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Rechtssatz RS0113088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113088

Geschäftszahl

9ObA291/99f

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Norm

DO.A §37
DO.B §1 Abs1

Rechtssatz

In der unterschiedlichen Einstufung von Psychologen einerseits (DO.A) und Ärzten andererseits (DO.B), auch wenn die Angehörigen beider Berufsgruppen als Psychotherapeuten eingesetzt werden, liegt weder eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Diskriminierung, noch ist darin ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu sehen, weil aus der unterschiedlichen Ausbildung beider Berufe trotz einer anscheinend identen Tätigkeit auf die Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben und Tätigkeiten zu schließen ist vergleiche auch Urteil des EuGH vom 11.5.1999, Rs 10-307/97 - Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung des Artikel 119, EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 140, EG) und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113088

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_009OBA00291_99F0000_001