Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Dass die bis 4. 8. 1997 verwendeten Beitrittsformulare des beklagten Vereins eine § 3 Abs 1 KSchG nicht entsprechende Belehrung über das Rücktrittsrecht enthielten, ist im Revisionsverrfahren nicht mehr strittig. Die danach verwendeten Formulare enthielten keinerlei Belehrung über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach dieser Gesetzesbestimmung.Dass die bis 4. 8. 1997 verwendeten Beitrittsformulare des beklagten Vereins eine Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nicht entsprechende Belehrung über das Rücktrittsrecht enthielten, ist im Revisionsverrfahren nicht mehr strittig. Die danach verwendeten Formulare enthielten keinerlei Belehrung über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach dieser Gesetzesbestimmung.
Für die Berechtigung des auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gestützten Unterlassungsanspruchs ist maßgeblich, ob der beklagte Verein bei Aufnahme von Mitgliedern als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs 2 KSchG auftritt und ihm das beitretende Mitglied als Verbraucher gegenübersteht. Dass auch juristische Personen privaten Rechts - zu denen ideelle Vereine zählen - dann als Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG auftreten, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind, entspricht herrschender Lehre (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 13 und 18 zu § 1 KSchG; ders, KSchG 677 f; ders, Der Verein als Unternehmer 59; Jud, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei seiner Auflösung, ÖZW 1980, 33 f; Lehofer Verein und Verbraucher, Konsumentenschutz für Vereinsmitglieder, VJ 1990, 8 ff; Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer 119, 175; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 81). Dabei schadet es nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszweck untergeordnet ist (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 79).Für die Berechtigung des auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gestützten Unterlassungsanspruchs ist maßgeblich, ob der beklagte Verein bei Aufnahme von Mitgliedern als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG auftritt und ihm das beitretende Mitglied als Verbraucher gegenübersteht. Dass auch juristische Personen privaten Rechts - zu denen ideelle Vereine zählen - dann als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, KSchG auftreten, wenn sie wirtschaftlich relevante Tätigkeiten tatsächlich entfalten und hiefür auf Dauer organisatorisch eingerichtet sind, entspricht herrschender Lehre (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 13 und 18 zu Paragraph eins, KSchG; ders, KSchG 677 f; ders, Der Verein als Unternehmer 59; Jud, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei seiner Auflösung, ÖZW 1980, 33 f; Lehofer Verein und Verbraucher, Konsumentenschutz für Vereinsmitglieder, VJ 1990, 8 ff; Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer 119, 175; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 81). Dabei schadet es nicht, dass die unternehmerische Tätigkeit dem (ideellen) Vereinszweck untergeordnet ist (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 79).
Ob allerdings das Konsumentschutzgesetz auch auf Beitrittsvereinbarungen zu einem ideellen Verein anzuwenden ist, hängt davon ab, ob einerseits der Beitrittswerber als Verbraucher anzusehen ist und andererseits der Verein bei Aufnahme von Mitgliedern als Unternehmer auftritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verein potenziellen Mitgliedern wirtschaftlich werthaltige Leistungen anbietet, die sonst von anderen kommerziellen Anbietern nur gegen Entgelt erbracht werden, das Mitglied durch seinen Beitritt Anspruch auf die angebotenen Leistungen erwirbt, und diese Leistungen von Außenstehenden (Nichtmitgliedern) nicht in Anspruch genommen werden können (Lehofer aaO 9). Zur Gleichstellung des Beitrittswerbers mit einem Verbraucher vertritt die Lehre die Auffassung (Lehofer aaO 9), die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds, dessen vordringlichste Pflicht die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Leistungsangebots des Vereins ist, ohne dass ihm statutare Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, sei inhaltlich ein Verbrauchergeschäft. Nur dann, wenn die Mitgliedschaft vorrangig zur Förderung der ideellen Vereinszwecke im engeren Sinn und nicht wesentlich auch zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile eingegangen wurde, werde der wirtschaftlich tätige Verein bei der Mitgliedsaufnahme nicht als Unternehmer im Sinn des KSchG tätig (Lehofer aaO 10).
