Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG nF) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig; die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses kann sich in diesem Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG nF):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG nF) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF unzulässig; die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses kann sich in diesem Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG nF):
1.1. Die Erstantragsgegnerin macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, die Vorinstanzen seien bei der Nutzflächenermittlung des Tankstellenbereichs von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Loggienflächenermittlung abgewichen. Eine Loggia zähle nur dann zur Nutzfläche, wenn sie fünfseitig gänzlich durch Boden, Wände und Decke, also durch massive Elemente umbaut sei; dies müsse auch für den fünfseitig umbauten „Raum" der Tankstelle gelten, treffe aber tatsächlich nicht zu. Die östliche Öffnung könne nicht als Wand (im Sinne der Loggiendefinition) gelten, seien doch gut 80 % dieser "Wand" ständig offen und nicht verschließbar. Würde man der gegenteiligen Ansicht der Vorinstanzen folgen, dann wäre auch ein überdachter Balkon mit zwei Stützpfeiler vorne links und rechts, die das Balkondach hielten, als Loggia anzusehen, obwohl es sich dabei nur um einen dreiseitig umbauten Raum handle. Auch für die westseitige Öffnung der Seitenwand müsse gelten, dass eine Räumlichkeit nur dann vorliege, wenn Boden und Decke und mindestens 3 von 4 Umgrenzungsmauern vorhanden seien. Für die Nutzflächenermittlung relevante Wände müssten am Boden aufgesetzt sein und eine solche Höhe erreichen, dass zumindest eine raumbildende Funktion gegeben sei. Tatsächlich reiche aber die an der westlichen Front nachträglich angebrachte Verglasung nicht bis zum Boden, sodass weder die ostseitige Öffnung noch die teilweise verglaste Öffnung an der Westseite als Wand anzusehen seien. Das Rekursgericht verkenne auch die Funktion des begrünten Tankstellendachs, welches nicht der Lärmabschirmung gegenüber der Tankstelle diene, sondern eine planerische Maßnahme zum Schutz der Bewohner vor dem Straßenlärm darstelle. Durch die von den Vorinstanzen abgelehnte Beiziehung eines Statikers hätte sich erweisen lassen, dass es sich bei den fraglichen Bauwerksteilen (westliche und östliche Öffnungen) nicht um Mauern handle, sondern um Säulen, welche keine raumbildende, sondern lediglich eine tragende Funktion für die aufliegende Schallschutzschürze hätten.
1.2. Der Anteil eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich sowohl gemäß § 16 Abs 1 WGG als auch gemäß § 17 Abs 2 MRG nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses. Die Nutzfläche ist nach § 16 Abs 2 WGG die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).1.2. Der Anteil eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich sowohl gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WGG als auch gemäß Paragraph 17, Absatz 2, MRG nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses. Die Nutzfläche ist nach Paragraph 16, Absatz 2, WGG die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
1.3. Weder in § 17 Abs 2 MRG noch in § 16 Abs 2 WGG wird der Begriff „Loggia" verwendet oder gar gesetzlich definiert. Schon nach laienhaftem Verständnis muss überdies klar sein, dass eine Loggia weder nach baulicher Gestaltung noch nach ihrem funktionellen Nutzen mit einem überdachten Tankstellenareal vergleichbar ist, sodass die zur Loggia entwickelte Judikaturgrundsätze nur nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragbar sein können. Bei der Prüfung der hier im Vordergrund stehenden Frage, ob eine einer (durchgehenden) Wand ähnlich massive Begrenzung vorliegt, besteht ein Beurteilungsspielraum (5 Ob 107/01y = MietSlg 53.334 = wobl 2002/82, 270). Maßgeblich ist, ob die in Frage stehende (Außen-)Fläche als1.3. Weder in Paragraph 17, Absatz 2, MRG noch in Paragraph 16, Absatz 2, WGG wird der Begriff „Loggia" verwendet oder gar gesetzlich definiert. Schon nach laienhaftem Verständnis muss überdies klar sein, dass eine Loggia weder nach baulicher Gestaltung noch nach ihrem funktionellen Nutzen mit einem überdachten Tankstellenareal vergleichbar ist, sodass die zur Loggia entwickelte Judikaturgrundsätze nur nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragbar sein können. Bei der Prüfung der hier im Vordergrund stehenden Frage, ob eine einer (durchgehenden) Wand ähnlich massive Begrenzung vorliegt, besteht ein Beurteilungsspielraum (5 Ob 107/01y = MietSlg 53.334 = wobl 2002/82, 270). Maßgeblich ist, ob die in Frage stehende (Außen-)Fläche als
„Raum" angesehen werden kann (5 Ob 130/03h = immolex 2004/70, 111 =
MietSlg 55.308 = wobl 2005/112, 313 = bbl 2004/80, 120), was eine
gewisse bauliche Integration in den Gesamtkomplex voraussetzt (5 Ob 126/01t = immolex 2001/165, 304 = wobl 2002/70, 242 = SZ 74/100 = MietSlg 53.583).
