Der ordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Darin wird vorgebracht, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung zu § 1 ALöschG das Firmenbuchgericht nicht nur an die Beschlussfassung über den Konkurseröffnungsantrag, sondern auch an die vom Konkursgericht erteilte Rechtskraftbestätigung gebunden sei. Auf Grund der gravierenden Auswirkungen der Anmerkung der Liquidation einer Gesellschaft sei es aber jedenfalls auch Aufgabe des Firmenbuchgerichtes, die Rechtskraft eines Beschlusses auf Abweisung eines Konkursantrages zu prüfen, weil § 39 FBG keine dem § 1 Abs 2 ALöschG entsprechende Regelung vorsehe. Eine "simple interne Mitteilung" über den abweisenden Beschluss könne daher für die Anordnung der Löschung der Gesellschaft nicht ausreichen.Darin wird vorgebracht, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph eins, ALöschG das Firmenbuchgericht nicht nur an die Beschlussfassung über den Konkurseröffnungsantrag, sondern auch an die vom Konkursgericht erteilte Rechtskraftbestätigung gebunden sei. Auf Grund der gravierenden Auswirkungen der Anmerkung der Liquidation einer Gesellschaft sei es aber jedenfalls auch Aufgabe des Firmenbuchgerichtes, die Rechtskraft eines Beschlusses auf Abweisung eines Konkursantrages zu prüfen, weil Paragraph 39, FBG keine dem Paragraph eins, Absatz 2, ALöschG entsprechende Regelung vorsehe. Eine "simple interne Mitteilung" über den abweisenden Beschluss könne daher für die Anordnung der Löschung der Gesellschaft nicht ausreichen.
Entgegen letzteren Ausführungen wurde das Firmenbuchgericht hier nicht durch eine formlose Mitteilung, sondern durch Übermittlung einer mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Beschlussausfertigung von der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens verständigt.
Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes ergibt sich aus § 77a Abs 1 Z 6 KO (idF BGBl 1991/10), wonach das Konkursgericht - wenn die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen ist - die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen hat. Eine dem § 1 Abs 2 ALöschG entsprechende Bestimmung wurde im § 39 FBG idF BGBl I 1999/74 deshalb nicht aufgenommen, weil die betreffende Verpflichtung des Konkursgerichtes nunmehr ohnedies in der KO ausreichend geregelt ist (1588 BlgNR 20. GP 5). Das im § 39 FBG für den Fall eines solchen Beschlusses angeordnete Vorgehen des Firmenbuchgerichtes ist im Übrigen von der Art der Kenntnisnahme von der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht abhängig.Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes ergibt sich aus Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer 6, KO in der Fassung BGBl 1991/10), wonach das Konkursgericht - wenn die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen ist - die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen hat. Eine dem Paragraph eins, Absatz 2, ALöschG entsprechende Bestimmung wurde im Paragraph 39, FBG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/74 deshalb nicht aufgenommen, weil die betreffende Verpflichtung des Konkursgerichtes nunmehr ohnedies in der KO ausreichend geregelt ist (1588 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 5). Das im Paragraph 39, FBG für den Fall eines solchen Beschlusses angeordnete Vorgehen des Firmenbuchgerichtes ist im Übrigen von der Art der Kenntnisnahme von der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht abhängig.
Dass der betreffende Beschluss erlassen wurde und unbekämpft blieb, ist hier gar nicht strittig. Die Gesellschaft brachte in ihrem Rekurs vielmehr nur vor, dass der Vertreter der Antragstellerin zwar nach der Beschlussfassung, aber noch vor Rechtskraft des Beschlusses den Konkurseröffnungsantrag zurückgezogen habe, weil sämtliche Forderungen, die dem Antrag zugrunde gelegen seien, beglichen worden seien. Deshalb sei der Beschluss "zu keinem Zeitpunkt" in Rechtskraft erwachsen. Außerdem leide das dem Beschluss zugrunde liegende Verfahren an einem Nichtigkeit begründenden Mangel, weil Waltraud H***** bereits verstorben sei und der Antrag daher seitens der Verlassenschaft hätte gestellt werden müssen.