Die Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes durch BGBl I Nr 185/1999 trägt dieser Auffassung Rechnung. Nach § 1 Abs 5 KSchG idF dieser Novelle sind die Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks des Konsumentenschutzgesetzes auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient. Die Gesetzesmaterialien (RV 1998 BlgNR XX. GP 17 f) weisen darauf hin, dass nur "kleine Idealvereine mit wenigen Mitgliedern" auch weiterhin Verbrauchern gleichgestellt bleiben sollen, nicht jedoch Vereine, die außerordentliche Mitglieder anwerben und sie zu regelmäßigen Beitragszahlungen verpflichten, wofür sie bestimmte geldwerte Leistungen erhalten, ohne auf das Vereinsgeschehen Einfluss nehmen zu können. Die rechtliche Stellung eines Vereinsmitglieds, das auf Grund der Satzungen einseitig und ohne ein Recht auf Mitsprache über Gebühr belastet werde, unterscheide sich nicht von der Position eines Verbrauchers, der wirtschaftlich und rechtlich durch allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers benachteiligt werde. Durch § 1 Abs 5 KSchG solle daher klargestellt werden, dass das Konsumentenschutzgesetz auch im Verhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern und insbesondere auch für den Beitritt zu einem Verein gelte, sofern der Verein den betreffenden Mitgliedern nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte gewähre.Die Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1999, trägt dieser Auffassung Rechnung. Nach Paragraph eins, Absatz 5, KSchG in der Fassung dieser Novelle sind die Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstücks des Konsumentenschutzgesetzes auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1998 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 17 f) weisen darauf hin, dass nur "kleine Idealvereine mit wenigen Mitgliedern" auch weiterhin Verbrauchern gleichgestellt bleiben sollen, nicht jedoch Vereine, die außerordentliche Mitglieder anwerben und sie zu regelmäßigen Beitragszahlungen verpflichten, wofür sie bestimmte geldwerte Leistungen erhalten, ohne auf das Vereinsgeschehen Einfluss nehmen zu können. Die rechtliche Stellung eines Vereinsmitglieds, das auf Grund der Satzungen einseitig und ohne ein Recht auf Mitsprache über Gebühr belastet werde, unterscheide sich nicht von der Position eines Verbrauchers, der wirtschaftlich und rechtlich durch allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers benachteiligt werde. Durch Paragraph eins, Absatz 5, KSchG solle daher klargestellt werden, dass das Konsumentenschutzgesetz auch im Verhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern und insbesondere auch für den Beitritt zu einem Verein gelte, sofern der Verein den betreffenden Mitgliedern nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte gewähre.
Dass § 1 Abs 5 KSchG idF dieser Novelle auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist, schließt die Beurteilung eines Vereinsbeitritts als Verbrauchergeschäft nach den von der Lehre entwickelten Grundsätzen nicht aus, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Aktivitäten des Vereins dessen Unternehmereigenschaft im Sinn des § 1 Abs 2 KSchG begründen (RV 1998 der BlgNR XX. GP 17).Dass Paragraph eins, Absatz 5, KSchG in der Fassung dieser Novelle auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist, schließt die Beurteilung eines Vereinsbeitritts als Verbrauchergeschäft nach den von der Lehre entwickelten Grundsätzen nicht aus, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Aktivitäten des Vereins dessen Unternehmereigenschaft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG begründen Regierungsvorlage 1998 der BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 17).
Auch § 30 Abs 3 des von der Arbeitsgruppe "Vereinsrecht" erarbeiteten Entwurfs zu einem Bundesgesetz über das Vereinsrecht (Fessler/Keller/Krejci/Zeta, Reform des Vereinsrechtes 1997) unterstellt Vereinsleistungen, die den einzelnen Mitgliedern entweder ausschließlich auf Grund ihrer Mitgliedschaft oder auf Grund eines zusätzlich vereinbarten entgeltlichen Sonderleistungsverhältnisses angeboten (oder erbracht) werden, dem Konsumentenschutzgesetz.Auch Paragraph 30, Absatz 3, des von der Arbeitsgruppe "Vereinsrecht" erarbeiteten Entwurfs zu einem Bundesgesetz über das Vereinsrecht (Fessler/Keller/Krejci/Zeta, Reform des Vereinsrechtes 1997) unterstellt Vereinsleistungen, die den einzelnen Mitgliedern entweder ausschließlich auf Grund ihrer Mitgliedschaft oder auf Grund eines zusätzlich vereinbarten entgeltlichen Sonderleistungsverhältnisses angeboten (oder erbracht) werden, dem Konsumentenschutzgesetz.
