Entscheidungsgründe:
Am 19. 6. 1996 ereignete sich auf einer Baustelle in S***** ein Unfall: Der zum Unfallszeitpunkt ausgefahrene Verteilermast eines Betonmischfahrzeuges der Firma L***** brach im Bereich des Kugeldrehkranzes ab und stürzte zu Boden. Zwei Arbeiter wurden mitgerissen und schwer verletzt.
Der betreffende LKW war 1993 von der bei der klagenden Partei betriebshaftpflichtversicherten Hans E***** GmbH (im folgenden auch kurz Versicherungsnehmerin - VN - genannt), die ihren Sitz in Österreich hat, im Auftrag der Firma L***** als Betonmischfahrzeug adaptiert, dh mit einer Betonmischtrommel und einer Betonpumpenanlage ausgestattet worden. Die VN hatte das Fahrzeug zunächst selbst mit der Betonmischtrommel bestückt und sodann die beklagte Partei mit der Herstellung und Montage der gesamten Betonpumpenanlage beauftragt, die aus drei Komponenten besteht: Der Pumpenanlage im engeren Sinn, den Schlauchverbindungen und den auf einem Mastbock aufsitzenden erwähnten Verteilermast, in den der Lieferbeton aus der Betonmischtrommel gepumpt wird, um dann entsprechend plaziert ("verteilt") werden zu können. Die Installation der eigentlichen Pumpenanlage hatte die beklagte Partei selbst vorgenommen. Die übrigen Teile, insbesondere den Verteilermast samt Mastbock und den dazwischen befindlichen Kugeldrehkranz, über den die Schwenkbewegungen des Verteilermastes erfolgen, hatte sie - mit Kenntnis der VN - von der A***** S.R.L. produzieren und montieren lassen. Auf dem Verteilermast wurde ein Aufkleber mit dem Firmennamen der beklagten Partei angebracht; auf dem Mastbock befand sich eine Plakette, die neben den technischen Daten des Verteilermasts auch die A***** S.R.L. als Hersteller auswies. Ursache des Bruches des Verteilermasts am 19. 6. 1996 war die mangelhafte Herstellung des Kugeldrehkranzes durch die A***** S.R.L..
Die klagende Partei zahlte als Haftpflichtversicherer der Hans E***** GmbH, die als Endhersteller des fehlerhaften Produkts von den beiden verletzten Arbeitern und deren Kranken- bzw Sozialversicherern in Anspruch genommen wurde, insgesamt S 1,102.069,--. Unter Berufung auf die Legalzession des § 67 VersVG begehrte sie zuletzt (nach mehrmaliger Klagsausdehnung) den Zuspruch von S 1,071.881,-- (sA) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Aufwendungen aus dem Unfall vom 19. 6. 1996. Gemäß § 12 Abs 1 PHG könne sie von der Beklagten Rückersatz verlangen, da der Schaden durch einen Fehler des von dieser gelieferten Produkts herbeigeführt worden sei. Das Klagebegehren werde auch auf den Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes gestützt, weil die beklagte Partei als Vertragspartner des VN's den zum Bruch des Verteilermastes führenden Fehler zu vertreten habe.Die klagende Partei zahlte als Haftpflichtversicherer der Hans E***** GmbH, die als Endhersteller des fehlerhaften Produkts von den beiden verletzten Arbeitern und deren Kranken- bzw Sozialversicherern in Anspruch genommen wurde, insgesamt S 1,102.069,--. Unter Berufung auf die Legalzession des Paragraph 67, VersVG begehrte sie zuletzt (nach mehrmaliger Klagsausdehnung) den Zuspruch von S 1,071.881,-- (sA) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Aufwendungen aus dem Unfall vom 19. 6. 1996. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PHG könne sie von der Beklagten Rückersatz verlangen, da der Schaden durch einen Fehler des von dieser gelieferten Produkts herbeigeführt worden sei. Das Klagebegehren werde auch auf den Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes gestützt, weil die beklagte Partei als Vertragspartner des VN's den zum Bruch des Verteilermastes führenden Fehler zu vertreten habe.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, nicht passiv klagslegitimiert zu sein, da nicht sie, sondern die A***** S.R.L. Hersteller des Mastes gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Sachverhalt führte es rechtlich aus: Nach dem für das Vertragsverhältnis zwischen der VN und der beklagten Partei gemäß § 36 IPRG (das EVÜ sei im Hinblick auf den Vertragsschluss 1993 noch nicht anwendbar) anzuwendenden italienischen Recht setze ein vertraglicher Schadenersatzanspruch Verschulden voraus, das der beklagten Partei aber nicht vorgeworfen werden könne, da sie keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der Kugeldrehkranz fehlerhaft sein könnte.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Sachverhalt führte es rechtlich aus: Nach dem für das Vertragsverhältnis zwischen der VN und der beklagten Partei gemäß Paragraph 36, IPRG (das EVÜ sei im Hinblick auf den Vertragsschluss 1993 noch nicht anwendbar) anzuwendenden italienischen Recht setze ein vertraglicher Schadenersatzanspruch Verschulden voraus, das der beklagten Partei aber nicht vorgeworfen werden könne, da sie keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der Kugeldrehkranz fehlerhaft sein könnte.
