Rechtssatz RS0113024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113024
Entscheidungsdatum
27.01.2000
Rechtssatz
Gestohlene Waren sind unabhängig von der Art ihrer nachfolgenden konkreten Verwendung oder Verwertung als "Einnahmen" im Sinne der §§ 70, 130 StGB, das heißt als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.Gestohlene Waren sind unabhängig von der Art ihrer nachfolgenden konkreten Verwendung oder Verwertung als "Einnahmen" im Sinne der Paragraphen 70, 130, StGB, das heißt als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113024
Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_0150OS00172_9900000_001