Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt; der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagte bekämpft die Ansicht des Rekursgerichts, in der Verwendung der beanstandeten Etiketten durch die Beklagte liege eine Irreführung, die hinreichend schwer wiege, um eine Maßnahme gleicher Wirkung iSd Art 26 EGV (früher Art 28) zu rechtfertigen. Die Annahme einer Irreführung scheide nämlich grundsätzlich dann aus, wenn die Verbraucher in anderen Mitgliedsstaaten durch die betreffende Angabe nicht irregeführt würden. Ein rein national begründetes Irreführungsverbot sei unzulässig. Auch wiege eine allfällige unrichtige Vorstellung einer unerheblich geringen Zahl von Verbrauchern über die Herkunft einer Ware noch nicht derart schwer, dass sie ein solches Verbot begründen könne. Mit der Verwendung des österreichischen Staatswappens oder des Innsbrucker Stadtwappens sei in einer international arbeitsteiligen Wirtschaft noch keine Aussage über die Herkunft eines Produkts verbunden. Zu Unrecht sei auch das Verbot in Ansehung des Emblems II nicht durch Aufnahme eines "entlokalisierenden Zusatzes" eingeschränkt worden. Das Verbot sei gemeinschaftsrechtswidrig, weil es die Beklagte zu einer Herkunftsangabe zwinge, wodurch ihre Waren gegenüber inländischen gleichartigen Waren diskriminiert würden. Die Beklagte wiederholt ihre Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten.Die Beklagte bekämpft die Ansicht des Rekursgerichts, in der Verwendung der beanstandeten Etiketten durch die Beklagte liege eine Irreführung, die hinreichend schwer wiege, um eine Maßnahme gleicher Wirkung iSd Artikel 26, EGV (früher Artikel 28,) zu rechtfertigen. Die Annahme einer Irreführung scheide nämlich grundsätzlich dann aus, wenn die Verbraucher in anderen Mitgliedsstaaten durch die betreffende Angabe nicht irregeführt würden. Ein rein national begründetes Irreführungsverbot sei unzulässig. Auch wiege eine allfällige unrichtige Vorstellung einer unerheblich geringen Zahl von Verbrauchern über die Herkunft einer Ware noch nicht derart schwer, dass sie ein solches Verbot begründen könne. Mit der Verwendung des österreichischen Staatswappens oder des Innsbrucker Stadtwappens sei in einer international arbeitsteiligen Wirtschaft noch keine Aussage über die Herkunft eines Produkts verbunden. Zu Unrecht sei auch das Verbot in Ansehung des Emblems römisch zwei nicht durch Aufnahme eines "entlokalisierenden Zusatzes" eingeschränkt worden. Das Verbot sei gemeinschaftsrechtswidrig, weil es die Beklagte zu einer Herkunftsangabe zwinge, wodurch ihre Waren gegenüber inländischen gleichartigen Waren diskriminiert würden. Die Beklagte wiederholt ihre Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten.
Dazu ist zu erwägen:
Art 28 EGV (früher Art 30) verbietet im grenzüberschreitenden Handel zwischen den Mitgliedsstaaten mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Ausnahmen von diesem Verbot können nach Maßgabe des Art 30 EGV (früher Art 36) unter anderem aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums solange gerechtfertigt sein, als solche nationalen Verbote und Beschränkungen nicht als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder zur verschleierten Beschränkung des Handels zu beurteilen sind. Der EuGH hat es zwar bisher abgelehnt, das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb pauschal dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums iSd Art 30 EGV (früher Art 36) zuzuordnen; er hat jedoch Vorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen sowie Vorschriften, die irreführende Werbung mit geografischen Herkunftsangaben oder deren mißbräuchliche Rufausbeutung untersagen, unter die genannte Ausnahmebestimmung gerechnet (Sack, Auswirkungen der Art 30, 36 und 59 ff EG-Vertrag auf das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, GRUR 1998, 871 ff, 875 mN in FN 45). Danach sind nicht nur qualifizierte geografische Herkunftsangaben geschützt, die auf besondere, geografisch bedingte Qualitätsmerkmale hinweisen, sondern auch einfache, qualitätsneutrale Herkunftsangaben (Sack aaO mN in FN 46). Dasselbe Schutzbedürfnis