Auf die von der klagenden Partei vor allem geltend gemachten Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sei österreichisches Recht anzuwenden; ebenso auf den klagsgegenständlichen Regressanspruch als jenem Recht, nach dem der befriedigte Schadenersatzanspruch selbst zu beurteilen sei. Nach § 12 Abs 1 PHG könne ein Ersatzpflichtiger, der Schadenersatz geleistet habe, dann wenn der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden sei, vom Hersteller des fehlerhaften Teilprodukts Rückersatz verlangen. Die VN sei als Importeur ersatzpflichtig; die klagende Partei habe für sie Schadenersatzleistungen erbracht. Der Fehler des Produkts sei aber nicht von der VN verursacht worden. Er liege vielmehr ausschließlich in der Fehlerhaftigkeit des Materials des Kugeldrehkranzlagers. Für den Regressanspruch stelle sich die Frage, ob die beklagte Partei gegenüber der Versicherungsnehmerin als Hersteller des fehlerhaftes Produkts anzusehen sei oder nicht. Ein Teil(produkt)hersteller hafte zwar nur, wenn der von ihm stammende Teil für sich fehlerhaft sei, er hafte jedoch auch für die Fehler seiner Zulieferer ebenso wie die der Endhersteller. Da die Betonpumpenanlage eine unzertrennliche technische Einheit bilde, sei die beklagte Partei als Hersteller des Teilprodukts "Betonpumpenanlage" anzusehen, somit auch der dazugehörigen Komponente "Verteilermast". Der Umstand, dass der VN bekannt war, dass der Mast von der A***** S.R.L. stammte, ändere an der Haftung der beklagten Partei nichts. Die Auffangtatbestände der §§ 1 Abs 2 bzw 12 Abs 3 PHG kämen nur zum Tragen, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden könne. Für ein allfälliges Verschulden der Firma L***** (durch Nichteinhaltung der nach der Bauarbeiterschutz-Verordnung vorgeschriebenen jährlichen Kontrolle des Betonmischfahrzeugs) habe die VN nicht einzustehen. Die klagende Partei habe daher einen 100 %igen Regressanspruch gegenüber der beklagten Partei. Mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens (dessen Abweisung in Rechtskraft erwachsen ist) sei daher das Leistungsbegehren berechtigt. Da die klagende Partei ein Feststellungsinteresse habe, komme auch dem Feststellungsbegehren Berechtigung zu.Auf die von der klagenden Partei vor allem geltend gemachten Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sei österreichisches Recht anzuwenden; ebenso auf den klagsgegenständlichen Regressanspruch als jenem Recht, nach dem der befriedigte Schadenersatzanspruch selbst zu beurteilen sei. Nach Paragraph 12, Absatz eins, PHG könne ein Ersatzpflichtiger, der Schadenersatz geleistet habe, dann wenn der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden sei, vom Hersteller des fehlerhaften Teilprodukts Rückersatz verlangen. Die VN sei als Importeur ersatzpflichtig; die klagende Partei habe für sie Schadenersatzleistungen erbracht. Der Fehler des Produkts sei aber nicht von der VN verursacht worden. Er liege vielmehr ausschließlich in der Fehlerhaftigkeit des Materials des Kugeldrehkranzlagers. Für den Regressanspruch stelle sich die Frage, ob die beklagte Partei gegenüber der Versicherungsnehmerin als Hersteller des fehlerhaftes Produkts anzusehen sei oder nicht. Ein Teil(produkt)hersteller hafte zwar nur, wenn der von ihm stammende Teil für sich fehlerhaft sei, er hafte jedoch auch für die Fehler seiner Zulieferer ebenso wie die der Endhersteller. Da die Betonpumpenanlage eine unzertrennliche technische Einheit bilde, sei die beklagte Partei als Hersteller des Teilprodukts "Betonpumpenanlage" anzusehen, somit auch der dazugehörigen Komponente "Verteilermast". Der Umstand, dass der VN bekannt war, dass der Mast von der A***** S.R.L. stammte, ändere an der Haftung der beklagten Partei nichts. Die Auffangtatbestände der