Entscheidungsgründe:
Am 26. 8. 1997 wurde der der klagenden Partei angehörende Rechtsanwalt Dr. ***** ***** M***** bei einem vom Erstbeklagten mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Unfall getötet. Er hinterließ einen am 28. 10. 1996 geborenen Sohn. Die klagende Partei bezahlt seit September 1997 auf der Grundlage der Satzung der "Versorgungseinrichtung der ***** Rechtsanwaltskammer" eine Waisenrente von S 8.312,-- pro Monat, 14mal jährlich. Der Sohn des Verstorbenen macht gegen die beklagten Parteien entgangenen Unterhalt geltend.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 205.066,-- s. A. als bis einschließlich Juni 1999 geleistete Waisenrentenzahlung mit der Behauptung, der Schaden des Sohnes des Getöteten sei in dieser Höhe auf sie überwälzt worden, weil sie auf Grund der gesetzlichen bzw statutarischen Bestimmungen verpflichtet sei, Zahlungen zu leisten, zu deren Tragung der Schädiger verpflichtet wäre.
Die beklagten Parteien wendeten ein, die klagende Partei sei nicht klagslegitimiert. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung stehe ihr ohne rechtsgeschäftliche Abtretung kein Direktanspruch gegen sie zu. Im Übrigen bestehe nur teilweise ein Deckungsfonds, weil der Sohn des Verstorbenen nur einen Unterhaltsanspruch von S 4.180,95 gehabt habe.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Sohn des Verstorbenen habe gemäß § 3 der Satzung der "Versorgungseinrichtung der ***** Rechtsanwaltskammer" einen Anspruch auf eine Waisenrente, wobei diese Satzung auf der Grundlage der §§ 49, 50 RAO erlassen worden sei. Diese Regelung zur Versorgung der Hinterbliebenen habe nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Sohn des Verstorbenen habe gemäß Paragraph 3, der Satzung der "Versorgungseinrichtung der ***** Rechtsanwaltskammer" einen Anspruch auf eine Waisenrente, wobei diese Satzung auf der Grundlage der Paragraphen 49, 50, RAO erlassen worden sei. Diese Regelung zur Versorgung der Hinterbliebenen habe nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten.
Die Rechtsanwaltsordnung sehe zwar keine Legalzession vor, doch sei durch die Verpflichtung der klagenden Partei, als Folge des Todes ihres Mitgliedes eine Waisenrente zu bezahlen, ein Fall der Schadensverlagerung gegeben, der in Analogie zu § 1358 ABGB, § 67 VersVG und § 332 ASVG den Übergang des Ersatzanspruches auf die klagende Partei begründe.Die Rechtsanwaltsordnung sehe zwar keine Legalzession vor, doch sei durch die Verpflichtung der klagenden Partei, als Folge des Todes ihres Mitgliedes eine Waisenrente zu bezahlen, ein Fall der Schadensverlagerung gegeben, der in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG und Paragraph 332, ASVG den Übergang des Ersatzanspruches auf die klagende Partei begründe.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 205.066,-- s. A. zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es sprach weiters aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht verwies es auf die Entscheidung SZ 67/52, wonach für den Fall der Lohnfortzahlung nach § 8 AngG in Analogie zu § 1358 ABGB, § 67 VersVG eine Legalzession gegeben sei. Der Schaden, der durch einen von einem anderen verschuldeten Verdienstentgang entstehe, werde als Folge der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber überwälzt. Wenngleich das Angestelltengesetz keine Legalzession vorsehe, sei eine Regelungslücke anzunehmen, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen werden könne. Der Ersatzanspruch des Geschädigten gehe daher mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Diese nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden.In rechtlicher Hinsicht verwies es auf die Entscheidung SZ 67/52, wonach für den Fall der Lohnfortzahlung nach Paragraph 8, AngG in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG eine Legalzession gegeben sei. Der Schaden, der durch einen von einem anderen verschuldeten Verdienstentgang entstehe, werde als Folge der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber überwälzt. Wenngleich das Angestelltengesetz keine Legalzession vorsehe, sei eine Regelungslücke anzunehmen, die in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 67, VersVG geschlossen werden könne. Der Ersatzanspruch des Geschädigten gehe daher mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Diese nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden.