1.4. Im Gegensatz zur Erstantragsgegnerin, die sich in ihren Ausführungen vornehmlich auf die isolierte Darstellung der Wandöffnungen und der statischen Funktion dieser Bereiche als Säulen für die Schallschürze beschränkt, haben die Vorinstanzen einer Gesamtschau den Vorzug gegeben, in der sie auf die gesamt Länge der Seitenwände, deren einheitliche bauliche Beschaffenheit hinsichtlich Mauerstärke, Bauweise und Materialbeschaffenheit, auf die funktionell einheitliche Nutzbarkeit des Areals sowie dessen Integration in den Baukörper Bedacht genommen haben. Die anhand der spezifischen, insbesondere baulichen Gegebenheiten vorzunehmende Einzelfallbeurteilung entspricht damit den maßgeblichen Entscheidungskriterien. Im Übrigen weist der Gebäudekomplex eine ganz spezifische Gestaltung auf, die in ihrer Singularität eine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum nutzflächenrelevanten Raumbegriff ausschließt, sodass sich in diesem Punkt keine Rechtsfrage mit der in § 62 Abs 1 AußStrG nF beschriebenen Qualität stellt.1.4. Im Gegensatz zur Erstantragsgegnerin, die sich in ihren Ausführungen vornehmlich auf die isolierte Darstellung der Wandöffnungen und der statischen Funktion dieser Bereiche als Säulen für die Schallschürze beschränkt, haben die Vorinstanzen einer Gesamtschau den Vorzug gegeben, in der sie auf die gesamt Länge der Seitenwände, deren einheitliche bauliche Beschaffenheit hinsichtlich Mauerstärke, Bauweise und Materialbeschaffenheit, auf die funktionell einheitliche Nutzbarkeit des Areals sowie dessen Integration in den Baukörper Bedacht genommen haben. Die anhand der spezifischen, insbesondere baulichen Gegebenheiten vorzunehmende Einzelfallbeurteilung entspricht damit den maßgeblichen Entscheidungskriterien. Im Übrigen weist der Gebäudekomplex eine ganz spezifische Gestaltung auf, die in ihrer Singularität eine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum nutzflächenrelevanten Raumbegriff ausschließt, sodass sich in diesem Punkt keine Rechtsfrage mit der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF beschriebenen Qualität stellt.
2.1. Nach Ansicht der Revisionsrekurswerberin hätten die Vorinstanzen die Zu- und Abfahrten, also die für den Betrieb der Tankstelle erforderlichen Verkehrsflächen nicht in die betriebskostenrelevante Nutzfläche einrechnen dürfen, sondern wie die Zufahrts- und Rangierflächen der Garage dieses Objekts ausscheiden müssen. Dieser Ansicht der Revisionsrekurswerberin sind die Vorinstanzen auf der Grundlage bereits bestehender Judikatur des erkennenden Senats - mit Recht - nicht gefolgt:
2.2. Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge
udgl sind aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden (5 Ob 155/86
mwN = wobl 1988, 119 = MietSlg 39.352), weil sie eben nicht in die
ausschließliche Nutzungsgefugnis eines (einzelner) Mieter(s) fallen
(vgl auch 5 Ob 302/01z = wobl 2002/132, 360 = MietSlg 53.336); daraus
folgt auch, dass Zufahrts- und Rangierflächen einer Sammelgarage bei
der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu
berücksichtigen sind (vgl 5 Ob 141/05d = immolex-LS 2005/82 = Zak
2005/132, 76 = wobl 2006/75, 179; 5 Ob 337/99s = wobl 2000/51, 109 =
immolex 2000/44, 70 = SZ 73/1 = MietSlg 52.333). Die hier für den
Betrieb der Tankstelle erforderlichen Verkehrsflächen sind dagegen
keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses und befinden sich
ausschließlich innerhalb des der Zweitantragsgegnerin zur
ausschließlichen Nutzung zustehenden Areals, sodass sie nach bereits
bestehender, zuvor dargestellter Judikatur bei der
Nutzflächenermittlung zu berücksichtigen sind.
Da die Revisionsrekurswerberin insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn der § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend macht, ist ihr Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen.Da die Revisionsrekurswerberin insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn der Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF geltend macht, ist ihr Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 22 Abs 4 WGG iVm 37 Abs 3 Z 19 MRG aF iVm §§ 50, 41 ZPO.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit 37 Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.