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Rechtssatz RS0112728

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112728

Geschäftszahl

4Ob272/99z

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Norm

EG Amsterdam Art30
UWG §2 D2

Rechtssatz

Es genügt für die Rechtfertigung des Verbots in Bezug auf Waren aus EWR-Ländern, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112728

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00272_99Z0000_001