Rechtssatz RS0113088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113088
Entscheidungsdatum
26.01.2000
Rechtssatz
In der unterschiedlichen Einstufung von Psychologen einerseits (DO.A) und Ärzten andererseits (DO.B), auch wenn die Angehörigen beider Berufsgruppen als Psychotherapeuten eingesetzt werden, liegt weder eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Diskriminierung, noch ist darin ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu sehen, weil aus der unterschiedlichen Ausbildung beider Berufe trotz einer anscheinend identen Tätigkeit auf die Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben und Tätigkeiten zu schließen ist (vgl auch Urteil des EuGH vom 11.5.1999, Rs 10-307/97 - Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung des Art 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 140 EG) und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.)In der unterschiedlichen Einstufung von Psychologen einerseits (DO.A) und Ärzten andererseits (DO.B), auch wenn die Angehörigen beider Berufsgruppen als Psychotherapeuten eingesetzt werden, liegt weder eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Diskriminierung, noch ist darin ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu sehen, weil aus der unterschiedlichen Ausbildung beider Berufe trotz einer anscheinend identen Tätigkeit auf die Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben und Tätigkeiten zu schließen ist vergleiche auch Urteil des EuGH vom 11.5.1999, Rs 10-307/97 - Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung des Artikel 119, EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 140, EG) und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113088
Dokumentnummer
JJR_20000126_OGH0002_009OBA00291_99F0000_001