Ob nun der Beitritt zum beklagten Verein als Verbrauchergeschäft dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt, richtet sich nach den genannten Umständen des hier zu beurteilenden Falls. Vertreter des beklagten Vereins sprechen Passanten auf der Straße an, um sie als außerordentliche Mitglieder anzuwerben. Nach seiner Satzung sind außerordentliche Vereinsmitglieder solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Bezahlung eines "erhöhten" Mitgliedsbeitrages fördern, ohne auf die Geschicke des Vereins auch nur in geringster Weise Einfluss nehmen zu können. Sie haben weder Stimmrecht in der Generalversammlung noch aktives oder passives Wahlrecht für den Vereinsvorstand, es fehlen ihnen somit gerade jene Rechte, die mit der Mitgliedschaft in einem Verein üblicherweise verbunden sind. Dass sie auch als außerordentliche Mitglieder an Mitgliederversammlungen teilnehmen dürfen, ändert daran nichts, verschafft doch die bloße Teilnahme an einer Versammlung mangels eines Stimm- oder Wahlrechtes noch keine Möglichkeit, Organisation oder Tätigkeit des Vereins zu beeinflussen. Die außerordentlichen Vereinsmitglieder des Beklagten zahlen vielmehr einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (§ 4 Z 2 der Satzung) und erhalten dazu wirtschaftlich werthafte Gegenleistungen, die sie bei anderen kommerziellen Anbietern nur gegen Entgelt beziehen könnten. Sie erhalten nicht nur die periodisch erscheinende Vereinszeitschrift, sondern können auch Beratung in allen Tierschutzfragen (zu denen auch Fragen des Nachbarrechts gehören) kostenlos in Anspruch nehmen; Tiere von Mitgliedern werden ohne weitere Kosten durch Vertragstierärzte des beklagten Vereins behandelt. Dass diese Tierarztleistungen (wie zB Kastration, Sterilisieren, Entwurmen etc) nur einmal pro Tier in Anspruch genommen werden können und das Vereinsmitglied die Höhe seines monatlichen Beitrags (über den Mindestbeitrag von 60 S hinaus) festlegen kann, ändert nichts an der Werthaftigkeit dieser im Gegenzug zur Leistung des Mitgliedsbeitrags angebotenen Leistungen sowie daran, dass diese ein wirtschaftliches Äquivalent zum dafür geleisteten Mitgliedsbeitrag bilden. Mag die Mitgliedschaft im Einzelnen auch der Förderung des Tierschutzes dienen, ist sie doch im vorliegenden Fall mit so wesentlichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, dass nicht angenommen werden kann, der Beitritt diene vorrangig nur der Förderung des ideellen Vertragszwecks. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Vereinszweck auch wesentlich der Erzielung der als Gegenleistung angebotenen wirtschaftlichen Vorteile dient, so dass angesichts des seiner Mitgliedschaftsrechte fast vollständig entkleideten Vereinsmitglieds (vgl Lehofer 10) von einem Verbrauchergeschäft auszugehen ist.Ob nun der Beitritt zum beklagten Verein als Verbrauchergeschäft dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt, richtet sich nach den genannten Umständen des hier zu beurteilenden Falls. Vertreter des beklagten Vereins sprechen Passanten auf der Straße an, um sie als außerordentliche Mitglieder anzuwerben. Nach seiner Satzung sind außerordentliche Vereinsmitglieder solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Bezahlung eines "erhöhten" Mitgliedsbeitrages fördern, ohne auf die Geschicke des Vereins auch nur in geringster Weise Einfluss nehmen zu können. Sie haben weder Stimmrecht in der Generalversammlung noch aktives oder passives Wahlrecht für den Vereinsvorstand, es fehlen ihnen somit gerade jene Rechte, die mit der Mitgliedschaft in einem Verein üblicherweise verbunden sind. Dass sie auch als außerordentliche Mitglieder an Mitgliederversammlungen teilnehmen dürfen, ändert daran nichts, verschafft doch die bloße Teilnahme an einer Versammlung mangels eines Stimm- oder Wahlrechtes noch keine Möglichkeit, Organisation oder Tätigkeit des Vereins zu beeinflussen. Die außerordentlichen Vereinsmitglieder des Beklagten zahlen vielmehr einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Paragraph 4, Ziffer 2, der Satzung) und erhalten dazu wirtschaftlich werthafte Gegenleistungen, die sie bei anderen kommerziellen Anbietern nur gegen Entgelt beziehen