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Rechtssatz RS0113194

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113194

Geschäftszahl

6Ob309/99f

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Rechtssatz

Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes ergibt sich aus Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer 6, KO in der Fassung BGBl 1991/10), wonach das Konkursgericht - wenn die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen ist - die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen hat. Eine dem Paragraph eins, Absatz 2, ALöschG entsprechende Bestimmung wurde im Paragraph 39, FBG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/74 deshalb nicht aufgenommen, weil die betreffende Verpflichtung des Konkursgerichtes nunmehr ohnedies in der KO ausreichend geregelt ist.

Das im Paragraph 39, FBG für den Fall eines solchen Beschlusses angeordnete Vorgehen des Firmenbuchgerichtes ist im Übrigen von der Art der Kenntnisnahme von der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht abhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113194

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00309_99F0000_001