Rechtssatz RS0112893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112893
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds, dessen vordringlichste Pflicht die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Leistungsangebots des Vereins ist, ohne dass statutare Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, ist inhaltlich ein Verbrauchergeschäft. Nur dann, wenn die Mitgliedschaft vorrangig zur Förderung der ideellen Vereinszwecke im engeren Sinn und nicht wesentlich auch zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile eingegangen wurde, wird der wirtschaftlich tätige Verein bei der Mitgliedsaufnahme nicht als Unternehmer im Sinn des KSchG tätig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 312/99g
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 312/99g
Veröff: SZ 72/206
- 7 Ob 176/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
vgl; Beisatz: Hier: Publikumsgesellschaft, deren Mitglieder nur deshalb Aktionäre werden, weil sie an den angebotenen Leistungen (Ferien- und Unterkunftsangebote), nicht aber an der Teilnahme an der Gesellschaft interessiert sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112893
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19991221_OGH0002_0040OB00312_99G0000_001