könnten. Sie erhalten nicht nur die periodisch erscheinende Vereinszeitschrift, sondern können auch Beratung in allen Tierschutzfragen (zu denen auch Fragen des Nachbarrechts gehören) kostenlos in Anspruch nehmen; Tiere von Mitgliedern werden ohne weitere Kosten durch Vertragstierärzte des beklagten Vereins behandelt. Dass diese Tierarztleistungen (wie zB Kastration, Sterilisieren, Entwurmen etc) nur einmal pro Tier in Anspruch genommen werden können und das Vereinsmitglied die Höhe seines monatlichen Beitrags (über den Mindestbeitrag von 60 S hinaus) festlegen kann, ändert nichts an der Werthaftigkeit dieser im Gegenzug zur Leistung des Mitgliedsbeitrags angebotenen Leistungen sowie daran, dass diese ein wirtschaftliches Äquivalent zum dafür geleisteten Mitgliedsbeitrag bilden. Mag die Mitgliedschaft im Einzelnen auch der Förderung des Tierschutzes dienen, ist sie doch im vorliegenden Fall mit so wesentlichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, dass nicht angenommen werden kann, der Beitritt diene vorrangig nur der Förderung des ideellen Vertragszwecks. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Vereinszweck auch wesentlich der Erzielung der als Gegenleistung angebotenen wirtschaftlichen Vorteile dient, so dass angesichts des seiner Mitgliedschaftsrechte fast vollständig entkleideten Vereinsmitglieds vergleiche Lehofer 10) von einem Verbrauchergeschäft auszugehen ist.
Bei Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes auf den vorliegenden Fall widerspricht sowohl die bis 4. 8. 1997 als auch die danach verwendete Fassung des Beitrittsformulars § 3 KSchG. Während die Formulierung des alten Formulares den Beginn der Rücktrittsfrist unrichtig wiedergegeben hatte, enthielt das spätere Formular keinerlei Belehrung über die Rücktrittsmöglichkeit im Fall eines "Haustürgeschäftes".Bei Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes auf den vorliegenden Fall widerspricht sowohl die bis 4. 8. 1997 als auch die danach verwendete Fassung des Beitrittsformulars Paragraph 3, KSchG. Während die Formulierung des alten Formulares den Beginn der Rücktrittsfrist unrichtig wiedergegeben hatte, enthielt das spätere Formular keinerlei Belehrung über die Rücktrittsmöglichkeit im Fall eines "Haustürgeschäftes".
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr schon deshalb keine Rede sein, weil der beklagte Verein weder eine Unterlassungserklärung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG angeboten noch auch ausreichende Umstände dargetan hatte, die eine Wiederholung seiner Handlung völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen. Wenngleich er seine Vertreter angewiesen hatte, die vom Kläger beanstandeten Beitrittsformulare nach Erhalt neuer Formulare nicht mehr zu verwenden, hat er den ihm vorgeworfenen Verstoß im Verfahren bis zuletzt bestritten. Auch die in der Folge verwendeten (neuen) Beitrittsformulare verstoßen insofern gegen § 3 KSchG, als sie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gar nicht enthalten. Die Handlungsweise des beklagten Vereins lässt daher eine klare Haltungsänderung als Voraussetzung des Wegfalles der Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht erkennen.Entgegen der Auffassung der Beklagten kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr schon deshalb keine Rede sein, weil der beklagte Verein weder eine Unterlassungserklärung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG angeboten noch auch ausreichende Umstände dargetan hatte, die eine Wiederholung seiner Handlung völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen. Wenngleich er seine Vertreter angewiesen hatte, die vom Kläger beanstandeten Beitrittsformulare nach Erhalt neuer Formulare nicht mehr zu verwenden, hat er den ihm vorgeworfenen Verstoß im Verfahren bis zuletzt bestritten. Auch die in der Folge verwendeten (neuen) Beitrittsformulare verstoßen insofern gegen Paragraph 3, KSchG, als sie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gar nicht enthalten. Die Handlungsweise des beklagten Vereins lässt daher eine klare Haltungsänderung als Voraussetzung des Wegfalles der Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht erkennen.
