Die Revisionsrekurse der Antragsgegner sind unzulässig.
Zu den Revisionsrekursen der Antragsteller:
Nach den Materialien zum Sportstättenschutzgesetz, BGBl 1990/456 (RV 1331 BlgNR 17. GP, 8) enthält der Entwurf eines Sportstättenschutzgesetzes in Abweichung zum früheren Spielplatzschutzgesetz und zum Mietrechtsgesetz keine Normen über eine zulässige Höhe des Mietzinses. Wegen der im § 2 Abs 2 Z 1 vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit erschien es dem Gesetzgeber aber sinnvoll, vor Durchführung eines Kündigungsverfahrens ein Feststellungsverfahren über die Angemessenheit des Mietzinses vorzusehen. In diesem über Antrag des Vermieters oder des Mieters durchzuführenden Außerstreitverfahren werde der den Kriterien des § 2 Abs 2 Z 1 entsprechend angemessene Mietzins festgestellt. Nach Rechtskraft dieses Sachbeschlusses, dem kein vertragsändernder Charakter zukomme, sei der Mieter gehalten, der Zahlung des gerichtlich festgestellten Zinses zuzustimmen. Zur Wahrung der Interessen des Vermieters habe die Zahlung des angemessenen Mietzinses ab dem der Antragstellung gemäß § 3 folgenden Monatsersten zu erfolgen. Nur in diesem Falle bestehe kein Kündigungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 1. In den Materialien zu § 3 (RV aaO, 9) heißt es, dass für das Feststellungsverfahren nach § 3 die Bezirksgerichte im Verfahren außer Streitsachen zuständig seien und in Anlehnung an § 37 des Mietrechtsgesetzes besondere Verfahrensbestimmungen vorgesehen seien. Nach Grassl-Palten (Das neue Sportstättenschutzgesetz, WoBl 1990, 113 f) wird nach Abschluss des Außerstreitverfahrens der angemessene Mietzins nur in abstracto festgestellt, wirkt also nicht vertragsändernd und berechtigt nach darauffolgender Weigerung des Mieters, den angemessenen Zins zu zahlen, den Vermieter lediglich zur Kündigung (aaO 116). Der Sportplatzmieter wird somit vor die Wahl gestellt, entweder statt des vereinbarten den höheren angemessenen Zins zu zahlen, oder sich der Kündigung auszusetzen. Es handelt sich hier also um die Einführung einer "Änderungskündigung", eines Instituts also, das im Bereich des Mietrechtsgesetzes grundsätzlich abgelehnt wird. Diese Konstruktion verschafft dem Vermieter ein "Trostpflaster" als Ausgleich für die ihm auferlegten Kündigungsbschränkungen. Zutreffend verweist die Autorin darauf (aaO 119), dass nur eine isolierte Betrachtung des Wortlautes des § 3 Abs 1 SportstättenschutzG den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Bestimmung über eine Mietzinsobergrenze, wie sie etwa im MRG (§§ 16, 26), aber auch (in etwas anderer Form) im frühren Spielplatzschutzgesetz 1920 zu finden sei: Dafür spreche nicht nur der Blick auf diese dem Regelungszweck nach grundsätzlich verwandten Vorschriften, sondern auch der Umstand, dass beiden Vertragsparteien das Recht auf Antragstellung eingeräumt werde. Der Gedanke einer "Waffengleichheit" beider Parteien - der Vermieter solle die Möglichkeit zur Anhebung des vereinbarten auf den angemessenen Mietzins haben, der Mieter die Möglichkeit zur Herabsetzung - lasse dieses Verständnis des § 3 ebenfalls plausibel wirken. Vor allem aber suggeriere die Verwendung des Begriffs "Festsetzung" im § 3 Abs 1, die im Gegensatz zur bloßen "Feststellung" im § 2 Abs 2 des VereinssportstättenschutzG einen Eingriff in den bestehenden Vertrag zu bedeuten scheine, die Vorstellung, man hätte es mit einer Bestimmung über eine Mietzinsobergrenze zu tun. Das Fehlen weiterer Vorschriften, etwa einer § 41 MRG entsprechenden Unterbrechungsbestimmung oder Regeln über die Wirkungen einer Herabsetzung des Zinses, errege jedoch den Verdacht, es könne nicht so sein. Dieser Verdacht bestätige sich schließlich durch den Blick in die Materialien (zitiert werden die schon oben