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Rechtssatz RS0112691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112691

Geschäftszahl

3Ob132/99d

Entscheidungsdatum

28.10.1999

Norm

DSG §1 Abs3
DSG §25 Abs1

Rechtssatz

Die Auffassung, der Auskunftspflichtige habe den Datenfluß über alle Vormänner zurückzuverfolgen und um dieser Pflicht genügen zu können, werde er gut daran tun, diese Information schon anläßlich des Erwerbs der Daten zu erlangen oder den Erwerb der Daten überhaupt zu unterlassen, läßt sich dem Datenschutzgesetz nicht entnehmen. Paragraph eins, Absatz 3, DSG besagt, daß die "Urquelle" der Daten bekannt zu geben ist. Andererseits verlangt Paragraph 25, Absatz eins, DSG dann, wenn die Daten Dritten übermittelt wurden, lediglich deren Bekanntgabe. Davon, daß auch diejenigen anzugeben wären, denen die Dritten die Daten weitergegeben haben, ist keine Rede. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, es wolle dem Auftraggeber die an Unzumutbarkeit grenzende Pflicht auferlegen, eine Dokumentation jedweder Daten im Hinblick auf ihr Zustandekommen zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112691

Dokumentnummer

JJR_19991028_OGH0002_0030OB00132_99D0000_002