beklagten Partei nach Erfließen des Urteils mitgeteilt habe, daß die Daten gelöscht seien - also nicht nach Erfließen des Urteiles gelöscht worden seien - und daß das Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hinsichtlich der Herkunft aus der Zeugenaussage Peter V***** den Sachverhalt ergeben habe. Die Klägerin habe nur keine Tatsachen behauptet, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründeten, erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten wären, sondern habe dezidiert erklärt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich des Urteils erster Instanz überhaupt keine Daten mehr gespeichert gewesen seien, weil das Rechenzentrum V***** dieselben gelöscht hätte.Wie der Beklagte selbst ausgeführt habe, sei dem Paragraph 35, EO zu entnehmen, daß die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen unter der Voraussetzung einen Klagetatbestand abgeben könnten, daß sie nach Entstehung des Titels eingetreten seien oder - falls der Titel in einer gerichtlichen Entscheidung bestehe - daß der Verpflichtete davon im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch machen haben können. Nach herrschender Ansicht spiele es keine Rolle, wann der Verpflichtete von den Einwendungstatsachen erfahren habe. Schon die Möglichkeit, sie in einem früheren Verfahren vorzubringen, schließe sie vom Oppositionsprozeß aus. Sei ein solches Vorbringen nicht möglich, weil die Tatsachen damals noch nicht bekannt gewesen seien, stehe die Wiederaufnahmsklage zur Verfügung. Die Klägerin habe in ihrer Klage, von der gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EO auszugehen sei, keine Tatsachen behauptet, aus denen sich ergebe, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründeten, erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten seien. Sie führe lediglich unter anderem aus, daß sie der nunmehr beklagten Partei nach Erfließen des Urteils mitgeteilt habe, daß die Daten gelöscht seien - also nicht nach Erfließen des Urteiles gelöscht worden seien - und daß das Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hinsichtlich der Herkunft aus der Zeugenaussage Peter V***** den Sachverhalt ergeben habe. Die Klägerin habe nur keine Tatsachen behauptet, daß die Umstände, welche die Einwendungen begründeten, erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten wären, sondern habe dezidiert erklärt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich des Urteils erster Instanz überhaupt keine Daten mehr gespeichert gewesen seien, weil das Rechenzentrum V***** dieselben gelöscht hätte.
Auch der Einwand der Unmöglichkeit, nähere Auskünfte der E***** AG über die Herkunft der von ihr gelieferten Daten zu erhalten, wäre bereits im Titelverfahren zu erheben gewesen. Die der Gesellschaft sei lange vor Entstehen des Titels aufgelöst worden und auch die Weigerung des Liquidators, nähere Auskünfte zu erteilen, sei nicht auf Umstände und Tatsachen zurückzuführen, die erst nach dem Entstehen des Titels eingetreten seien. Demnach habe die klagende Partei keine tauglichen Oppositionsgründe behauptet.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, aber nicht S 260.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision der klagenden Partei ist berechtigt.