Entscheidungsgründe:
Die beklagte Gemeinde schrieb Tischlerarbeiten für ein Ausstellungsvorhaben aus, wobei ua auch die Klägerin schriftlich zur Anboterstellung eingeladen wurde; die Abgabefrist endete am 12. 1. 2001 (in der Klage und im Ersturteil mehrfach unrichtig: 2000), 10 Uhr. Innerhalb offener Abgabefrist legte die Klägerin rechtzeitig ein Angebot, das jedoch zufolge Zweitreihung hinter jenem der Firma A***** GmbH (im Folgenden kurz: Firma A*****) aus W***** nicht zum Zug kam. Im Zuge der Anboteeröffnung am 12. 1. 2001 stellte sich heraus, dass das an erster Stelle gereihte Anbot der Firma A***** zwar auf der ersten Seite - enthaltend ua die Summenwerte des Angebots sowie die im Einzelnen aufgelisteten Beilagen, darunter gleich als erste die Allgemeinen Bedingungen der ausschreibenden Stadtgemeinde - firmenmäßig gefertigt war, diese es jedoch versäumt hatte, auch die der Ausschreibung zu Grunde liegenden und auf S 1 genannten Allgemeinen Bedingungen auf deren letzter Seite p zu unterfertigen. Die Verpflichtung zur Unterfertigung auch dieser Seite ergibt sich aus Punkt L dieser Allgemeinen Bedingungen, welcher wie folgt lautet:
"L. ANGEBOTSFERTIGUNG
Durch die zu fertigende Angebotserklärung (Seite p) hat der Auftragnehmer sein volles Einverständnis mit dem gesamten vorliegenden Vertrags- und Leistungsrahmen, sowie sämtlichen anderen Unterlagen bekannt. Er bestätigt damit auch, sie genau studiert, überlegt und zweifelsfrei verstanden zu haben und über alle Fragen seiner Arbeiten und Lieferungen, Ausführungen und Verrechnungen der Leistungen und alle in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse vollständig informiert zu sein, sodass nachträgliche Einwendungen und Forderungen wegen mangelhafter Information ausgeschlossen sind."
Gemäß Punkt 11 derselben (Allgemeine rechtliche Bedingungen) wurden ua die Ö-Norm B 2110 "in der jeweils letzten Ausgabe" (di jene vom 1. 3. 2000) als Vertragsbestandteil vereinbart. Nach Punkt 6.2.5 Abs 8 dieser Ö-Norm muss jedes Angebot "Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters" enthalten. Punkt 7.3.5.1 der genannten Ö-Norm lautet:Gemäß Punkt 11 derselben (Allgemeine rechtliche Bedingungen) wurden ua die Ö-Norm B 2110 "in der jeweils letzten Ausgabe" (di jene vom 1. 3. 2000) als Vertragsbestandteil vereinbart. Nach Punkt 6.2.5 Absatz 8, dieser Ö-Norm muss jedes Angebot "Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters" enthalten. Punkt 7.3.5.1 der genannten Ö-Norm lautet:
"Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Varianten- oder Alternativangebote oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen, wozu ihm eine angemessene Frist zu gewähren ist; die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift (7.3.7) beizuschließen."
Die beklagte Partei forderte nach Angebotsöffnung die Firma A***** auf, die fehlende Unterschrift auf Seite p nachzuholen, welcher diese am 16. 1. 2001 (im Ersturteil wiederum unrichtig: 2000) nachkam. Die beklagte Partei ging damit von einer Bindung der Firma A***** an sämtliche Ausschreibungsunterlagen aus, zumal auf der ersten Seite sämtliche Beilagen zur Ausschreibung angeführt waren (und diese Seite ja ordnungsgemäß gefertigt worden war). Da somit die Firma A***** für die beklagte Partei als Bestbieter feststand, erhielt sie den Zuschlag, ohne dass auch noch eine nähere Prüfung der übrigen Anbieter stattfand, insbesondere hinsichtlich der Handlungsvollmacht des das Angebot der klagenden Partei unterfertigenden Prokuristen (welcher mit Handlungsvollmacht vom 12. 4. 1999 vom Geschäftsführer der Klägerin zur Unterfertigung von Angeboten bevollmächtigt worden war).
