Rechtssatz RS0112843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112843
Entscheidungsdatum
20.12.1999
Rechtssatz
Überträgt ein Unternehmer, der sich mit der Rückerstattung der Umsatzsteuer an ausländische Touristen befasst (Rückvergüter), einen Teil seiner gegenüber den Händlern übernommenen Aufgaben (nämlich die Barauszahlung des Rückvergütungsbetrages abzüglich Provision an die Touristen) an Kreditinstitute und beschränkt diese vertraglich bei Erbringung ihrer Leistungen insoweit, als sie sich verpflichten mussten, gleichartige Leistungen für Dritte (andere Rückvergüter) nicht zu erbringen, liegt eine vertikale Vertriebsbindung im Sinne des § 30a KartG vor.Überträgt ein Unternehmer, der sich mit der Rückerstattung der Umsatzsteuer an ausländische Touristen befasst (Rückvergüter), einen Teil seiner gegenüber den Händlern übernommenen Aufgaben (nämlich die Barauszahlung des Rückvergütungsbetrages abzüglich Provision an die Touristen) an Kreditinstitute und beschränkt diese vertraglich bei Erbringung ihrer Leistungen insoweit, als sie sich verpflichten mussten, gleichartige Leistungen für Dritte (andere Rückvergüter) nicht zu erbringen, liegt eine vertikale Vertriebsbindung im Sinne des Paragraph 30 a, KartG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112843
Dokumentnummer
JJR_19991220_OGH0002_0160OK00006_9900000_001