Entscheidungsgründe:
Von folgenden, durch das Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung ergänzten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen ist auszugehen:
Zwischen den Streitteilen bestand seit 1994 - unter Zugrundelegung der Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) und der Besonderen Bedingung E 65 bezüglich Vandalismusschäden - ein Versicherungsvertrag über eine Gewerbe-Standard-Versicherung, beinhaltend ua eine Einbruchsdiebstahlversicherung für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte (im folgenden kurz: Gewerbeversicherung), sowie eine Haushalt-Vorteils-Versicherung (auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen [ABH] und der "Besonderen Bedingungen zur Erweiterung des Versicherungsumfanges der Haushaltsversicherung [W 82] unter Einschluss von Vandalismusschäden). Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden nur mehr die letzteren Bedingungen (ABH/W 82), weil die auf den ersteren (AEB/E 65) beruhenden Ersatzansprüche zwischenzeitlich von den Vorinstanzen unangefochten und damit rechtskräftig abgewiesen wurden.
Nach Art 2.3 ABH sind "Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung", nicht aber Schäden durch Vandalismus gedeckt. Einbruch liegt nach Art 2.3.2 vor, "wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht; b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt;Nach Artikel 2 Punkt 3, ABH sind "Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung", nicht aber Schäden durch Vandalismus gedeckt. Einbruch liegt nach Artikel 2 Punkt 3 Punkt 2, vor, "wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht; b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt;
c) heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet; d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt; e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat." Nach Punkt 5. der W 82 ("Vandalismusschäden") gilt "abweichend von Art 2, Pkt 3.1 der ABH die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen als mitversichert, vorausgesetzt, dass der Täter unter Verwirklichung eines der Tatbestände gemäß Art 2, Pkt 3.2 der ABH in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist."c) heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet; d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt; e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat." Nach Punkt 5. der W 82 ("Vandalismusschäden") gilt "abweichend von Artikel 2,, Pkt 3.1 der ABH die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen als mitversichert, vorausgesetzt, dass der Täter unter Verwirklichung eines der Tatbestände gemäß Artikel 2,, Pkt 3.2 der ABH in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist."
Der Kläger hatte am 8. 8. 1995 dem Sohn des Alexander T***** im Kinderverkehrsgarten in Innsbruck eine Luftdruckpistole abgenommen, mit der dieser gemeinsam mit einem Bekannten auf andere Kinder und einen Behinderten geschossen hatte. Nachdem dies Sigmund T***** sen. und jun. sowie Alexander T***** zu Ohren gekommen war, beschlossen diese, beim Kläger unter Einsatz von Gewalt Rache zu üben. Sie begaben sich daher am 14. 8. 1995 zur Wohnung des Klägers in Innsbruck, um diesem Gewalt anzutun. Im Stiegenaufgang zur Wohnung kam den drei Tätern zunächst der dort zufällig anwesende Romed U***** entgegen. Da die drei diesen zunächst für den Kläger hielten, gingen sie auf ihn los, worauf dieser in die Wohnung des Klägers flüchtete und die Wohnungstür von innen verschließen wollte. Er kam jedoch nicht mehr dazu, da zwischenzeitig Sigmund T***** sen. einen Fuß in den Türspalt gesetzt hatte. Sodann drückten die drei Täter die Tür gewaltsam auf. Sigmund T***** sen. nahm den in einem Block neben der Eingangstür steckenden Narwalzahn (Länge ca 1,30 m) und schlug damit gegen den Kopf des Romed U*****, wodurch der Zahn in mehrere Teile zerbrach. Darauf erkannten die drei Täter