Rechtssatz RS0113017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113017
Entscheidungsdatum
14.12.2006
Rechtssatz
Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche eines Hauses, ließe sich nur damit rechtfertigen, dass sie - anders als Stiegen und Gänge eines Hauses - nicht von allen Mietern des Hauses, sondern nur von den Mietern der Kfz-Abstellplätze benützt werden.Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach Paragraph 17, Absatz 2, MRG nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche eines Hauses, ließe sich nur damit rechtfertigen, dass sie - anders als Stiegen und Gänge eines Hauses - nicht von allen Mietern des Hauses, sondern nur von den Mietern der Kfz-Abstellplätze benützt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 337/99s
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 337/99s
Veröff: SZ 73/1
- 5 Ob 234/06g
Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g
nur: Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Hier: Die für den Betrieb der Tankstelle erforderlichen Verkehrsflächen sind dagegen keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses und befinden sich ausschließlich innerhalb des der Zweitantragsgegnerin zur ausschließlichen Nutzung zustehenden Areals, sodass sie bei der Nutzflächenermittlung zu berücksichtigen sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113017
Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_0050OB00337_99S0000_001