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Rechtssatz RS0117562

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117562

Geschäftszahl

7Ob307/02a; 9Ob38/08s

Entscheidungsdatum

29.10.2008

Norm

ÖNorm A 2050 Pkt7.5.3.
StVergG allg

Rechtssatz

Nur solche Mängel eines Angebotes des Bieters sind verbesserungsfähig, die nicht nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können. Für die Annahme einer (schwerwiegenden) Wettbewerbsverzerrung ist erforderlich, dass dem Anbotsteller noch nach Anbotseröffnung die faktische Möglichkeit eingeräumt wurde, sanktionslos ein ihn reuendes Anbot wieder ungeschehen machen zu lassen, indem er etwa durch nutzloses Verstreichen der Verbesserungsfrist das Ausscheiden seines Anbots erreichen hätte können oder ihm dadurch nachträglich die Chance eröffnet worden wäre, seine Position (unzulässigerweise) im Nachhinein zu verbessern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 307/02a
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 307/02a
  • 9 Ob 38/08s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 38/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Das Fehlen der verbindlichen Fertigung des Angebotsschreibens ist nicht verbesserungsfähiger Mangel des Anbots. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117562

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20030212_OGH0002_0070OB00307_02A0000_001