den Kläger. Sigmund T***** jun. richtete seine Gaspistole auf ihn, während Sigmund T***** sen. rief: "Derschiaß ihn, derschiaß ihn!". Alexander T***** zertrümmerte die Scheibe des im Raum befindlichen Waffenschrankes, entnahm daraus ein Schrotgewehr und richtete dieses gegen den Kläger. Die Täter wollten den Kläger durch diese Todesdrohung in Furcht und Unruhe versetzen. Alle drei schlugen auf den Kläger ein, dieser konnte sich aber letztendlich befreien und zur Wohnungstüre flüchten. Dort erhielt er von einem der Täter einen Schlag gegen den Kopf, wodurch er über die Stiege stürzte. Danach ging Sigmund T***** sen. nochmals auf den am Boden liegenden Romed U***** los. Die Täter wurden vor dem Haus von der Polizei verhaftet. Alle drei wurden wegen der Vergehen des Hausfriedensbruches (§ 109 Abs 3 Z 1, 2 und 3 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB), der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 2 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) rechtskräftig schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dem Kläger wurde ua auch ein Teilschadenersatzbetrag von S 100.000,-- zugesprochen.Der Kläger hatte am 8. 8. 1995 dem Sohn des Alexander T***** im Kinderverkehrsgarten in Innsbruck eine Luftdruckpistole abgenommen, mit der dieser gemeinsam mit einem Bekannten auf andere Kinder und einen Behinderten geschossen hatte. Nachdem dies Sigmund T***** sen. und jun. sowie Alexander T***** zu Ohren gekommen war, beschlossen diese, beim Kläger unter Einsatz von Gewalt Rache zu üben. Sie begaben sich daher am 14. 8. 1995 zur Wohnung des Klägers in Innsbruck, um diesem Gewalt anzutun. Im Stiegenaufgang zur Wohnung kam den drei Tätern zunächst der dort zufällig anwesende Romed U***** entgegen. Da die drei diesen zunächst für den Kläger hielten, gingen sie auf ihn los, worauf dieser in die Wohnung des Klägers flüchtete und die Wohnungstür von innen verschließen wollte. Er kam jedoch nicht mehr dazu, da zwischenzeitig Sigmund T***** sen. einen Fuß in den Türspalt gesetzt hatte. Sodann drückten die drei Täter die Tür gewaltsam auf. Sigmund T***** sen. nahm den in einem Block neben der Eingangstür steckenden Narwalzahn (Länge ca 1,30 m) und schlug damit gegen den Kopf des Romed U*****, wodurch der Zahn in mehrere Teile zerbrach. Darauf erkannten die drei Täter den Kläger. Sigmund T***** jun. richtete seine Gaspistole auf ihn, während Sigmund T***** sen. rief: "Derschiaß ihn, derschiaß ihn!". Alexander T***** zertrümmerte die Scheibe des im Raum befindlichen Waffenschrankes, entnahm daraus ein Schrotgewehr und richtete dieses gegen den Kläger. Die Täter wollten den Kläger durch diese Todesdrohung in Furcht und Unruhe versetzen. Alle drei schlugen auf den Kläger ein, dieser konnte sich aber letztendlich befreien und zur Wohnungstüre flüchten. Dort erhielt er von einem der Täter einen Schlag gegen den Kopf, wodurch er über die Stiege stürzte. Danach ging Sigmund T***** sen. nochmals auf den am Boden liegenden Romed U***** los. Die Täter wurden vor dem Haus von der Polizei verhaftet. Alle drei wurden wegen der Vergehen des Hausfriedensbruches (Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 StGB), der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB), der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB) und der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) rechtskräftig schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dem Kläger wurde ua auch ein Teilschadenersatzbetrag von S 100.000,-- zugesprochen.
Bei diesem Vorfall wurden folgende Gegenstände beschädigt, deren Höhe im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist:
a) Waffenschrank
(einschließlichl Verglasung) S 58.000,--
b) Nilpferdpräparat S 24.000,--
c) Narwalzahn S 45.000,--
d) Eingangstüre S 24.500,--
e) Fußboden rechts S 2.000,--
f) zwei Gewehre S 9.250,--
g) ein Gemälde S 15.000,--
zusammen S 177.500,--.
