Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113179×

Rechtssatz RS0113179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113179

Geschäftszahl

5Ob333/99b

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Norm

SportstättenschutzG §2 Abs2 Z1
SportstättenschutzG §3 Abs1

Rechtssatz

Nach Abschluss des Außerstreitverfahrens wird der angemessene Mietzins nur in abstracto festgestellt, wirkt also nicht vertragsändernd und berechtigt nach darauffolgender Weigerung des Mieters, den angemessenen Zins zu zahlen, den Vermieter lediglich zur Kündigung. Der Sportplatzmieter wird somit vor die Wahl gestellt, entweder statt des vereinbarten den höheren angemessenen Zins zu zahlen, oder sich der Kündigung auszusetzen. Es handelt sich hier um die Einführung einer "Änderungskündigung", eines Instituts, das im Bereich des Mietrechtsgesetzes grundsätzlich abgelehnt wird. Diese Konstruktion verschafft dem Vermieter ein "Trostpflaster" als Ausgleich für die ihm auferlegten Kündigungsbschränkungen. Die Verwendung des Begriffs "Festsetzung" im Paragraph 3, Absatz eins, beruht auf einem irreführenden Versehen, es soll lediglich dem Vermieter "mit Unterstützung des Außerstreitgerichts" die Tür zur Änderungskündigung geöffnet werden, ein Eingriff in den bestehenden Vertrag ist keineswegs gemeint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113179

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0050OB00333_99B0000_001