Rechtssatz RS0113095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113095
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Rechtssatz
Durch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des § 1155 ABGB nicht mehr gegeben, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten, weggefallen ist.Durch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des Paragraph 1155, ABGB nicht mehr gegeben, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten, weggefallen ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 283/99d
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 283/99d
Veröff: SZ 72/200
- 8 ObA 200/02y
Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 200/02y
Vgl auch; Beisatz: Der Rückforderbarkeit steht auch die Rechtskraft eines Leistungsurteiles nicht entgegen, welches die Vorfrage des fiktiv aufrechten Arbeitsverhältnisses aufgrund des der Kündigungsanfechtung stattgebenden ersten Urteils und der Verbindlichkeitswirkung des § 61 ASGG habe beantworten müssen. (T1)
- 9 ObA 67/07d
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 67/07d
Vgl auch; Beisatz: Wird das erste Urteil des Erstgerichts rechtskräftig im klageabweisenden Sinn abgeändert, hat die klagende Partei -da § 61 Abs 1 ASGG keinen endgültigen Entgeltanspruch schafft - auf der Grundlage von § 1435 ABGB den etwa erhaltenen Geldbetrag wieder zurückzuzahlen. (T2)
- 9 ObA 77/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 ObA 77/24z
Beisatz wie T2
- 8 ObA 15/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2025 8 ObA 15/25a
Beisatz wie T2: Hier: Verzinsung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs nach § 49a ASGG (T3)
- 9 ObA 25/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 ObA 25/25d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113095
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19991201_OGH0002_009OBA00283_99D0000_002