Rechtssatz RS0112975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112975
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 50, Absatz eins, RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 366/99h
Entscheidungstext OGH 13.01.2000 2 Ob 366/99h
Veröff: SZ 73/4
- 2 Ob 157/00b
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 157/00b
Auch
- 2 Ob 205/07x
Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 205/07x
Auch; Beisatz: Hier: Versorgungsleistungen nach den Satzungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer. (T1)
Beisatz: Hinsichtlich der in § 50 Abs 1 RAO fehlenden Legalzessionsnorm ist eine schließungsfähige Lücke anzunehmen, die sich jedoch nicht auch auf ein Quotenvorrecht der Rechtsanwaltskammer analog einem Sozialversicherungsträger erstreckt. (T2)
Veröff: SZ 2007/179
- 2 Ob 258/12y
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 258/12y
Vgl; Beisatz: Hier: § 14 Pensionsgesetz 1965. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112975
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20000113_OGH0002_0020OB00366_99H0000_001