Rechtssatz RS0112983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112983
Entscheidungsdatum
01.12.1999
Rechtssatz
Auch gegen Konkursforderungen, welche im Falle ihrer Bestreitung mit Feststellungsbegehren geltend zu machen sind, ist die Aufrechnung möglich (so bereits 8 Ob 509/93 = ZfRV 1995, 159). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob nur eine bereits erklärte Aufrechnung eingewendet oder die Aufrechnung erst im Prozess erklärt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112983
Dokumentnummer
JJR_19991201_OGH0002_009OBA00222_99H0000_002