Rechtssatz RS0112728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112728
Entscheidungsdatum
19.10.1999
Norm
EG Amsterdam Art30
UWG §2 D2
Rechtssatz
Es genügt für die Rechtfertigung des Verbots in Bezug auf Waren aus EWR-Ländern, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112728
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00272_99Z0000_001