Die drei Täter haben bei ihren Tathandlungen den Eintritt der von ihnen möglich angesehenen Schäden auch gebilligt.
Mit der am 18. 8. 1997 überreichten Klage stellte der Kläger das in der Folge mehrfach ausgedehnte Begehren, die beklagte Partei zum Ersatz seines Schadens in Höhe von insgesamt S 304.750,-- samt 13,73 % Zinsen seit Klagseinbringung zu verpflichten. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der wesentlichen Einwendung, dass kein Einbruchsdiebstahl vorgelegen habe und daher die in Anspruch genommenen Vandalismusklauseln der Versicherungsbedingungen nicht zur Anwendung kämen.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, den eingangs näher aufgeschlüsselten Betrag von S 177.500,-- samt 13,73 % Zinsen seit 22. 8. 1997 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 127.000,-- wurde (unangefochten und damit rechtskräftig) abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beklagte Partei sowohl nach den AEB (iVm der Besonderen Bedingung E 65) als auch nach ABH (iVm der Besonderen Bedingung W 82) leistungspflichtig sei, weil die Täter in die Versicherungsräumlichkeiten (durch gewaltsames Aufdrücken der Wohnungstür) eingedrungen und dort sodann im Lichte ihres aggressiven Verhaltens Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt hätten. Diebstahlvorsatz verlangten die vereinbarten Vandalismusklauseln hingegen nicht.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, den eingangs näher aufgeschlüsselten Betrag von S 177.500,-- samt 13,73 % Zinsen seit 22. 8. 1997 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 127.000,-- wurde (unangefochten und damit rechtskräftig) abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beklagte Partei sowohl nach den AEB in Verbindung mit der Besonderen Bedingung E 65) als auch nach ABH in Verbindung mit der Besonderen Bedingung W 82) leistungspflichtig sei, weil die Täter in die Versicherungsräumlichkeiten (durch gewaltsames Aufdrücken der Wohnungstür) eingedrungen und dort sodann im Lichte ihres aggressiven Verhaltens Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt hätten. Diebstahlvorsatz verlangten die vereinbarten Vandalismusklauseln hingegen nicht.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise Folge. Es änderte (nach teilweiser Beweiswiederholung) das Ersturteil dahin ab, dass es einen weiteren Betrag von S 15.000,-- abwies und die beklagte Partei sohin lediglich zum Ersatz der Schäden laut Aufstellung a) bis f) (zusammen sohin S 162.750,-- sA), nicht hingegen auch des Bildes laut (g) der Aufstellung verpflichtete und das Mehrbegehren von S 142.000,-- sA (wiederum unangefochten und damit rechtskräftig) abwies. Nach den maßgeblichen Bedingungen (AEB; E 65) wäre Deckung nur dann gegeben, wenn das Bild anlässlich eines vollbrachten oder versuchten Einbruchsdiebstahles beschädigt worden wäre. Im Sinne der Entscheidung 7 Ob 179/97t mangle es hier an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen der Beschädigung und einem davor, danach oder dabei ausgeführten Einbruchsdiebstahl. Anders verhalte es sich hingegen bei den von der Haushaltsversicherung (ABH; W 82) zu deckenden Schäden. Dort finde sich in den Bedingungen an keiner Stelle ein Hinweis, dass die Mitversicherung vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen einen Einbruchsdiebstahl voraussetze. Das in der Vandalismusklausel der Haushaltsversicherung normierte Tatbestandselement des Eindringens in die versicherten Räumlichkeiten sei erfüllt worden.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zu, weil bisher nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Vandalismusschäden (eben jene zu 7 Ob 179/97t) vorliege und der gegenständliche Fall von diesem entschiedenen teilweise abweiche.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil bisher nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Vandalismusschäden (eben jene zu 7 Ob 179/97t) vorliege und der gegenständliche Fall von diesem entschiedenen teilweise abweiche.