erwähnten Stellen aus der Regierungsvorlage): § 3 sei ganz auf den Kündigungstatbestand des § 2 Abs 2 Z 1 zugeschnitten und nur gleichsam als Ergänzung dieses Tatbestands anzusehen. Die Verwendung des Begriffs "Festsetzung" im § 3 Abs 1 beruhe offensichtlich auf einem irreführenden Versehen, es sollte lediglich dem Vermieter "mit Unteerstützung des Außerstreitgerichts" die Tür zur Änderungskündigung geöffnet werden, ein Eingriff in den bestehenden Vertrag sei keineswegs gemeint gewesen. Die dem Mieter im § 3 Abs 1 eingeräumte Berechtigung zur Antragstellung diene daher lediglich dem Zweck, dem durch Forderungen des Vermieters auf einen höheren, angeblich angemessenen Mietzins verunsicherten Mieter aufgrund eigener Initiative Klarheit zu verschaffen.Nach den Materialien zum Sportstättenschutzgesetz, BGBl 1990/456 Regierungsvorlage 1331 BlgNR 17. GP, 8) enthält der Entwurf eines Sportstättenschutzgesetzes in Abweichung zum früheren Spielplatzschutzgesetz und zum Mietrechtsgesetz keine Normen über eine zulässige Höhe des Mietzinses. Wegen der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit erschien es dem Gesetzgeber aber sinnvoll, vor Durchführung eines Kündigungsverfahrens ein Feststellungsverfahren über die Angemessenheit des Mietzinses vorzusehen. In diesem über Antrag des Vermieters oder des Mieters durchzuführenden Außerstreitverfahren werde der den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, entsprechend angemessene Mietzins festgestellt. Nach Rechtskraft dieses Sachbeschlusses, dem kein vertragsändernder Charakter zukomme, sei der Mieter gehalten, der Zahlung des gerichtlich festgestellten Zinses zuzustimmen. Zur Wahrung der Interessen des Vermieters habe die Zahlung des angemessenen Mietzinses ab dem der Antragstellung gemäß Paragraph 3, folgenden Monatsersten zu erfolgen. Nur in diesem Falle bestehe kein Kündigungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, In den Materialien zu Paragraph 3, Regierungsvorlage aaO, 9) heißt es, dass für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, die Bezirksgerichte im Verfahren außer Streitsachen zuständig seien und in Anlehnung an Paragraph 37, des Mietrechtsgesetzes besondere Verfahrensbestimmungen vorgesehen seien. Nach Grassl-Palten (Das neue Sportstättenschutzgesetz, WoBl 1990, 113 f) wird nach Abschluss des Außerstreitverfahrens der angemessene Mietzins nur in abstracto festgestellt, wirkt also nicht vertragsändernd und berechtigt nach darauffolgender Weigerung des Mieters, den angemessenen Zins zu zahlen, den Vermieter lediglich zur Kündigung (aaO 116). Der Sportplatzmieter wird somit vor die Wahl gestellt, entweder statt des vereinbarten den höheren angemessenen Zins zu zahlen, oder sich der Kündigung auszusetzen. Es handelt sich hier also um die Einführung einer "Änderungskündigung", eines Instituts also, das im Bereich des Mietrechtsgesetzes grundsätzlich abgelehnt wird. Diese Konstruktion verschafft dem Vermieter ein "Trostpflaster" als Ausgleich für die ihm auferlegten Kündigungsbschränkungen. Zutreffend verweist die Autorin darauf (aaO 119), dass nur eine isolierte Betrachtung des Wortlautes des Paragraph 3, Absatz eins, SportstättenschutzG den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Bestimmung über eine Mietzinsobergrenze, wie sie etwa im MRG (Paragraphen 16, 26,), aber auch (in etwas anderer Form) im frühren Spielplatzschutzgesetz 1920 zu finden sei: Dafür spreche nicht nur der Blick auf diese dem Regelungszweck nach grundsätzlich verwandten Vorschriften, sondern auch der Umstand, dass beiden Vertragsparteien das Recht auf Antragstellung eingeräumt werde. Der Gedanke einer "Waffengleichheit" beider Parteien - der Vermieter solle die Möglichkeit zur Anhebung des vereinbarten auf den angemessenen