Paragraphen eins, Absatz 2, bzw 12 Absatz 3, PHG kämen nur zum Tragen, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden könne. Für ein allfälliges Verschulden der Firma L***** (durch Nichteinhaltung der nach der Bauarbeiterschutz-Verordnung vorgeschriebenen jährlichen Kontrolle des Betonmischfahrzeugs) habe die VN nicht einzustehen. Die klagende Partei habe daher einen 100 %igen Regressanspruch gegenüber der beklagten Partei. Mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens (dessen Abweisung in Rechtskraft erwachsen ist) sei daher das Leistungsbegehren berechtigt. Da die klagende Partei ein Feststellungsinteresse habe, komme auch dem Feststellungsbegehren Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsansichten des Erstgerichts: Soweit die klagende Partei ihr Begehren auf Produkthaftungspflichten stütze, sei österreichisches Sachrecht anzuwenden. Produkthaftungsansprüche würden als deliktische Ansprüche angesehen. Der interne Rückgriffsanspruch eines im Rahmen der Produkthaftung Ersatzpflichtigen gegen Mithaftende beruhe nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis. Er stelle nicht etwa den durch eine Legalzession übergegangenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten, sondern vielmehr einen dem Aufwandersatz nach § 1042 ABGB ähnlicher selbständiger Anspruch dar, der durch jene Sachrechtsordnung beherrscht werde, die die Gläubigerbefriedigungspflicht vorschreibe. Dem entsprechend richte sich der Regressanspruch des Importeurs gegen den Hersteller nach derselben Rechtsordnung wie der befriedigte Schadenersatzanspruch, ausgehend vom österreichischen Kollisionsrecht also nach österreichischem Recht. Das gleiche gelte für die Regresskonstellation im gegenständlichen Fall. Nach Welser (PHG, Rz 7 zu § 12) und Barchetti-Formanek (Das österreichische PHG, 135) zähle auch der Endhersteller gegenüber einem Teilhersteller zu den gemäß § 12 Abs 1 PHG regressberechtigten Personen. Posch (in Schwimann2 Rz 4 zu § 12 PHG) führe hingegen aus, dass ein Hersteller, der ein Produkt in den Verkehr bringe, in das ein fehlerhaftes Zulieferteil eingebaut sei, den Fehler des Produkts nach der Conditio-sine-qua-non-Formel verursacht habe und daher nicht als Regressberechtigter gemäß § 12 Abs 1 PHG in Frage komme. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage sei nicht vorhanden. Auf deutsche Lehrmeinungen und Rechtsprechung könne nicht zurückgegriffen werden, weil das deutsche PHG keine vergleichbare Regressnorm enthalte. Der Meinung Welsers sei zu folgen, weil "Verursachung" nach dem Verständnis von Posch dem Wesen der Regressregelung des § 12 PHG nicht entspreche. Aus § 12 Abs 2 PHG ergebe sich als Sinn der gesamten Rückgriffsregelung, dass letztlich derjenige, der den Produktfehler herbeigeführt hat, auch den Schaden (allein) zu ersetzen habe. Andere dem Geschädigten Haftende sollten daher regressberechtigt sein. Die Herbeiführung eines Produktfehlers setze aber mehr als die Tatsache voraus, dass das fehlerhafte Produkt in Verkehr gebracht werde. Die klagende Partei, die in diesem Sinne den Fehler des gegenständlichen Produkts nicht verursacht habe, sei daher regressberechtigt. Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 1 PHG könne sie den Regress gegen den Hersteller eines Teilprodukts richten. Die beklagte Partei sei Hersteller eines Teilprodukts, in welches von der A***** S.R.L. der Verteilermast eingebaut worden sei. So wie der Endhersteller Hersteller des gesamten zusammengesetzten fertigen Produkts sei, auch wenn Teile desselben von Zulieferern stammten, müsse als Hersteller des Teilprodukts angesehen werden, wer in diesem Sinne ein "fertiges" Teilprodukt herstelle und verkaufe. Der Unterschied zwischen End- und Teilprodukt ergebe sich auf Grundlage der allgemeinen Verkehrsauffassung (nur) nach ihrer tatsächlichen Funktion und Darbietung. Teilprodukt sei demnach ein Erzeugnis, das dazu bestimmt gewesen sei, in ein anderes eingebaut zu werden und auch tatsächlich eingebaut worden sei, sodass es im Zeitpunkt, zu dem dieses andere Produkt als endgültig in den Verkehrs gebracht anzusehen gewesen sei, nicht für sich genommen, sondern nur als integrierter Bestandteil des anderen Produkts Bestand gehabt habe. Weder das PHG noch die Produkthaftungsrichtlinie vom 25. 