Das Unterlassungsbegehren erweist sich daher berechtigt.
Auch das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist berechtigt. Vertreter des beklagten Vereines sprachen Passanten auf öffentlichen Straßen in Ostösterreich zu Zwecken der Mitgliederwerbung an. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung", Stammausgabe für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist daher zu bejahen, soll doch die Urteilsveröffentlichung vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa"; 4 Ob 309/98i). Für die Beurteilung, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 266 mwN; WBl 1998, 47 - bleifrei). Aufklärungsrelevante Zeitspanne ist der zwischen Gesetzesverstoß und Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz liegende Zeitraum; auf die danach bis zur Rechtskraft des Urteiles und bis zur tatsächlichen Urteilsveröffentlichung noch verstreichende Zeit kommt es grundsätzlich nicht an, weil die längere Dauer des Prozesses keinen Vorteil für den unterliegenden Teil dahin bilden darf, dass infolge längerer Zeitdauer von einer Urteilsveröffentlichung Abstand zu nehmen ist (Ciresa aaO Rz 184 mwN in FN 95). Die Auffassung der Beklagten, wonach eine Urteilsveröffentlichung infolge des hier länger zurückliegenden Verstoßes nicht bewilligt werden könne, ist nicht zu teilen, zumal erst bei einer drei Jahre übersteigenden aufklärungsrelevanten Zeitspanne das Bedürfnis nach einer Urteilsveröffentlichung abgelehnt wird (Ciresa aaO FN 98 ff mwN; vgl Klauser Entscheidungsbesprechung in ÖBl 1998, 360 ff, 363). Die vom Kläger beanstandeten Beitrittsformulare wurden bis August 1997 verwendet; Schluss der Verhandlung im vorliegenden Verfahren fand im November 1998 statt, so dass von einer das berechtigte Interesse an einer Urteilsveröffentlichung ausschließenden längeren Zeitspanne nicht die Rede sein kann.Auch das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist berechtigt. Vertreter des beklagten Vereines sprachen Passanten auf öffentlichen Straßen in Ostösterreich zu Zwecken der Mitgliederwerbung an. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung", Stammausgabe für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist daher zu bejahen, soll doch die Urteilsveröffentlichung vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa"; 4 Ob 309/98i). Für die Beurteilung, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 266 mwN; WBl 1998, 47 - bleifrei). Aufklärungsrelevante Zeitspanne ist der zwischen Gesetzesverstoß und Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz liegende Zeitraum; auf die danach bis zur Rechtskraft des Urteiles und bis zur tatsächlichen Urteilsveröffentlichung noch verstreichende Zeit kommt es grundsätzlich nicht an, weil die längere Dauer des Prozesses keinen Vorteil für den unterliegenden Teil dahin bilden darf, dass infolge längerer Zeitdauer von einer Urteilsveröffentlichung Abstand zu nehmen ist (Ciresa aaO Rz 184 mwN in FN 95). Die Auffassung der Beklagten, wonach eine Urteilsveröffentlichung infolge des hier länger zurückliegenden Verstoßes nicht bewilligt werden könne, ist nicht zu teilen, zumal erst bei einer drei Jahre übersteigenden aufklärungsrelevanten Zeitspanne das Bedürfnis nach einer Urteilsveröffentlichung abgelehnt wird (Ciresa aaO FN 98 ff mwN; vergleiche Klauser Entscheidungsbesprechung in ÖBl 1998, 360 ff, 363). Die vom Kläger beanstandeten Beitrittsformulare wurden bis August 1997 verwendet; Schluss der Verhandlung im vorliegenden Verfahren fand im November 1998 statt, so dass von einer das berechtigte Interesse an einer Urteilsveröffentlichung ausschließenden längeren Zeitspanne nicht die Rede sein kann.
Der Revision des Klägers wird somit Folge gegeben und dem Unterlassungs- sowie dem Urteilsveröffentlichungsbegehren stattgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.