Mietzins haben, der Mieter die Möglichkeit zur Herabsetzung - lasse dieses Verständnis des Paragraph 3, ebenfalls plausibel wirken. Vor allem aber suggeriere die Verwendung des Begriffs "Festsetzung" im Paragraph 3, Absatz eins,, die im Gegensatz zur bloßen "Feststellung" im Paragraph 2, Absatz 2, des VereinssportstättenschutzG einen Eingriff in den bestehenden Vertrag zu bedeuten scheine, die Vorstellung, man hätte es mit einer Bestimmung über eine Mietzinsobergrenze zu tun. Das Fehlen weiterer Vorschriften, etwa einer Paragraph 41, MRG entsprechenden Unterbrechungsbestimmung oder Regeln über die Wirkungen einer Herabsetzung des Zinses, errege jedoch den Verdacht, es könne nicht so sein. Dieser Verdacht bestätige sich schließlich durch den Blick in die Materialien (zitiert werden die schon oben erwähnten Stellen aus der Regierungsvorlage): Paragraph 3, sei ganz auf den Kündigungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zugeschnitten und nur gleichsam als Ergänzung dieses Tatbestands anzusehen. Die Verwendung des Begriffs "Festsetzung" im Paragraph 3, Absatz eins, beruhe offensichtlich auf einem irreführenden Versehen, es sollte lediglich dem Vermieter "mit Unteerstützung des Außerstreitgerichts" die Tür zur Änderungskündigung geöffnet werden, ein Eingriff in den bestehenden Vertrag sei keineswegs gemeint gewesen. Die dem Mieter im Paragraph 3, Absatz eins, eingeräumte Berechtigung zur Antragstellung diene daher lediglich dem Zweck, dem durch Forderungen des Vermieters auf einen höheren, angeblich angemessenen Mietzins verunsicherten Mieter aufgrund eigener Initiative Klarheit zu verschaffen.
Dieser Ansicht ist beizupflichten. Wollte man der gegenteiligen, von der Erstantragstellerin vertretenen Ansicht folgen, hieße dies, dass der Mieter aufgrund einer gerichtlichen, vertragsändernden Mietzinsfestsetzung wohl verpflichtet sei, den erhöhten Betrag zu bezahlen, andererseits aber, wenn er nicht auch "zustimme" (§ 2 Abs 2 Z 1 SportstättenschutzG) dennoch einer Kündigung den Vermieter ausgesetzt sei. Eine solche Wertung kann jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal der Ausschussbericht (1446 BlgNR 17. GP) in diesem Punkt von den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht abweicht. Daraus folgt aber, dass ein von einem nur dem gegenwärtigen Vermieter zukommenden Kündigungsinteresse losgelöstes Feststellungsinteresse keinen Bestand hat. Unstrittig ist, dass der Zweitantragstellerin von der Erstantragstellerin hinsichtlich der gesamten verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Baurecht eingeräumt wurde. Gemäß § 6 Abs 2 Baurechtsgesetz stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte eines Eigentümers und an dem Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. Gemäß § 1120 ABGB tritt bei verbücherten Liegenschaften der "Erwerber" der Bestandsache mit deren "Übergabe" in das hier bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein (Würth in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu § 1120). Dem Eigentumsübergang gleichgestellt ist der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer (Würth aaO Rz 3 mwN). Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die Zweitantragstellerin in die Rechtsstellung der Erstantragstellerin als Bestandgeber eingetreten ist. Daraus folgt aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die Erstantragstellerin keinen von der Kündigungsmöglichkeit losgelösten Feststellungsanspruch für sich reklamieren kann. