Rechtssatz RS0113079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113079
Entscheidungsdatum
22.12.1999
Rechtssatz
Die Auswahl beziehungsweise Beauftragung eines (grundsätzlich geeigneten) Teilproduktherstellers durch den Endhersteller allein - ebenso wie etwa die Auswahl des nicht erkennbar fehlerhaften Produkts durch den Importeur - nicht als Verursachung des Fehlers im Sinne des § 12 Abs 1 PHG betrachtet werden.Die Auswahl beziehungsweise Beauftragung eines (grundsätzlich geeigneten) Teilproduktherstellers durch den Endhersteller allein - ebenso wie etwa die Auswahl des nicht erkennbar fehlerhaften Produkts durch den Importeur - nicht als Verursachung des Fehlers im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, PHG betrachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113079
Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0070OB00273_99V0000_004