Rechtssatz RS0117562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117562
Entscheidungsdatum
29.10.2008
Norm
ÖNorm A 2050 Pkt7.5.3.
StVergG allg
Rechtssatz
Nur solche Mängel eines Angebotes des Bieters sind verbesserungsfähig, die nicht nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können. Für die Annahme einer (schwerwiegenden) Wettbewerbsverzerrung ist erforderlich, dass dem Anbotsteller noch nach Anbotseröffnung die faktische Möglichkeit eingeräumt wurde, sanktionslos ein ihn reuendes Anbot wieder ungeschehen machen zu lassen, indem er etwa durch nutzloses Verstreichen der Verbesserungsfrist das Ausscheiden seines Anbots erreichen hätte können oder ihm dadurch nachträglich die Chance eröffnet worden wäre, seine Position (unzulässigerweise) im Nachhinein zu verbessern.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 307/02a
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 307/02a
- 9 Ob 38/08s
Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 38/08s
Auch; Beisatz: Hier: Das Fehlen der verbindlichen Fertigung des Angebotsschreibens ist nicht verbesserungsfähiger Mangel des Anbots. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117562
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20030212_OGH0002_0070OB00307_02A0000_001