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Abweisung ihres Antrages als berechtigt.Dieser Ansicht ist beizupflichten. Wollte man der gegenteiligen, von der Erstantragstellerin vertretenen Ansicht folgen, hieße dies, dass der Mieter aufgrund einer gerichtlichen, vertragsändernden Mietzinsfestsetzung wohl verpflichtet sei, den erhöhten Betrag zu bezahlen, andererseits aber, wenn er nicht auch "zustimme" (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, SportstättenschutzG) dennoch einer Kündigung den Vermieter ausgesetzt sei. Eine solche Wertung kann jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal der Ausschussbericht (1446 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode in diesem Punkt von den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht abweicht. Daraus folgt aber, dass ein von einem nur dem gegenwärtigen Vermieter zukommenden Kündigungsinteresse losgelöstes Feststellungsinteresse keinen Bestand hat. Unstrittig ist, dass der Zweitantragstellerin von der Erstantragstellerin hinsichtlich der gesamten verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Baurecht eingeräumt wurde. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Baurechtsgesetz stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte eines Eigentümers und an dem Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. Gemäß Paragraph 1120, ABGB tritt bei verbücherten Liegenschaften der "Erwerber" der Bestandsache mit deren "Übergabe" in das hier bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein (Würth in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu Paragraph 1120,). Dem Eigentumsübergang gleichgestellt ist der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer (Würth aaO Rz 3 mwN). Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die Zweitantragstellerin in die Rechtsstellung der Erstantragstellerin als Bestandgeber eingetreten ist. Daraus folgt aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die Erstantragstellerin keinen von der Kündigungsmöglichkeit losgelösten Feststellungsanspruch für sich reklamieren kann. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Abweisung ihres Antrages als berechtigt.
In Bezug auf den mit dem Zweitantragsgegner W***** G*****verein abgeschlossenen Bestandvertrag ist auch die Sachlegitimation des Zweitantragstellers zu verneinen, weil ein bereits aufgelöstes Bestandverhältnis nicht mehr gekündigt werden kann, aus den vorerwähnten Gründen daher auch ein für den Feststellungsanspruch notwendiges rechtliches Interesse nicht mehr aufrecht ist.
Gemäß § 1 Abs 1 SportstättenschutzG ist dieses Bundesgesetz auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zwecke einem Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des § 30 des MRG in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Gemäß Abs 2 leg cit gelten diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge auf bestimmte Zeit als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf die Erwägungen der schon zitierten Regierungsvorlage zum Sportstättenschutzgesetz bereits ausgesprochen (7 Ob 536, 537/92 = SZ 65/72 = WoBl 1992/120 [Würth]), dass nach Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Bei Eigentumsbeschränkungen ist auf ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Allgemeininteresses unter Achtung der Grundrechte der Menschen zu achten. Der Gesetzgeber hat dabei zwar einen weiten Ermessensspielraum, doch ist dem Verhältnismäßigkeitsprinzip insofern besonderes Augenmerk zuzuwenden, als Eigentumsbeschränkungen so gering wie möglich zu halten sind und diese Beschränkungen im Interesse der Allgemeinheit zu liegen haben. Hiebei ist eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der ihn rechtfertigenden Gründe, somit eine Bedachtnahme auf eine Balance der Interessen zu nehmen. Nach der Auffassung des Straßburger Organe entsprechen die im Wege des Mietrechtes vorgenommenen Eigentumsbeschränkungen zur Gewährleistung der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit Wohnraum aufgrund der