Rechtssatz RS0113158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113158
Entscheidungsdatum
29.10.2008
Rechtssatz
Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 69/99m
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 69/99m
- 7 Ob 307/02a
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 307/02a
nur: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. (T1); Beisatz: Nur solche Mängel eines Angebotes des Bieters sind verbesserungsfähig, die nicht nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können; (nur) Anbote mit gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln sind daher sofort auszuscheiden (6 Ob 564/91; 7 Ob 159/97a). (T2)
- 9 Ob 38/08s
Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 38/08s
nur T1; Beisatz: Hier: Zur Frage der ordnungsgemäßen Unterfertigung des Anbots. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113158
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00069_99M0000_001