besteht aber auch für mittelbare geografische Herkunftsangaben, die weniger zu schützen kein sachlicher Grund besteht (Sack aaO 875). Als weiteren Rechtfertigungsgrund für Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit hat der EuGH in freier richterlicher Rechtsfortbildung unter anderem auch zwingende Erfordernisse des Schutzes der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes anerkannt ("Cassis-Doktrin"), sofern die entsprechenden staatlichen Regelungen für diesen Zweck geeignet (also nicht mit schonenderen Mitteln erreichbar), erforderlich und verhältnismäßig sind (Sack aaO 876 mN in FN 63; Baumbach/Hefermehl21 EinlUWG Rz 624). Diesbezügliche Schutzziele können unter anderem auch im Bedürfnis der Verbraucher nach ausreichender Information über Art, Zusammensetzung, Eigenschaft, Qualität und Herkunft eines Erzeugnisses und im Bedürfnis nach Schutz gegen Irreführung und Verwechslungen bestehen (Müller-Graf in Groeben/Thiesing/Ehlermann, EGV5 Art 30 Rz 215 mwN). Seine ursprüngliche Ansicht, zwingende Erfordernisse der Allgemeinheit rechtfertigten nur solche Einschränkungen, die für einheimische und für importierte Waren unterschiedslos gelten, also nicht faktisch diskriminierend seien, hat der EuGH in seiner Entscheidung "De Agostini" (Slg 1997, I-3843 ff, 3891 = GRUR Int 1997, 913 ff, 917) offenbar aufgegeben.Artikel 28, EGV (früher Artikel 30,) verbietet im grenzüberschreitenden Handel zwischen den Mitgliedsstaaten mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Ausnahmen von diesem Verbot können nach Maßgabe des Artikel 30, EGV (früher Artikel 36,) unter anderem aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums solange gerechtfertigt sein, als solche nationalen Verbote und Beschränkungen nicht als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder zur verschleierten Beschränkung des Handels zu beurteilen sind. Der EuGH hat es zwar bisher abgelehnt, das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb pauschal dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums iSd Artikel 30, EGV (früher Artikel 36,) zuzuordnen; er hat jedoch Vorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen sowie Vorschriften, die irreführende Werbung mit geografischen Herkunftsangaben oder deren mißbräuchliche Rufausbeutung untersagen, unter die genannte Ausnahmebestimmung gerechnet (Sack, Auswirkungen der Artikel 30, 36 und 59 ff EG-Vertrag auf das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, GRUR 1998, 871 ff, 875 mN in FN 45). Danach sind nicht nur qualifizierte geografische Herkunftsangaben geschützt, die auf besondere, geografisch bedingte Qualitätsmerkmale hinweisen, sondern auch einfache, qualitätsneutrale Herkunftsangaben (Sack aaO mN in FN 46). Dasselbe Schutzbedürfnis besteht aber auch für mittelbare geografische Herkunftsangaben, die weniger zu schützen kein sachlicher Grund besteht (Sack aaO 875). Als weiteren Rechtfertigungsgrund für Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit hat der EuGH in freier richterlicher Rechtsfortbildung unter anderem auch zwingende Erfordernisse des Schutzes der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes anerkannt ("Cassis-Doktrin"), sofern die entsprechenden staatlichen Regelungen für diesen Zweck geeignet (also nicht mit schonenderen Mitteln erreichbar), erforderlich und verhältnismäßig sind (Sack aaO 876 mN in FN 63; Baumbach/Hefermehl21 EinlUWG Rz 624). Diesbezügliche Schutzziele können unter anderem auch im Bedürfnis der Verbraucher nach ausreichender Information über Art, Zusammensetzung, Eigenschaft, Qualität und Herkunft eines Erzeugnisses und im Bedürfnis nach Schutz gegen Irreführung und Verwechslungen bestehen (Müller-Graf in Groeben/Thiesing/Ehlermann, EGV5 Artikel 30, Rz 215 mwN). Seine ursprüngliche Ansicht, zwingende Erfordernisse der Allgemeinheit rechtfertigten nur solche Einschränkungen, die für einheimische und für importierte Waren unterschiedslos gelten, also nicht faktisch diskriminierend seien, hat der EuGH in seiner Entscheidung "De Agostini" (Slg 1997, I-3843 ff, 3891 = GRUR Int 1997, 913 ff, 917) offenbar aufgegeben.
Der erkennende Senat teilt zunächst die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Irreführungseignung der von der Beklagten verwendeten Zeichen (§ 510 Abs 3 ZPO). Täuschende Bezugnahme auf den Ursprung von Waren kann in vielfältiger Weise geschehen, so unter anderem durch Verwendung von Herkunftssymbolen verschiedenster Art, wie etwa auch Wappen (SZ 60/109 = ÖBl 1988, 102 - Whisky Saunders mwN). Der Gesamteindruck der beanstandeten Zeichen wird maßgeblich von Wappen österreichischer Gebietskörperschaften bestimmt und weist so mittelbar auf einen inländischen Ursprung der damit gekennzeichneten Waren hin. An ihrer grundsätzlichen Täuschungseignung kann damit - auch bei Zugrundelegung des nach der Rsp des EuGH maßgeblichen Verbraucherleitbilds eines verständigen Verbrauchers bei normaler Aufmerksamkeit (Nachweise bei Sack aaO 879 f) - kein Zweifel bestehen (zur Täuschungseignung unter Verwendung des österreichischen Bundeswappens vgl auch OLG Wien in MR 1987, 62 - Bundeswappen). Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, daß ein solcher Irrtum über die geografische Herkunft der Ware geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlentscheidung zu beeinflussen. Ob die Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist dabei unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung genügt (ÖBl 1989, 50 - Einer der Großen in Österreich; ÖBl 1990, 203 - Täbris; in diesem Sinne auch EuGH "Cottonelle", Rs C-313/94, RN 24, abgedruckt in WBl 1997, 17 RN 24 mit Besprechung Rüffler, WBl 1997,8 ff).Der erkennende Senat teilt zunächst die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Irreführungseignung der von der Beklagten verwendeten Zeichen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Täuschende Bezugnahme auf den Ursprung von Waren kann in vielfältiger Weise geschehen, so unter anderem durch Verwendung von Herkunftssymbolen verschiedenster Art, wie etwa auch Wappen (SZ 60/109 = ÖBl 1988, 102 - Whisky Saunders mwN). Der Gesamteindruck der beanstandeten Zeichen wird maßgeblich von Wappen österreichischer Gebietskörperschaften bestimmt und weist so mittelbar auf einen inländischen Ursprung der damit gekennzeichneten Waren hin. An ihrer grundsätzlichen Täuschungseignung kann damit - auch bei Zugrundelegung des nach der Rsp des EuGH maßgeblichen Verbraucherleitbilds eines verständigen Verbrauchers bei normaler Aufmerksamkeit (Nachweise bei Sack aaO 879 f) - kein Zweifel bestehen (zur Täuschungseignung unter Verwendung des österreichischen Bundeswappens vergleiche auch OLG Wien in MR 1987, 62 - Bundeswappen). Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, daß ein solcher Irrtum über die geografische Herkunft der Ware geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlentscheidung zu beeinflussen. Ob die Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist dabei unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung genügt (ÖBl 1989, 50 - Einer der Großen in Österreich; ÖBl 1990, 203 - Täbris; in diesem Sinne auch EuGH "Cottonelle", Rs C-313/94, RN 24, abgedruckt in WBl 1997, 17 RN 24 mit Besprechung Rüffler, WBl 1997,8 ff).
Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es auch, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt (EuGH "Cotonelle", RN 22; ebenso Müller-Graf aaO Rz 210, der im Einzelfall eine Irreführungseignung infolge mitgliedstaatsspezifischer sprachlich-kultureller Konnotation für ausreichend erachtet). Ob das verwendete Zeichen als Marke eingetragen ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil (zulässige) nationale Irreführungsverbote auch gegenüber in anderen Mitgliedstaaten eingetragenen Marken wirken (EuGH "Cotonelle"; vgl auch BGH GRUR Int 1996, 63 - Torres).Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es auch, daß die Irreführungseignung nur für einzelne Mitgliedstaaten bejaht wird, ist es doch möglich, dass wegen sprachlicher, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, diese Eignung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt (EuGH "Cotonelle", RN 22; ebenso Müller-Graf aaO Rz 210, der im Einzelfall eine Irreführungseignung infolge mitgliedstaatsspezifischer sprachlich-kultureller Konnotation für ausreichend erachtet). Ob das verwendete Zeichen als Marke eingetragen ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil (zulässige) nationale Irreführungsverbote auch gegenüber in anderen Mitgliedstaaten eingetragenen Marken wirken (EuGH "Cotonelle"; vergleiche auch BGH GRUR Int 1996, 63 - Torres).
