Rechtssatz RS0113200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113200
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
In Fällen, in denen die durch den Bauzustand eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit auf Schäden zurückzuführen ist, die die Substanz des Hauses betreffen und deren Behebungskosten allen Miteigentümern entsprechend § 839 ABGB zur Last fallen, widerspricht es dem Grundsatz der Billigkeit, jenem Miteigentümer, dem diese Bereiche zugewiesen werden, ein höheres Ausmaß an Raum zuzugestehen. Er würde nach Behebung dieser Bauschäden auf Kosten der übrigen Miteigentümer aus der davor zugewiesenen größeren Fläche dauerhaft Vorteil ziehen, während die übrigen Miteigentümer anteilsmäßig weniger erhalten hätten, obwohl sie für die Sanierungskosten gemeinsam aufzukommen hatten. Ist der schlechte Bauzustand von in die Benützungsregelung einzubeziehenden Räumen auf Schäden zurückzuführen, deren Behebungskosten nach § 839 ABGB von allen Miteigentümern zu tragen sind, verbietet es der Grundsatz der Billigkeit, den (schlechten) Bauzustand durch ein Mehr an zuzuweisender Fläche auszugleichen.In Fällen, in denen die durch den Bauzustand eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit auf Schäden zurückzuführen ist, die die Substanz des Hauses betreffen und deren Behebungskosten allen Miteigentümern entsprechend Paragraph 839, ABGB zur Last fallen, widerspricht es dem Grundsatz der Billigkeit, jenem Miteigentümer, dem diese Bereiche zugewiesen werden, ein höheres Ausmaß an Raum zuzugestehen. Er würde nach Behebung dieser Bauschäden auf Kosten der übrigen Miteigentümer aus der davor zugewiesenen größeren Fläche dauerhaft Vorteil ziehen, während die übrigen Miteigentümer anteilsmäßig weniger erhalten hätten, obwohl sie für die Sanierungskosten gemeinsam aufzukommen hatten. Ist der schlechte Bauzustand von in die Benützungsregelung einzubeziehenden Räumen auf Schäden zurückzuführen, deren Behebungskosten nach Paragraph 839, ABGB von allen Miteigentümern zu tragen sind, verbietet es der Grundsatz der Billigkeit, den (schlechten) Bauzustand durch ein Mehr an zuzuweisender Fläche auszugleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113200
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00340_99I0000_001