7. 1985 (85/374/EWG) differenzierten bei arbeitsteiliger Herstellung einer Sache. Dass ein Teilprodukthersteller seinerseits wieder einen Zulieferer beauftrage, könne demnach an seiner rechtlicher Stellung als Teilprodukthersteller nichts ändern (wie eben auch selbst ein Endprodukthersteller, der sich darauf beschränke, sein Produkt zur Gänze aus zugelieferten Teilprodukten zusammenzusetzen, Hersteller des Endprodukts bleibe). Dass ein Unternehmer, der Teilprodukte herstelle, nur dann für den Schaden hafte, der durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das sein Erzeugnis integriert wurde, verursacht wurde, wenn gerade ein Fehler des von ihm zugelieferten Teilprodukts für den Schaden kausal gewesen sei, hindere im gegenständlichen Fall die Haftung der beklagten Partei naturgemäß nicht: der Fehler des von der Beklagten gelieferten Teilprodukts, nämlich der technische Mangel des zum Teilprodukt gehörenden Verteilermasts, sei für den Schaden kausal, den die klagende Partei für ihre Versicherungsnehmerin abgedeckt habe. Das Erstgericht habe daher dem Klagebegehren zu Recht Folge gegeben.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsansichten des Erstgerichts: Soweit die klagende Partei ihr Begehren auf Produkthaftungspflichten stütze, sei österreichisches Sachrecht anzuwenden. Produkthaftungsansprüche würden als deliktische Ansprüche angesehen. Der interne Rückgriffsanspruch eines im Rahmen der Produkthaftung Ersatzpflichtigen gegen Mithaftende beruhe nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis. Er stelle nicht etwa den durch eine Legalzession übergegangenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten, sondern vielmehr einen dem Aufwandersatz nach Paragraph 1042, ABGB ähnlicher selbständiger Anspruch dar, der durch jene Sachrechtsordnung beherrscht werde, die die Gläubigerbefriedigungspflicht vorschreibe. Dem entsprechend richte sich der Regressanspruch des Importeurs gegen den Hersteller nach derselben Rechtsordnung wie der befriedigte Schadenersatzanspruch, ausgehend vom österreichischen Kollisionsrecht also nach österreichischem Recht. Das gleiche gelte für die Regresskonstellation im gegenständlichen Fall. Nach Welser (PHG, Rz 7 zu Paragraph 12,) und Barchetti-Formanek (Das österreichische PHG, 135) zähle auch der Endhersteller gegenüber einem Teilhersteller zu den gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PHG regressberechtigten Personen. Posch (in Schwimann2 Rz 4 zu Paragraph 12, PHG) führe hingegen aus, dass ein Hersteller, der ein Produkt in den Verkehr bringe, in das ein fehlerhaftes Zulieferteil eingebaut sei, den Fehler des Produkts nach der Conditio-sine-qua-non-Formel verursacht habe und daher nicht als Regressberechtigter gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PHG in Frage komme. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage sei nicht vorhanden. Auf deutsche Lehrmeinungen und Rechtsprechung könne nicht zurückgegriffen werden, weil das deutsche PHG keine vergleichbare Regressnorm enthalte. Der Meinung Welsers sei zu folgen, weil "Verursachung" nach dem Verständnis von Posch dem Wesen der Regressregelung des Paragraph 12, PHG nicht entspreche. Aus Paragraph 12, Absatz 2, PHG ergebe sich als Sinn der gesamten Rückgriffsregelung, dass letztlich derjenige, der den Produktfehler herbeigeführt hat, auch den Schaden (allein) zu ersetzen habe. Andere dem Geschädigten Haftende sollten daher regressberechtigt sein. Die Herbeiführung eines Produktfehlers setze aber mehr als die Tatsache voraus, dass das fehlerhafte Produkt in Verkehr gebracht werde. Die klagende Partei, die in diesem Sinne den Fehler des gegenständlichen Produkts nicht verursacht habe, sei daher regressberechtigt. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, PHG könne sie den Regress gegen den Hersteller eines Teilprodukts richten. Die beklagte Partei sei Hersteller eines Teilprodukts, in welches von der A***** S.R.L. der Verteilermast eingebaut worden sei. So wie der Endhersteller Hersteller des gesamten zusammengesetzten fertigen Produkts sei, auch wenn Teile desselben von Zulieferern stammten, müsse als Hersteller des Teilprodukts angesehen werden, wer in diesem Sinne ein "fertiges" Teilprodukt herstelle und verkaufe. Der Unterschied zwischen End- und Teilprodukt ergebe sich auf Grundlage der allgemeinen Verkehrsauffassung (nur) nach ihrer tatsächlichen Funktion und Darbietung. Teilprodukt sei demnach ein Erzeugnis, das dazu bestimmt gewesen sei, in ein anderes eingebaut zu werden und auch tatsächlich eingebaut worden sei, sodass es im Zeitpunkt, zu dem dieses andere Produkt als endgültig in den Verkehrs gebracht anzusehen gewesen sei, nicht für sich genommen, sondern nur als integrierter Bestandteil des anderen Produkts Bestand gehabt habe. Weder das PHG noch die Produkthaftungsrichtlinie vom 25. 7. 1985 (85/374/EWG) differenzierten bei arbeitsteiliger Herstellung einer Sache. Dass ein Teilprodukthersteller seinerseits wieder einen Zulieferer beauftrage, könne demnach an seiner rechtlicher Stellung als Teilprodukthersteller nichts ändern (wie eben auch selbst ein Endprodukthersteller, der sich darauf beschränke, sein Produkt zur Gänze aus zugelieferten Teilprodukten zusammenzusetzen, Hersteller des Endprodukts bleibe). Dass ein Unternehmer, der Teilprodukte herstelle, nur dann für den Schaden hafte, der durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das sein Erzeugnis integriert wurde, verursacht wurde, wenn gerade ein Fehler des von ihm zugelieferten Teilprodukts für den Schaden kausal gewesen sei, hindere im gegenständlichen Fall die Haftung der beklagten Partei naturgemäß nicht: der Fehler des von der Beklagten gelieferten Teilprodukts, nämlich der technische Mangel des zum Teilprodukt gehörenden Verteilermasts, sei für den Schaden kausal, den die klagende Partei für ihre Versicherungsnehmerin abgedeckt habe. Das Erstgericht habe daher dem Klagebegehren zu Recht Folge gegeben.
Zur Begründung des Zulässigkeitsausspruches führte das Berufungsgericht aus, vom Obersten Gerichtshof sei bisher die Frage nicht entschieden worden, ob der Hersteller, der ein Endprodukt in den Verkehr bringe, in das ein fehlerhaftes Zulieferteil eingebaut sei, damit bereits als Verursacher dieses Produktfehlers im Sinne des § 12 Abs 1 PHG anzusehen sei und somit als Regressberechtigter nach dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich nicht in Frage komme.Zur Begründung des Zulässigkeitsausspruches führte das Berufungsgericht aus, vom Obersten Gerichtshof sei bisher die Frage nicht entschieden worden, ob der Hersteller, der ein Endprodukt in den Verkehr bringe, in das ein fehlerhaftes Zulieferteil eingebaut sei, damit bereits als Verursacher dieses Produktfehlers im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, PHG anzusehen sei und somit als Regressberechtigter nach dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich nicht in Frage komme.
Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.