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Rechtssatz RS0112893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112893

Geschäftszahl

4Ob312/99g; 7Ob176/24v

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Rechtssatz

Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds, dessen vordringlichste Pflicht die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Leistungsangebots des Vereins ist, ohne dass statutare Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, ist inhaltlich ein Verbrauchergeschäft. Nur dann, wenn die Mitgliedschaft vorrangig zur Förderung der ideellen Vereinszwecke im engeren Sinn und nicht wesentlich auch zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile eingegangen wurde, wird der wirtschaftlich tätige Verein bei der Mitgliedsaufnahme nicht als Unternehmer im Sinn des KSchG tätig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 312/99g
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 312/99g
    Veröff: SZ 72/206
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
    vgl; Beisatz: Hier: Publikumsgesellschaft, deren Mitglieder nur deshalb Aktionäre werden, weil sie an den angebotenen Leistungen (Ferien- und Unterkunftsangebote), nicht aber an der Teilnahme an der Gesellschaft interessiert sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112893

Im RIS seit

21.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0040OB00312_99G0000_001