All diese Umstände stehen aber der Rechtskraft des den Konkursantrag abweisenden Beschlusses nicht entgegen. Durch eine allenfalls nach Fassung des abweisenden Beschlusses erfolgte Antragsrückziehung wurde der Beschluss nicht wieder beseitigt und der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nicht verhindert. Selbst eine vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag erfolgte Antragsrückziehung und (oder) Befriedigung des antragstellenden Gläubigers wäre gemäß § 70 Abs 4 KO (der durch das IRÄG 1997 eingefügt wurde) nicht zu berücksichtigen gewesen. Nach § 71b Abs 1 KO (ebenfalls eingefügt durch das IRÄG 1997) ist nun ein Ausspruch des Konkursgerichtes auch dahin möglich, dass die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens - trotz Zurückziehung des Gläubigerantrages - abgelehnt wird. Auch dieser Fall ist nunmehr vom Wortlaut des § 39 FBG erfasst (vgl 1588 BlgNR 20. GP aaO).All diese Umstände stehen aber der Rechtskraft des den Konkursantrag abweisenden Beschlusses nicht entgegen. Durch eine allenfalls nach Fassung des abweisenden Beschlusses erfolgte Antragsrückziehung wurde der Beschluss nicht wieder beseitigt und der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nicht verhindert. Selbst eine vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag erfolgte Antragsrückziehung und (oder) Befriedigung des antragstellenden Gläubigers wäre gemäß Paragraph 70, Absatz 4, KO (der durch das IRÄG 1997 eingefügt wurde) nicht zu berücksichtigen gewesen. Nach Paragraph 71 b, Absatz eins, KO (ebenfalls eingefügt durch das IRÄG 1997) ist nun ein Ausspruch des Konkursgerichtes auch dahin möglich, dass die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens - trotz Zurückziehung des Gläubigerantrages - abgelehnt wird. Auch dieser Fall ist nunmehr vom Wortlaut des Paragraph 39, FBG erfasst vergleiche 1588 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode aaO).
Abgesehen davon, dass eine unrichtige Bezeichnung der Antragstellerin berichtigt werden könnte, wäre eine allfällige Nichtigkeit mangels Anfechtung des Beschlusses geheilt. Eine fehlerhafte Zustellung des Beschlusses hat die Rechtsmittelwerberin nicht behauptet. Dass das Firmenbuchgericht an einen in Rechtskraft erwachsenen Beschluss desselben Gerichtes in seiner Funktion als Konkursgericht auf Abweisung des Konkursantrages mangels Kostendeckung bei seiner Entscheidung nach § 39 FBG gebunden ist, zieht der Revisionsrekurs selbst nicht in Zweifel. Die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschiedene (aber etwa vom OLG Wien bejahte [NZ 1996, 212]) Frage, ob das Firmenbuchgericht auch an die Rechtskraftbestätigung des Konkursgerichtes gebunden ist oder die Rechtskraft des Beschlusses ungeachtet einer solchen Bestätigung zu prüfen hat, stellt sich hier daher gar nicht.Abgesehen davon, dass eine unrichtige Bezeichnung der Antragstellerin berichtigt werden könnte, wäre eine allfällige Nichtigkeit mangels Anfechtung des Beschlusses geheilt. Eine fehlerhafte Zustellung des Beschlusses hat die Rechtsmittelwerberin nicht behauptet. Dass das Firmenbuchgericht an einen in Rechtskraft erwachsenen Beschluss desselben Gerichtes in seiner Funktion als Konkursgericht auf Abweisung des Konkursantrages mangels Kostendeckung bei seiner Entscheidung nach Paragraph 39, FBG gebunden ist, zieht der Revisionsrekurs selbst nicht in Zweifel. Die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschiedene (aber etwa vom OLG Wien bejahte [NZ 1996, 212]) Frage, ob das Firmenbuchgericht auch an die Rechtskraftbestätigung des Konkursgerichtes gebunden ist oder die Rechtskraft des Beschlusses ungeachtet einer solchen Bestätigung zu prüfen hat, stellt sich hier daher gar nicht.
Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.