Rechtssatz RS0112830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112830
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Norm
ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABH W82 allg
AEB Art2
Rechtssatz
Aus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes ist es nicht statthaft, die Erstattung reiner Vandalismusschäden eines zwar in die versicherte Räumlichkeit eingedrungenen, jedoch dort weder versuchten oder vollbrachten Diebstahl bzw einfachen Diebstahl noch Beraubung zu verantwortenden Täters ebenfalls in die Deckungspflicht des Versicherers einzubeziehen. Dieser unabdingbare Zusammenhang zwischen der Deckungspflicht für Vandalismusschäden (nach der Zusatzklausel) und dem Vorliegen eines (ua) Einbruchsdiebstahls (nach den Allgemeinen Bedingungen) muss dabei auch als für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer evident erachtet werden, sodass insoweit auch kein Raum für eine Anwendung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB verbleibt. Die Ergänzung durch die Klausel Pkt 5. der W 82 hat damit zwar den Deckungsumfang der ABH erweitert, jedoch den Sachzusammenhang zum Grundtatbestand des "versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahls, einfachen Diebstahls oder Beraubung" nicht gelöst, sondern vielmehr unverändert gelassen.Aus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes ist es nicht statthaft, die Erstattung reiner Vandalismusschäden eines zwar in die versicherte Räumlichkeit eingedrungenen, jedoch dort weder versuchten oder vollbrachten Diebstahl bzw einfachen Diebstahl noch Beraubung zu verantwortenden Täters ebenfalls in die Deckungspflicht des Versicherers einzubeziehen. Dieser unabdingbare Zusammenhang zwischen der Deckungspflicht für Vandalismusschäden (nach der Zusatzklausel) und dem Vorliegen eines (ua) Einbruchsdiebstahls (nach den Allgemeinen Bedingungen) muss dabei auch als für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer evident erachtet werden, sodass insoweit auch kein Raum für eine Anwendung des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB verbleibt. Die Ergänzung durch die Klausel Pkt 5. der W 82 hat damit zwar den Deckungsumfang der ABH erweitert, jedoch den Sachzusammenhang zum Grundtatbestand des "versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahls, einfachen Diebstahls oder Beraubung" nicht gelöst, sondern vielmehr unverändert gelassen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 269/99f
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 269/99f
- 7 Ob 215/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 215/23b
vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund eigenständiger Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in den konkreten Versicherungsbedingungen, war das Vorliegen des von §§ 127, 129 Abs 1 StGB geforderten Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSd Versicherungsbedingungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112830
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00269_99F0000_001