dahinterstehenden sozialpolitischen Überlegungen - "gerade noch" den Maßstäben des erwähnten Artikels der EMRK. Um eine Grundrechtskonformität zu erreichen, ist es daher erforderlich, bei der Normierung von Kündigungsbeschränkungen Abweichungen von den Regelungen des MRG vorzusehen, und zwar schon deshalb, weil das Allgemeininteresse an der Schaffung von Wohnraum zweifellos ein stärkeres ist als das allgemeine Interesse an der Erhaltung einer ausreichenden Infrastruktur an sportlichen Einrichtungen. Legt man hier die aufgezeigten Erwägungen zugrunde, so erweist sich, dass ein Kündigungsschutz für Sportplätze grundsätzlich mit dem Kündigungsschutz zugunsten von Wohn- und Geschäftsraum nicht verglichen werden kann. Andere Interessen der Allgemeinheit mögen für einen Kündigungschutz bestimmter Sportplätze sprechen. Die Allgemeinheit hat zweifelsohne ein Interesse an der gesundheitlichen und körperlichen Entwicklung der Bevölkerung. Demnach wird es vertretbar erscheinen, Sporteinrichtungen zu schaffen und zu schützen, die dem Breitensport dienen. Keinesfalls kann dies aber für Sportarten gelten, die nur exklusiv vor einer verschwindenden Minderheit ausgeübt werden (SZ 65/72 zu einem Sportflugplatz). Diese Erwägungen sind auch im Falle einer Golfsport- oder Galopprennanlage aufrecht zu erhalten. Dagegen sprechen auch nicht die schon zitierten Materialien. Die schon erwähnte Regierungsvorlage sah in § 1 Abs 1 zweiter Satz vor, dass Mietgegenstände nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen sollen, die dem Flugsport, dem Golfsport, dem Motorsport, dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Trabrennplätze. Dies wurde damit begründet (RV 1331 BlgNR 17. GP, 6), dass solche Sportflächen aufgrund ihres hohen Flächenbedarfs eine für die Landwirtschaft und andere Grundeigentümer nicht vertretbare Bindung von Grund und Boden bewirken würden. Im Bericht des Justizausschusses (1446 BlgNR 17. GP, 2) heißt es, dass die Einschränkung des Anwendungsbereiches auf ausschließlich von Gebietskörperschaften vermietete Mietgegenstände weitere Ausnahmen grundsätzlich erübrige, zumal eine Unterscheidung der Ausnahmen nach einzelnen Sportarten Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz auslösen könnte. Ausdrücklich heißt es aber, dass es bei dem Erfordernis bleibe, dass die Sportausübung durch den Mieter im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) zu erfolgen habe. Damit wurde aber noch nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Golfsport- oder Galopprennsportanlagen jedenfalls dem Anwendungsbereich des Sportstättenschutzgesetzes unterliegen. Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist Voraussetzung für die Anwendung des Sportstättenschutzgesetzes, dass die Grundfläche zum Zwecke einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit...vermietet waren. Durch diese Formulierung gibt der Gesetzgeber deutlich zu erkennen, dass nicht jede auf Grundflächen ausgeübte Sportart - ohnehin ausgenommen der alpine Schisport und Schilanglauf - die Anwendung des Sportstättenschutzgesetzes bedingt. Die schon erwähnte notwendige verfassungskonforme einschränkende Auslegung ist daher möglich, ohne dass es einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes bedürfte. Der erkennende Senat hält an der in SZ 65/72 ausgesprochenen Auffassung fest, dass nur solche Sportarten schutzwürdig sind, welche einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich sind, weil erst dann der das Eigentum des Vermieters beschränkende Kündigungsschutz des Bestandnehmers gerechtfertigt ist. