Beide Rekurse sind schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht die Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses nicht beachtet hat. Sie sind auch berechtigt (jener des Antragsgegners jedoch in einem anderen als von ihm angestrebten Sinn). Die Zulässigkeit des Rekurses ermöglicht die Überprüfung der Rechtsansicht in jeder Richtung. Trotz Rekurses des Antragsgegners kann - Spruchreife in der Sache vorausgesetzt - ein Beschluss auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gefällt werden.
Im Gesetz ist nicht ausdrücklich vorgesehen, nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Benützungsregelung zwischen Miteigentümern vorzunehmen ist. Nach Lehre und Rechtsprechung hat grundsätzlich jeder Miteigentümer Anspruch auf eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Sachbenützung, wenn diese Benützung teilbar ist. Bei der zu treffenden Regelung ist auch zu beurteilen, ob sie im Hinblick auf das Interesse der Gesamtheit der Miteigentümer vertretbar ist, wobei die Umstände des Einzelfalles von Bedeutung sind (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 835; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu § 835; Schimetschek, Die Benützungsregelung ImmZ 1973, 113 ff [116]; Kocevar, Zur Benützungsregelung ImmZ 1975, 19 ff [21]; MietSlg 31.077, 34.101, 48.059; WoBl 1992/114). Es handelt sich daher bei der Benützungsregelung durch das Gericht im Wesentlichen um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, der der Oberste Gerichtshof schon bisher nicht nur die Fläche der zur Benützung zuzuweisenden Räumlichkeiten, sondern auch deren Qualität zugrunde gelegt hat, um den jeweiligen Miteigentümern eine ihrem Anteil entsprechende Sachbenützung zu ermöglichen (JBl 1956, 72).Im Gesetz ist nicht ausdrücklich vorgesehen, nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Benützungsregelung zwischen Miteigentümern vorzunehmen ist. Nach Lehre und Rechtsprechung hat grundsätzlich jeder Miteigentümer Anspruch auf eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Sachbenützung, wenn diese Benützung teilbar ist. Bei der zu treffenden Regelung ist auch zu beurteilen, ob sie im Hinblick auf das Interesse der Gesamtheit der Miteigentümer vertretbar ist, wobei die Umstände des Einzelfalles von Bedeutung sind (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 835,; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 835,; Schimetschek, Die Benützungsregelung ImmZ 1973, 113 ff [116]; Kocevar, Zur Benützungsregelung ImmZ 1975, 19 ff [21]; MietSlg 31.077, 34.101, 48.059; WoBl 1992/114). Es handelt sich daher bei der Benützungsregelung durch das Gericht im Wesentlichen um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, der der Oberste Gerichtshof schon bisher nicht nur die Fläche der zur Benützung zuzuweisenden Räumlichkeiten, sondern auch deren Qualität zugrunde gelegt hat, um den jeweiligen Miteigentümern eine ihrem Anteil entsprechende Sachbenützung zu ermöglichen (JBl 1956, 72).
Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Erstgericht den seiner Einschätzung nach "desolaten Zustand" der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und nahm deshalb einen Abzug von 15 % der dafür errechneten Nutzwerte vor. Das Rekursgericht verneinte die Berechtigung dieses Abschlages und vertrat dazu die Auffassung, die Kosten der Behebung eines schlechten Bauzustandes seien als gemeinsame Lasten im Sinn des § 839 ABGB von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein fast desolater Bauzustand dieser Räume könne nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ein Mehr an Fläche zur Alleinbenutzung zugewiesen erhalte.Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Erstgericht den seiner Einschätzung nach "desolaten Zustand" der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und nahm deshalb einen Abzug von 15 % der dafür errechneten Nutzwerte vor. Das Rekursgericht verneinte die Berechtigung dieses Abschlages und vertrat dazu die Auffassung, die Kosten der Behebung eines schlechten Bauzustandes seien als gemeinsame Lasten im Sinn des Paragraph 839, ABGB von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein fast desolater Bauzustand dieser Räume könne nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ein Mehr an Fläche zur Alleinbenutzung zugewiesen erhalte.
Die Frage, ob der (unterschiedliche) Bauzustand von der Benützungsregelung unterliegenden Räumen Einfluss auf die Regelung nimmt, war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. In Fällen, in denen die durch den Bauzustand eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit auf Schäden zurückzuführen ist, die die Substanz des Hauses betreffen und deren Behebungskosten daher allen Miteigentümern entsprechend § 839 ABGB zur Last fallen, widerspräche es dem Grundsatz der Billigkeit, jenem Miteigentümer, dem diese Bereiche zugewiesen werden, ein höheres Ausmaß an Raum zuzugestehen. Er würde nach Behebung dieser Bauschäden auf Kosten der übrigen Miteigentümer aus der davor zugewiesenen größeren Fläche dauerhaft Vorteil ziehen, während die übrigen Miteigentümer anteilsmäßig weniger erhalten hätten, obwohl sie für die Sanierungskosten gemeinsam aufzukommen hatten. Ist der schlechte Bauzustand von in die Benützungsregelung einzubeziehenden Räumen auf Schäden zurückzuführen, deren Behebungskosten nach § 839 ABGB von allen Miteigentümern zu tragen sind, verbietet es der Grundsatz der Billigkeit, den (schlechten) Bauzustand durch ein Mehr an zuzuweisender Fläche auszugleichen.Die Frage, ob der (unterschiedliche) Bauzustand von der Benützungsregelung unterliegenden Räumen Einfluss auf die Regelung nimmt, war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. In Fällen, in denen die durch den Bauzustand eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit auf Schäden zurückzuführen ist, die die Substanz des Hauses betreffen und deren Behebungskosten daher allen Miteigentümern entsprechend Paragraph 839, ABGB zur Last fallen, widerspräche es dem Grundsatz der Billigkeit, jenem Miteigentümer, dem diese Bereiche zugewiesen werden, ein höheres Ausmaß an Raum zuzugestehen. Er würde nach Behebung dieser Bauschäden auf Kosten der übrigen Miteigentümer aus der davor zugewiesenen größeren Fläche dauerhaft Vorteil ziehen, während die übrigen Miteigentümer anteilsmäßig weniger erhalten hätten, obwohl sie für die Sanierungskosten gemeinsam aufzukommen hatten. Ist der schlechte Bauzustand von in die Benützungsregelung einzubeziehenden Räumen auf Schäden zurückzuführen, deren Behebungskosten nach Paragraph 839, ABGB von allen Miteigentümern zu tragen sind, verbietet es der Grundsatz der Billigkeit, den (schlechten) Bauzustand durch ein Mehr an zuzuweisender Fläche auszugleichen.
Einer Klärung der Frage, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensbehebung fällt, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Die vom Erstgericht vorgenommene Benützungsregelung entspricht nämlich auch dann der Billigkeit, wenn der schlechtere Erhaltungszustand der Räumlichkeiten im Erdgeschoss nicht berücksichtigt wird.
Die Parteien wenden sich nicht mehr gegen die vom Rekursgericht bei der Nutzwertberechnung vorgenommenen Abzüge von jeweils 10 % für die im Erdgeschoss und in der Mansarde gelegenen Flächen. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge ergibt sich gegenüber der Gesamtfläche von 364,79 m2 ein Nutzwert von insgesamt 341 (110 für Erdgeschoss, 124 für Obergeschoss und 107 für Mansarde), davon beträgt der 1/6-Anteil der Antragstellerin 56,83. