Rechtssatz RS0113133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113133
Entscheidungsdatum
09.08.2011
Norm
Vertrag Österreich - Tschechien über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse Art7 Abs1
Übk Österreich - Tschechien über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse allg
Rechtssatz
Wer entgegen Art 7 Abs 1 des Vertrags BGBl 1981/75 eine der im Übereinkommen BGBl 1981/76 genannten Bezeichnungen benützt, verstößt gegen § 1 UWG, wenn der Verstoß gegen den Vertrag subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.Wer entgegen Artikel 7, Absatz eins, des Vertrags BGBl 1981/75 eine der im Übereinkommen BGBl 1981/76 genannten Bezeichnungen benützt, verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wenn der Verstoß gegen den Vertrag subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/00s
Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 13/00s
- 17 Ob 20/11g
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 20/11g
Vgl; Beisatz: Zum Verhältnis zu europarechtlichen Vorschriften siehe RS0113131. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113133
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20000201_OGH0002_0040OB00013_00S0000_003