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass weder der Golfsport noch der Galopperrennsport - nicht zuletzt im Hinblick auf die für einen Durchschnittsverdiener nicht erschwinglichen Kosten - Sportarten darstellen, welche von einer breiteren Bevölkerungsschicht ausgeübt würden. Auch im außerstreitigen Mietrechtsverfahren (welches hier gemäß § 3 Abs 2 SportstättenschutzG im Wesentlichen Anwendung zu finden hat), trifft die Parteien zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0070480, zuletzt 5 Ob 154/99d). Da die Antragsteller ihren Anspruch nur auf das Sportstättenschutzgesetz stützen können, wären sie daher verhalten gewesen, darzutun, warum entgegen den aufgezeigten evidenten Hindernissen dennoch Umstände vorlägen, welche ein allgemeines Interesse an der Ausübung der genannten Sportart erkennen ließen. Dies ist jedoch unterblieben.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SportstättenschutzG ist dieses Bundesgesetz auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zwecke einem Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, des MRG in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Gemäß Absatz 2, leg cit gelten diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge auf bestimmte Zeit als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf die Erwägungen der schon zitierten Regierungsvorlage zum Sportstättenschutzgesetz bereits ausgesprochen (7 Ob 536, 537/92 = SZ 65/72 = WoBl 1992/120 [Würth]), dass nach Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur MRK jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Bei Eigentumsbeschränkungen ist auf ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Allgemeininteresses unter Achtung der Grundrechte der Menschen zu achten. Der Gesetzgeber hat dabei zwar einen weiten Ermessensspielraum, doch ist dem Verhältnismäßigkeitsprinzip insofern besonderes Augenmerk zuzuwenden, als Eigentumsbeschränkungen so gering wie möglich zu halten sind und diese Beschränkungen im Interesse der Allgemeinheit zu liegen haben. Hiebei ist eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der ihn rechtfertigenden Gründe, somit eine Bedachtnahme auf eine Balance der Interessen zu nehmen. Nach der Auffassung des Straßburger Organe entsprechen die im Wege des Mietrechtes vorgenommenen Eigentumsbeschränkungen zur Gewährleistung der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit Wohnraum aufgrund der dahinterstehenden sozialpolitischen Überlegungen - "gerade noch" den Maßstäben des erwähnten Artikels der EMRK. Um eine Grundrechtskonformität zu erreichen, ist es daher erforderlich, bei der Normierung von Kündigungsbeschränkungen Abweichungen von den Regelungen des MRG vorzusehen, und zwar schon deshalb, weil das Allgemeininteresse an der Schaffung von Wohnraum zweifellos ein stärkeres ist als das allgemeine Interesse an der Erhaltung einer ausreichenden Infrastruktur an sportlichen Einrichtungen. Legt man hier die aufgezeigten Erwägungen zugrunde, so erweist sich, dass ein Kündigungsschutz für Sportplätze grundsätzlich mit dem Kündigungsschutz zugunsten von Wohn- und Geschäftsraum nicht verglichen werden kann. Andere Interessen der Allgemeinheit mögen für einen Kündigungschutz bestimmter Sportplätze sprechen. Die Allgemeinheit hat zweifelsohne ein Interesse an der gesundheitlichen und körperlichen Entwicklung der Bevölkerung. Demnach wird es vertretbar erscheinen, Sporteinrichtungen zu schaffen und zu schützen, die dem Breitensport dienen. Keinesfalls kann dies aber für Sportarten gelten, die nur exklusiv vor einer verschwindenden Minderheit ausgeübt werden (SZ 65/72 zu einem Sportflugplatz). Diese Erwägungen sind auch im Falle einer Golfsport- oder Galopprennanlage aufrecht zu erhalten. Dagegen sprechen auch nicht die schon zitierten Materialien. Die schon erwähnte Regierungsvorlage sah in Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz vor, dass Mietgegenstände nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen