Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die unterschiedliche Einstufung von Psychologen einerseits (DO.A) und Ärzten andererseits (DO.B), wenn die Angehörigen beider Berufsgruppen als Psychotherapeuten eingesetzt werden, eine unzulässige Diskriminierung darstellt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die unterschiedliche Einstufung von Psychologen einerseits (DO.A) und Ärzten andererseits (DO.B), wenn die Angehörigen beider Berufsgruppen als Psychotherapeuten eingesetzt werden, eine unzulässige Diskriminierung darstellt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle
anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Die
Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ist so zu treffen, dass
die vom EuGH vorgegebene Auslegung der fraglichen
gemeinschaftsrechtlichen Norm übernommen wird (5 Ob 87/99a = ecolex
1999, 474 = EuroJurZ 1999/1, 58 [Grill] = Immolex 1999, 311 = ÖBA
1999, 1026; Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag2 149 mwN). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers besteht kein Anlass, erneut eine Vorlage an den EuGH vorzunehmen, weil die vom Berufungsgericht eingeholte Vorabentscheidung bereits hinreichende Klarheit erbracht hat. Insbesondere zu Punkt 20 seines Urteils vom 11. 5. 1999, Rs 10-309/97, hat der EuGH zur Begründung ausgeführt, dass die von der Gebietskrankenkasse als Psychotherapeuten beschäftigten Psychologen und Ärzte zwar eine anscheinend identische Tätigkeit ausüben, sich bei der Behandlung ihrer Patienten aber auf in sehr verschiedenen Fachrichtungen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei den einen auf einem Psychologiestudium und bei den anderen auf einem Medizinstudium beruhen, stützen. Weiters erachtete der EuGH für wesentlich, dass zwar Ärzte wie Psychologen konkret eine psychotherapeutische Arbeit ausüben, die Ärzte jedoch berechtigt sind, auch andere Tätigkeiten in einem anderen Bereich auszuüben, der den Psychologen, die nur eine Tätigkeit als Psychotherapeut ausüben können, nicht offen steht. Da diese Angaben des Vorlagegerichtes durch die Feststellungen gedeckt sind, ergibt sich auch nachträglich keine Änderung gegenüber dem Sachverhalt, welcher vom EuGH zu beurteilen war. Unstrittig ist ferner, dass sowohl die Ärzte als auch die Psychologen nur im Hinblick auf ihre berufliche Ausbildung als Psychotherapeuten eingesetzt wurden. Auch diesen Umstand hat der EuGH in seinem Urteil (Punkt 21) berücksichtigt, indem er aus der unterschiedlichen Ausbildung trotz einer anscheinend identen Tätigkeit auf die Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben und Tätigkeiten schließt. In der unterschiedlichen Behandlung von Psychologen und Ärzten (Anwendung der DO.A bzw DO.B) durch die Beklagte liegt daher weder eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Diskriminierung, noch ist darin ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu sehen.1999, 1026; Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EG-Vertrag2 149 mwN). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers besteht kein Anlass, erneut eine Vorlage an den EuGH vorzunehmen, weil die vom Berufungsgericht eingeholte Vorabentscheidung bereits hinreichende Klarheit erbracht hat. Insbesondere zu Punkt 20 seines Urteils vom 11. 5. 1999, Rs 10-309/97, hat der EuGH zur Begründung ausgeführt, dass die von der Gebietskrankenkasse als Psychotherapeuten beschäftigten Psychologen und Ärzte zwar eine anscheinend identische Tätigkeit ausüben, sich bei der Behandlung ihrer Patienten aber auf in sehr verschiedenen Fachrichtungen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei den einen auf einem Psychologiestudium und bei den anderen auf einem Medizinstudium beruhen, stützen. Weiters erachtete der EuGH für wesentlich, dass zwar Ärzte wie Psychologen konkret eine psychotherapeutische Arbeit ausüben, die Ärzte jedoch berechtigt sind, auch andere Tätigkeiten in einem anderen Bereich auszuüben, der den Psychologen, die nur eine Tätigkeit als Psychotherapeut ausüben können, nicht offen steht. Da diese Angaben des Vorlagegerichtes durch die Feststellungen gedeckt sind, ergibt sich auch nachträglich keine Änderung gegenüber dem Sachverhalt, welcher vom EuGH zu beurteilen war. Unstrittig ist ferner, dass sowohl die Ärzte als auch die Psychologen nur im Hinblick auf ihre berufliche Ausbildung als Psychotherapeuten eingesetzt wurden. Auch diesen Umstand hat der EuGH in seinem Urteil (Punkt 21) berücksichtigt, indem er aus der unterschiedlichen Ausbildung trotz einer anscheinend identen Tätigkeit auf die Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben und Tätigkeiten schließt. In der unterschiedlichen Behandlung von Psychologen und Ärzten (Anwendung der DO.A bzw DO.B) durch die Beklagte liegt daher weder eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Diskriminierung, noch ist darin ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu sehen.
Genausowenig vermag der klagende Betriebsrat eine Verletzung des mittelbar wirkenden (inländischen) Gleichheitssatzes und somit eine Sittenwidrigkeit der angefochtenen Kollektivvertragsbestimmung darzulegen. Da sich der Revisionswerber auch in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Auslegung des Art 119 EG-Vertrag und die Gleichbehandlungsrichtlinie stützt, kann auf die oben angeführten Erwägungen verwiesen werden.Genausowenig vermag der klagende Betriebsrat eine Verletzung des mittelbar wirkenden (inländischen) Gleichheitssatzes und somit eine Sittenwidrigkeit der angefochtenen Kollektivvertragsbestimmung darzulegen. Da sich der Revisionswerber auch in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Auslegung des Artikel 119, EG-Vertrag und die Gleichbehandlungsrichtlinie stützt, kann auf die oben angeführten Erwägungen verwiesen werden.
Da der erkennende Senat die Auffassung des Klägers über eine sehr einschränkende Interpretation der Vorabentscheidung nicht teilt, erweist sich auch die Rüge sekundärer Feststellungsmängel als nicht zutreffend.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.