Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112830×

Rechtssatz RS0112830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112830

Geschäftszahl

7Ob269/99f; 7Ob215/23b

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABH W82 allg
AEB Art2

Rechtssatz

Aus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes ist es nicht statthaft, die Erstattung reiner Vandalismusschäden eines zwar in die versicherte Räumlichkeit eingedrungenen, jedoch dort weder versuchten oder vollbrachten Diebstahl bzw einfachen Diebstahl noch Beraubung zu verantwortenden Täters ebenfalls in die Deckungspflicht des Versicherers einzubeziehen. Dieser unabdingbare Zusammenhang zwischen der Deckungspflicht für Vandalismusschäden (nach der Zusatzklausel) und dem Vorliegen eines (ua) Einbruchsdiebstahls (nach den Allgemeinen Bedingungen) muss dabei auch als für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer evident erachtet werden, sodass insoweit auch kein Raum für eine Anwendung des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB verbleibt. Die Ergänzung durch die Klausel Pkt 5. der W 82 hat damit zwar den Deckungsumfang der ABH erweitert, jedoch den Sachzusammenhang zum Grundtatbestand des "versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahls, einfachen Diebstahls oder Beraubung" nicht gelöst, sondern vielmehr unverändert gelassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 269/99f
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 269/99f
  • 7 Ob 215/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 215/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund eigenständiger Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in den konkreten Versicherungsbedingungen, war das Vorliegen des von §§ 127, 129 Abs 1 StGB geforderten Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSd Versicherungsbedingungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112830

Im RIS seit

20.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00269_99F0000_001