sollen, die dem Flugsport, dem Golfsport, dem Motorsport, dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Trabrennplätze. Dies wurde damit begründet Regierungsvorlage 1331 BlgNR 17. GP, 6), dass solche Sportflächen aufgrund ihres hohen Flächenbedarfs eine für die Landwirtschaft und andere Grundeigentümer nicht vertretbare Bindung von Grund und Boden bewirken würden. Im Bericht des Justizausschusses (1446 BlgNR 17. GP, 2) heißt es, dass die Einschränkung des Anwendungsbereiches auf ausschließlich von Gebietskörperschaften vermietete Mietgegenstände weitere Ausnahmen grundsätzlich erübrige, zumal eine Unterscheidung der Ausnahmen nach einzelnen Sportarten Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz auslösen könnte. Ausdrücklich heißt es aber, dass es bei dem Erfordernis bleibe, dass die Sportausübung durch den Mieter im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO) zu erfolgen habe. Damit wurde aber noch nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Golfsport- oder Galopprennsportanlagen jedenfalls dem Anwendungsbereich des Sportstättenschutzgesetzes unterliegen. Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist Voraussetzung für die Anwendung des Sportstättenschutzgesetzes, dass die Grundfläche zum Zwecke einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit...vermietet waren. Durch diese Formulierung gibt der Gesetzgeber deutlich zu erkennen, dass nicht jede auf Grundflächen ausgeübte Sportart - ohnehin ausgenommen der alpine Schisport und Schilanglauf - die Anwendung des Sportstättenschutzgesetzes bedingt. Die schon erwähnte notwendige verfassungskonforme einschränkende Auslegung ist daher möglich, ohne dass es einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes bedürfte. Der erkennende Senat hält an der in SZ 65/72 ausgesprochenen Auffassung fest, dass nur solche Sportarten schutzwürdig sind, welche einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich sind, weil erst dann der das Eigentum des Vermieters beschränkende Kündigungsschutz des Bestandnehmers gerechtfertigt ist. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass weder der Golfsport noch der Galopperrennsport - nicht zuletzt im Hinblick auf die für einen Durchschnittsverdiener nicht erschwinglichen Kosten - Sportarten darstellen, welche von einer breiteren Bevölkerungsschicht ausgeübt würden. Auch im außerstreitigen Mietrechtsverfahren (welches hier gemäß Paragraph 3, Absatz 2, SportstättenschutzG im Wesentlichen Anwendung zu finden hat), trifft die Parteien zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0070480, zuletzt 5 Ob 154/99d). Da die Antragsteller ihren Anspruch nur auf das Sportstättenschutzgesetz stützen können, wären sie daher verhalten gewesen, darzutun, warum entgegen den aufgezeigten evidenten Hindernissen dennoch Umstände vorlägen, welche ein allgemeines Interesse an der Ausübung der genannten Sportart erkennen ließen. Dies ist jedoch unterblieben.
Zur "Zurückweisung" des Rekurses gegen die Nichtfestsetzung eines S
250.575 jährlich übersteigenden Mietzinses:
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes muss sowohl eine formelle als auch materielle Beschwer der Antragsteller grundsätzlich für gegeben erachtet werden. Erst das im Verfahren hervorgekommene Fehlen eines Allgemeininteresses und damit die Nichtanwendbarkeit des Sportstättenschutzgesetzes führen dazu, dass die Antragsteller auf keine Rechtsgrundlage verweisen können, die die Festsetzung eines angemessenen Mietzinses über den (rechtskräftig) festgestellten Betrag hinaus rechtfertigen würde. Das Berufungsgericht hat daher in Wahrheit den Rechtsanspruch verneint, sodass mit einer Maßgabebestätigung (Abweisung statt Zurückweisung) vorgegangen werden konnte.