Eng damit hänge die Frage zusammen, ob die Leistungen der klagenden Partei den Schadenersatzanspruch des Geschädigten minderten. Es sei daher zu prüfen, ob sich der Sohn des Verstorbenen die Waisenrentenzahlungen der klagenden Partei auf seinen Anspruch auf entgangenen Unterhalt nach § 1327 ABGB anrechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Leistung dann anzurechnen, wenn sie durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst worden sei, sei es, dass der Dritte durch das Gesetz oder durch einen Vertrag dem Geschädigten zu einer Leistung verpflichtet sei. Da die klagende Partei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Waisenrente zu bezahlen habe, liege keine Freiwilligkeit vor, weshalb diese Zahlungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen seien.Eng damit hänge die Frage zusammen, ob die Leistungen der klagenden Partei den Schadenersatzanspruch des Geschädigten minderten. Es sei daher zu prüfen, ob sich der Sohn des Verstorbenen die Waisenrentenzahlungen der klagenden Partei auf seinen Anspruch auf entgangenen Unterhalt nach Paragraph 1327, ABGB anrechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Leistung dann anzurechnen, wenn sie durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst worden sei, sei es, dass der Dritte durch das Gesetz oder durch einen Vertrag dem Geschädigten zu einer Leistung verpflichtet sei. Da die klagende Partei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Waisenrente zu bezahlen habe, liege keine Freiwilligkeit vor, weshalb diese Zahlungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen seien.
Könnten die beklagten Parteien dem Sohn des Verstorbenen gegenüber aber erfolgreich die Vorteilsausgleichung in Höhe der von der klagenden Partei bezahlten Waisenrente einwenden, wären sie durch das Bestehen der Versorgungseinrichtung der klagenden Partei begünstigt, was nicht deren Zweck entspreche, weil sie zweifelsfrei nicht zur Entlastung allfälliger Schädiger geschaffen worden sei. Dass im VII. Abschnitt der RAO, der nur die Grundzüge der Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte regle, keine Legalzession vorgesehen sei, könne nicht als absichtliche Lücke angesehen werden. Da die Rechtsanwaltskammer auf Grund der verpflichtenden Regelung des § 50 Abs 1 RAO keine Möglichkeit habe, in den Satzungen ihre Leistungen von einer rechtsgeschäftlichen Zession abhängig zu machen, könne eine den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes entsprechende Lösung nur in Schließung einer Regelungslücke in Analogie zu den § 332 Abs 1 ASVG, § 67 VersVG und den weiteren Bestimmungen über die Legalzession bei Sozialversicherungsleistungen gefunden werden.Könnten die beklagten Parteien dem Sohn des Verstorbenen gegenüber aber erfolgreich die Vorteilsausgleichung in Höhe der von der klagenden Partei bezahlten Waisenrente einwenden, wären sie durch das Bestehen der Versorgungseinrichtung der klagenden Partei begünstigt, was nicht deren Zweck entspreche, weil sie zweifelsfrei nicht zur Entlastung allfälliger Schädiger geschaffen worden sei. Dass im römisch sieben. Abschnitt der RAO, der nur die Grundzüge der Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte regle, keine Legalzession vorgesehen sei, könne nicht als absichtliche Lücke angesehen werden. Da die Rechtsanwaltskammer auf Grund der verpflichtenden Regelung des Paragraph 50, Absatz eins, RAO keine Möglichkeit habe, in den Satzungen ihre Leistungen von einer rechtsgeschäftlichen Zession abhängig zu machen, könne eine den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes entsprechende Lösung nur in Schließung einer Regelungslücke in Analogie zu den Paragraph 332, Absatz eins, ASVG, Paragraph 67, VersVG und den weiteren Bestimmungen über die Legalzession bei Sozialversicherungsleistungen gefunden werden.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.