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch in seiner Beurteilung, der Wortteil von Emblem I sei nicht geeignet, eine Irreführung zu beseitigen: An die Deutlichkeit und Unübersehbarkeit eines "entlokalisierenden Zusatzes" sind zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der starken wirtschaftlichen Verflechtungen Europas strenge Anforderungen zu stellen (Baumbach/Hefermehl aaO § 3 Rz 226; SZ 60/109 = ÖBl 1988, 102 - Whisky Saunders); der von der Beklagten gewählte Zusatz "MADE FOR AUSTRIA" fördert aber geradezu die Gefahr einer Irreführung. Das Unterlassungsgebot ist auch in Ansehung des Emblems II nicht deshalb zu weit gefaßt, weil in der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit der Verwendung des Zeichens zusammen mit einem entlokalisierenden Zusatz nicht berücksichtigt ist: Das Verbot spricht nur über die Verwendung eines Zeichens ohne derartigen Zusatz ab und bildet für andersgelagerte Sachverhalte (Verwendung eines anderen Zeichens, etwa mit entlokalisierendem Zusatz) keinen tauglichen Exekutionstitel.Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch in seiner Beurteilung, der Wortteil von Emblem römisch eins sei nicht geeignet, eine Irreführung zu beseitigen: An die Deutlichkeit und Unübersehbarkeit eines "entlokalisierenden Zusatzes" sind zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der starken wirtschaftlichen Verflechtungen Europas strenge Anforderungen zu stellen (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph 3, Rz 226; SZ 60/109 = ÖBl 1988, 102 - Whisky Saunders); der von der Beklagten gewählte Zusatz "MADE FOR AUSTRIA" fördert aber geradezu die Gefahr einer Irreführung. Das Unterlassungsgebot ist auch in Ansehung des Emblems römisch zwei nicht deshalb zu weit gefaßt, weil in der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit der Verwendung des Zeichens zusammen mit einem entlokalisierenden Zusatz nicht berücksichtigt ist: Das Verbot spricht nur über die Verwendung eines Zeichens ohne derartigen Zusatz ab und bildet für andersgelagerte Sachverhalte (Verwendung eines anderen Zeichens, etwa mit entlokalisierendem Zusatz) keinen tauglichen Exekutionstitel.
Unzutreffend ist das Argument der Beklagten, das auf § 2 UWG gestützte Verbot sei deshalb gemeinschaftsrechtswidrig, weil es die Beklagte in diskriminierender Weise zu einer Herkunftsangabe zwinge:Unzutreffend ist das Argument der Beklagten, das auf Paragraph 2, UWG gestützte Verbot sei deshalb gemeinschaftsrechtswidrig, weil es die Beklagte in diskriminierender Weise zu einer Herkunftsangabe zwinge:
Einerseits kann die Beklagte das ihr auferlegte Unterlassungsgebot auch ohne Kennzeichnung ihrer Waren mit dem Ursprungsort erfüllen, andererseits ist der EuGH - wie ausgeführt - durch die Änderung seiner Rechtsprechung zu Art 28 EGV (früher Art 30) in der Entscheidung "De Agostini" (Slg 1997, I-3843 ff, 3891 = GRUR Int 1997, 913 ff, 917) vom Erfordernis einer faktisch nicht diskriminierenden Maßnahme abgegangen.Einerseits kann die Beklagte das ihr auferlegte Unterlassungsgebot auch ohne Kennzeichnung ihrer Waren mit dem Ursprungsort erfüllen, andererseits ist der EuGH - wie ausgeführt - durch die Änderung seiner Rechtsprechung zu Artikel 28, EGV (früher Artikel 30,) in der Entscheidung "De Agostini" (Slg 1997, I-3843 ff, 3891 = GRUR Int 1997, 913 ff, 917) vom Erfordernis einer faktisch nicht diskriminierenden Maßnahme abgegangen.
Die Interessenabwägung zwischen der Freiheit des Warenverkehrs und Handelshemnissen aus Gründen des Verbraucherschutzes unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls obliegt dem nationalen Gericht (EuGH "Cotonell" Rz 23 - 26). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Gefahr einer Irreführung durch die von der Beklagten verwendeten Etiketten hinreichend schwer wiegt, sodass das Unterlassungsgebot auch im Lichte des Art 30 EGV (früher Art 36) gerechtfertigt ist.Die Interessenabwägung zwischen der Freiheit des Warenverkehrs und Handelshemnissen aus Gründen des Verbraucherschutzes unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls obliegt dem nationalen Gericht (EuGH "Cotonell" Rz 23 - 26). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Gefahr einer Irreführung durch die von der Beklagten verwendeten Etiketten hinreichend schwer wiegt, sodass das Unterlassungsgebot auch im Lichte des Artikel 30, EGV (früher Artikel 36,) gerechtfertigt ist.
Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, welches grundsätzlich auch im Provisorialverfahren möglich ist (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff, 58 mwN), war im Hinblick auf die dargestellte einheitliche jüngere Rechtsprechung des EuGH abzusehen, weil danach die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.- mwN; zuletzt 4 Ob 206/99v).Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, welches grundsätzlich auch im Provisorialverfahren möglich ist (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff, 58 mwN), war im Hinblick auf die dargestellte einheitliche jüngere Rechtsprechung des EuGH abzusehen, weil danach die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.- mwN; zuletzt 4 Ob 206/99v).
Schließlich beharrt die Beklagte auf ihrem Standpunkt, in Ansehung des Emblems I sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Bei Annahme von Wiederholungsgefahr darf jedoch nicht engherzig vorgegangen werden; sie ist grundsätzlich schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoss zu bejahen (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN; ÖBl 1993, 139 - Bundesheer-Ausbildungsfilme II uva). Die Vermutung spricht nämlich dafür, dass, wer gegen das Gesetz verstossen hat, hiezu auch in Zukunft geneigt sein wird (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN). Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1993, 18 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit der Etikette I darauf berufen, dass sie selbst deren Verwendung noch vor Klageeinbringung eingestellt habe und eine Weiterverwendung auch nicht beabsichtige. Diese unverbindliche Absichtserklärung allein bietet der in ihren Rechten verletzten Klägerin noch keinen vollstreckbaren Unterlassungstitel; nur das Eingehen einer vollstreckbaren Unterlassungsverpflichtung wäre aber ein hinreichendes Indiz für eine Sinnesänderung der Beklagten, die verpönte Handlung in Zukunft zu unterlassen (vgl ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Es kann nämlich keineswegs ausgeschlossen werden, dass die Beklagte in Zukunft auch die Etiketten I wieder verwenden wird, hat sie doch im Prozess weiterhin die Auffassung vertreten, dazu berechtigt zu sein, und ihren Wettbewerbsverstoss auch in diesem Punkt verteidigt. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 122 und die dort unter FN 99 und 100 angeführte Rsp). Nach den letztlich massgeblichenSchließlich beharrt die Beklagte auf ihrem Standpunkt, in Ansehung des Emblems römisch eins sei die Wiederholungsgefahr weggefallen. Bei Annahme von Wiederholungsgefahr darf jedoch nicht engherzig vorgegangen werden; sie ist grundsätzlich schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoss zu bejahen (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN; ÖBl 1993, 139 - Bundesheer-Ausbildungsfilme römisch zwei uva). Die Vermutung spricht nämlich dafür, dass, wer gegen das Gesetz verstossen hat, hiezu auch in Zukunft geneigt sein wird (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN). Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1993, 18 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit der Etikette römisch eins darauf berufen, dass sie selbst deren Verwendung noch vor Klageeinbringung eingestellt habe und eine Weiterverwendung auch nicht beabsichtige. Diese unverbindliche Absichtserklärung allein bietet der in ihren Rechten verletzten Klägerin noch keinen vollstreckbaren Unterlassungstitel; nur das Eingehen einer vollstreckbaren Unterlassungsverpflichtung wäre aber ein hinreichendes Indiz für eine Sinnesänderung der Beklagten, die verpönte Handlung in Zukunft zu unterlassen vergleiche ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Es kann nämlich keineswegs ausgeschlossen werden, dass die Beklagte in Zukunft auch die Etiketten römisch eins wieder verwenden wird, hat sie doch im Prozess weiterhin die Auffassung vertreten, dazu berechtigt zu sein, und ihren Wettbewerbsverstoss auch in diesem Punkt verteidigt. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass es ihr um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 122 und die dort unter FN 99 und 100 angeführte Rsp). Nach den letztlich massgeblichen
Umständen des konkreten Falls (SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus
II; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer uva) kann hier einrömisch zwei; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer uva) kann hier ein
(auch im Prozess bekundeter) Sinneswandel der Beklagten nicht erkannt werden. Die Vorinstanzen sind deshalb zutreffend vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr ausgegangen. Der Revisionsrekurs der Beklagten erweist sich somit insgesamt als unberechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.
2. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Zur von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Behauptungs- und Bescheinigungslast im Provisorialverfahren bei Bezug auf ausländisches Wettbewerbsrecht hat der erkennende Senat erst jüngst in seiner Entscheidung 4 Ob 108/99g ausführlich Stellung genommen und ausgeführt:
Unterliegt der zu sichernde Anspruch ausländischem Recht, so erfordert die Ermittlung der massgeblichen Rechtsnormen oft einen Zeitaufwand, der die im Sicherungsverfahren gebotene rasche Entscheidung ausschließt. Ist auch das anwendbare fremde Recht nicht als Anspruchsgrundlage zu beurteilen, die der Kläger gemäß § 389 Abs 1 EO zu bescheinigen hat, muss der Kläger doch den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen wahrheitsgemäß darlegen und bescheinigen. Ist ein fremdes Recht anzuwenden, so muss er sich vor Einbringung seines Sicherungsantrags Klarheit darüber verschaffen, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Der Kläger wird daher im Regelfall nicht unzumutbar belastet, wenn er bereits mit dem Sicherungsantrag auch das anwendbare Recht darlegt; es liegt in seinem Interesse, nicht eine gemäß § 4 Abs 1 IPRG zulässige Aufforderung durch das Gericht abzuwarten, sondern von sich aus tätig zu werden. Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. Gelingt es dem Gericht nicht, das fremde Recht zu ermitteln, so ist gemäß § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Die Sicherung eines fremdem Recht unterliegenden Unterlassungsanspruchs nach österreichischem Recht ist allerdings nur sinnvoll, wenn anzunehmen ist, dass es auch im Hauptverfahren nicht möglich sein werde, das fremde Recht zu ermitteln, oder wenn es naheliegend erscheint, dass der geltend gemachte Anspruch auch nach dem fremden Recht berechtigt sein wird. In den verbleibenden Fällen wird ein Anspruch nach österreichischem Recht gesichert, von dem es ungewiss ist, ob er nach dem anwendbaren Recht überhaupt besteht. Das unterstreicht die Bedeutung, die der Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts zukommt, setzt ihn doch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Gefahr aus, nach § 394 EO ersatzpflichtig zu werden.Unterliegt der zu sichernde Anspruch ausländischem Recht, so erfordert die Ermittlung der massgeblichen Rechtsnormen oft einen Zeitaufwand, der die im Sicherungsverfahren gebotene rasche Entscheidung ausschließt. Ist auch das anwendbare fremde Recht nicht als Anspruchsgrundlage zu beurteilen, die der Kläger gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO zu bescheinigen hat, muss der Kläger doch den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen wahrheitsgemäß darlegen und bescheinigen. Ist ein fremdes Recht anzuwenden, so muss er sich vor Einbringung seines Sicherungsantrags Klarheit darüber verschaffen, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Der Kläger wird daher im Regelfall nicht unzumutbar belastet, wenn er bereits mit dem Sicherungsantrag auch das anwendbare Recht darlegt; es liegt in seinem Interesse, nicht eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG zulässige Aufforderung durch das Gericht abzuwarten, sondern von sich aus tätig zu werden. Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. Gelingt es dem Gericht nicht, das fremde Recht zu ermitteln, so ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Die Sicherung eines fremdem Recht unterliegenden Unterlassungsanspruchs nach österreichischem Recht ist allerdings nur sinnvoll, wenn anzunehmen ist, dass es auch im Hauptverfahren nicht möglich sein werde, das fremde Recht zu ermitteln, oder wenn es naheliegend erscheint, dass der geltend gemachte Anspruch auch nach dem fremden Recht berechtigt sein wird. In den verbleibenden Fällen wird ein Anspruch nach österreichischem Recht gesichert, von dem es ungewiss ist, ob er nach dem anwendbaren Recht überhaupt besteht. Das unterstreicht die Bedeutung, die der Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts zukommt, setzt ihn doch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Gefahr aus, nach Paragraph 394, EO ersatzpflichtig zu werden.
Das Rekursgericht hat das Vorbringen des Klägers als nicht ausreichend beurteilt, um daraus Rückschlüsse darauf ziehen zu können, ob das Unterlassungsgebot auch für andere Staaten als Österreich berechtigt ist. Es hat damit die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall angewendet. Ob eine Irreführungseignung der Embleme auch für das Ausland zu bejahen ist, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Eine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO wird daher nicht aufgezeigt.Das Rekursgericht hat das Vorbringen des Klägers als nicht ausreichend beurteilt, um daraus Rückschlüsse darauf ziehen zu können, ob das Unterlassungsgebot auch für andere Staaten als Österreich berechtigt ist. Es hat damit die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall angewendet. Ob eine Irreführungseignung der Embleme auch für das Ausland zu bejahen ist, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird daher nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.