Mangels Vorliegens einer Beschwer unzulässig sind hingegen die Revisionsrekurse der Antragsgegner. Jedes Rechtsmittel setzt ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 zu § 451 mwN). Im vorliegenden Fall entspricht die Abweisung des Antrages sowohl dem Sachantrag als auch dem materiellen Interesse der Antragsgegner. Diese erachten sich lediglich durch die Begründung, wonach das Sportstättenschutzgesetz nicht anwendbar sei, für beschwert, weil dadurch eine Bindungswirkung für anhängige oder künftige Kündigungsstreitigkeiten zu Lasten der Antragsgegner entstehen könne. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Mangels Vorliegens einer Beschwer unzulässig sind hingegen die Revisionsrekurse der Antragsgegner. Jedes Rechtsmittel setzt ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 451, mwN). Im vorliegenden Fall entspricht die Abweisung des Antrages sowohl dem Sachantrag als auch dem materiellen Interesse der Antragsgegner. Diese erachten sich lediglich durch die Begründung, wonach das Sportstättenschutzgesetz nicht anwendbar sei, für beschwert, weil dadurch eine Bindungswirkung für anhängige oder künftige Kündigungsstreitigkeiten zu Lasten der Antragsgegner entstehen könne. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft werden
grundsätzlich durch die Identität des Anspruchs bedingt. Die
materielle Rechtskraft wirkt allerdings auch im Fall des
"begrifflichen Gegenteils" und - lediglich als Bindungswirkung - im
Fall der Präjudizialität, das heißt, wenn der rechtskräftig
entschiedene Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den
neuen Anspruch ist (2 Ob 10/96 = SZ 69/54; Fasching Lehrbuch2 Rz 1514
f, Rechberger in Rechberger §§ 11 ZPO Rz 6 f mwN). Dies ist im
vorliegenden Fall nicht erkennbar, weil hier die Anwendung des
Sportstättenschutzgesetzes lediglich als Vorfrage für eine
Antragstellung auf Feststellung des angemessenen Mietzinses zu
beurteilen war. In einem allfälligen Kündigungsprozess mag dies zwar
ebenfalls als Vorfrage relevant sein, doch ist der Ausgang dieses
Verfahrens für ein allfälliges Kündigungsverfahren nicht
präjudiziell. In der Judikatur (RIS-Justiz RS0041157) wird allerdings
auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des
Begehrens ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen
Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden
Gerichtes führen könne, insbesondere, wenn die Parteien und
rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem
so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der
Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende
Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage
nicht gestatten. Diese von der überwiegenden Lehre (Deixler-Hübner,
JBl 1996, 467; Frauenberger JBl 1994, 484; Oberhammer, JAP 1996/97,
28 f; derselbe JBl 1995, 461; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1519; Rechberger
ZPO2 Rz 10 zu § 411 ZPO; derselbe in FS Nakamura 477, 483 f)
abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des OGH (9 Ob
501/96 = SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer] 2 Ob 10/96 = SZ 69/54 =
ecolex 1996, 600 [Oberhammer]; 5 Ob 2152/96y = MietSlg 48.646; 5 Ob
2267/96k = MietSlg 48.645; 9 ObA 205/98g; zuletzt 5 Ob 12/99x = WoBl
2000/26 [zust Oberhammer]) in Frage gestellt. Danach reicht es nicht
aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des
späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im
Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern
lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung
dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im Folgenden zu.
In der Lehre (etwa Rechberger, FS Nakamura 485) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die österreichische ZPO mit dem Zwischenantrag auf Feststellung (- ein solcher wäre gemäß § 3 Abs 2 SportstättenG iVm § 37 Abs 3 Z 13 MRG möglich gewesen -) ein Institut kennt, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten (9 ObA 205/98g, 5 Ob 12/99x).In der Lehre (etwa Rechberger, FS Nakamura 485) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die österreichische ZPO mit dem Zwischenantrag auf Feststellung (- ein solcher wäre gemäß Paragraph 3, Absatz 2, SportstättenG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG möglich gewesen -) ein Institut kennt, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten (9 ObA 205/98g, 5 Ob 12/99x).
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass sich die Antragsgegner durch die im Rahmen einer in ihrer Bedeutung über dieses Verfahren nicht hinausgehenden Vorfragebeantwortung, nämlich der Nichtanwendbarkeit des Sportstättenschutzgesetzes, nicht für beschwert erachten können, sodass sich ihre Rechtsmittel als unzulässig erweisen.