Rechtssatz RS0069968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069968
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
Unter einer in die Nutzfläche einzurechnenden "Loggia" wird ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzter Raum (also ein zumindest fünfseitig umbauter Raum) verstanden, der meist in das Gebäude eingeschnitten ist und dessen nach außen freie Öffnung durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/85
Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 26/85
Veröff: EvBl 1987/78 S 310 = ImmZ 1986,254 = MietSlg XXXVIII/12
- 5 Ob 130/03h
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 130/03h
Vgl aber; Beisatz: Dass eine weitere Voraussetzung darin gesehen wird, dass eine Loggia an der nicht baulich umgrenzten Seite, also nach vorne hin, mit einem Geländer oder einer Brüstung versehen sein muss, ist dann, wenn eine solche Maßnahme aus baurechtlichen Gründen erforderlich ist, selbstverständlich. Wo dies nicht erforderlich ist, etwa im Erdgeschossbereich, ist eine solche Absicherung entbehrlich, ändert aber an der Qualifikation der Loggia naturgemäß nichts. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist, ob die in Frage stehende (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann, was eine Integration in den Baukörper voraussetzt. (T2); Beisatz: Ein auf fünf Seiten umbauter Bereich, der nicht von der Wohnung der Nutzungsberechtigten bzw Mieters, sondern ausschließlich vom Garten aus betreten werden kann, entspricht nicht dem üblichen Begriff einer Loggia. (T3)
- 5 Ob 234/06g
Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Beurteilung eines Tankstellenareals als Raum aufgrund einer Gesamtschau, in der die gesamte Länge der Seitenwände, deren einheitliche bauliche Beschaffenheit hinsichtlich Mauerstärke, Bauweise und Materialbeschaffenheit, die funktionell einheitliche Nutzbarkeit des Areals sowie dessen Integration in den Baukörper berücksichtigt wird. (T4)
- 5 Ob 12/08p
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 12/08p
Vgl auch
- 5 Ob 170/16k
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 170/16k
- 10 Ob 4/21t
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
Vgl
- 5 Ob 165/22h
Entscheidungstext OGH 20.10.2022 5 Ob 165/22h
- 5 Ob 21/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 21/24k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069968
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_0050OB00026_8500000_002