Mit der am 31. 5. 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung ihres "in erster Linie zur Kostenminimierung und unter ausdrücklichem Ausdehnungsvorbehalt" mit S 600.000 bezifferten "vorläufigen" Schadens samt 6,5 % kontokorrentmäßiger Verzugszinsen seit 2. 4. 2001 als Teil des mit S 1,328.245,10 netto bezifferten Erfüllungsinteresses als übergangener Bestbieter. Die Beklagte hafte ihr für diesen Betrag "wegen Vergabeverstößen und Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses (der eigenen Ausschreibungsunterlagen) sowie aus jedem sonstigen Rechtsgrund." Mangels - wegen Nichtunterfertigung auch der Seite p der Allgemeinen Bedingungen gegebener - Rechtsverbindlichkeit des Anbotes der Firma A***** hätte dieses (ohne Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit) ausgeschieden und der Klägerin der Zuschlag erteilt werden müssen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Allein schon die Unterfertigung der Seite 1 (Summenblatt) des Angebotes habe dieses rechtsverbindlich gemacht. Bei der fehlenden Unterfertigung auch der Allgemeinen Bedingungen habe es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel gehandelt, der auch umgehend nach Aufforderung behoben worden sei. Vielmehr hätte das Angebot der Klägerin ausgeschieden werden müssen, weil dieses nicht rechtsgültig firmenmäßig, sondern bloß von einem Handlungsbevollmächtigten unterschrieben worden sei. Beide Parteien haben hiezu jeweils umfangreiches Replikvorbringen erstattet, dessen Wiedergabe gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO für die weitere Revisionsentscheidung nicht von Wesentlichkeit ist. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass es sich bei der fehlenden (zusätzlichen) Unterschrift auf dem letzten Blatt der Bedingungen um keinen unbehebbaren, sondern vielmehr um einen verbesserbaren Mangel gehandelt habe. Hiedurch habe die Beklagte als Auftraggeber nicht gegen das Verhandlungsverbot verstoßen und keine Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter (im Sinne einer Wettbewerbsverzerrung) herbeigeführt. Zufolge rechtsgültiger firmenmäßiger Fertigung auf Seite 1 der Ausschreibungsunterlagen habe ein verbindliches Angebot vorgelegen, welches zu berücksichtigen gewesen sei. Bereits mit der Unterschriftsleistung auf Seite 1 habe die Firma A***** auch die dort angeführten Allgemeinen Bedingungen anerkannt. Der für die Klägerin fertigende Prokurist seinerseits habe eine rechtsgültige Handlungsals Spezialvollmacht gehabt.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Allein schon die Unterfertigung der Seite 1 (Summenblatt) des Angebotes habe dieses rechtsverbindlich gemacht. Bei der fehlenden Unterfertigung auch der Allgemeinen Bedingungen habe es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel gehandelt, der auch umgehend nach Aufforderung behoben worden sei. Vielmehr hätte das Angebot der Klägerin ausgeschieden werden müssen, weil dieses nicht rechtsgültig firmenmäßig, sondern bloß von einem Handlungsbevollmächtigten unterschrieben worden sei. Beide Parteien haben hiezu jeweils umfangreiches Replikvorbringen erstattet, dessen Wiedergabe gemäß Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO für die weitere Revisionsentscheidung nicht von Wesentlichkeit ist. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass es sich bei der fehlenden (zusätzlichen) Unterschrift auf dem letzten Blatt der Bedingungen um keinen unbehebbaren, sondern vielmehr um einen verbesserbaren Mangel gehandelt habe. Hiedurch habe die Beklagte als Auftraggeber nicht gegen das Verhandlungsverbot verstoßen und keine Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter (im Sinne einer Wettbewerbsverzerrung) herbeigeführt. Zufolge rechtsgültiger firmenmäßiger Fertigung auf Seite 1 der Ausschreibungsunterlagen habe ein verbindliches Angebot vorgelegen, welches zu berücksichtigen gewesen sei. Bereits mit der Unterschriftsleistung auf Seite 1 habe die Firma A***** auch die dort angeführten Allgemeinen Bedingungen anerkannt. Der für die Klägerin fertigende Prokurist seinerseits habe eine rechtsgültige Handlungsals Spezialvollmacht gehabt.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge und sprach weiter aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es schloss sich der Ansicht des Erstgerichtes an, dass durch die Unterfertigung auf Seite 1 der Ausschreibung bereits ein verbindliches Angebot vorgelegen habe, sodass die eingeräumte Verbesserung im Wesentlichen lediglich zu einer Klarstellung, aber nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung in dem Sinne, dass es die Firma A***** als Mitbieter bis zur Verbesserung in der Hand gehabt hätte (nach Kenntnis der übrigen Angebote oder auch unabhängig davon), durch Weigerung der Verbesserung ihr ursprüngliches Angebot als unverbindlich zu betrachten und zurückzuziehen. Die Bindung an ihr Anbot schon durch die Unterfertigung der ersten Seite folge auch aus der Regelung des § 39 Steiermärkisches Vergabegesetz (im Folgenden kurz: StVergG). Da die beklagte Partei sohin weder gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes noch der Ö-Norm verstoßen habe, bestehe das Klagebegehren bereits deshalb nicht zu Recht. Außerdem hätte das Angebot der Klägerin bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht zum Zug kommen dürfen, weil die Unterfertigung bloß durch einen Handlungsbevollmächtigten nicht dem einer firmenmäßigen Unterfertigung entsprochen habe.Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge und sprach weiter aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es schloss sich der Ansicht des Erstgerichtes an, dass durch die Unterfertigung auf Seite 1 der Ausschreibung bereits ein verbindliches Angebot vorgelegen habe, sodass die eingeräumte Verbesserung im Wesentlichen lediglich zu einer Klarstellung, aber nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung in dem Sinne, dass es die Firma A***** als Mitbieter bis zur Verbesserung in der Hand gehabt hätte (nach Kenntnis der übrigen Angebote oder auch unabhängig davon), durch Weigerung der Verbesserung ihr ursprüngliches Angebot als unverbindlich zu betrachten und zurückzuziehen. Die Bindung an ihr Anbot schon durch die Unterfertigung der ersten Seite folge auch aus der Regelung des Paragraph 39, Steiermärkisches Vergabegesetz (im Folgenden kurz: StVergG). Da die beklagte Partei sohin weder gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes noch der Ö-Norm verstoßen habe, bestehe das Klagebegehren bereits deshalb nicht zu Recht. Außerdem hätte das Angebot der Klägerin bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht zum Zug kommen dürfen, weil die Unterfertigung bloß durch einen Handlungsbevollmächtigten nicht dem einer firmenmäßigen Unterfertigung entsprochen habe.
Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil die Frage der Erfordernisse an die Rechtsgültigkeit einer Unterfertigung nicht streitentscheidend gewesen sei und es der Frage, an welcher Stelle ein Anbot unterfertigt sein muss, um als endgültig (rechtsverbindlich) zu gelten, eine Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO mangle.Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil die Frage der Erfordernisse an die Rechtsgültigkeit einer Unterfertigung nicht streitentscheidend gewesen sei und es der Frage, an welcher Stelle ein Anbot unterfertigt sein muss, um als endgültig (rechtsverbindlich) zu gelten, eine Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO mangle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig, in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.