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Rechtssatz RS0113195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113195

Geschäftszahl

6Ob309/99f

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Rechtssatz

Durch eine nach Fassung des abweisenden Beschlusses erfolgte Antragsrückziehung des Konkursantrages wird der Beschluss nicht wieder beseitigt und der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nicht verhindert. Selbst eine vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag erfolgte Antragsrückziehung und (oder) Befriedigung des antragstellenden Gläubigers ist gemäß Paragraph 70, Absatz 4, KO (der durch das IRÄG 1997 eingefügt wurde) nicht zu berücksichtigen gewesen. Nach Paragraph 71 b, Absatz eins, KO (ebenfalls eingefügt durch das IRÄG 1997) ist nun ein Ausspruch des Konkursgerichtes auch dahin möglich, dass die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens - trotz Zurückziehung des Gläubigerantrages - abgelehnt wird. Auch dieser Fall ist nunmehr vom Wortlaut des Paragraph 39, FBG erfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113195

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00309_99F0000_002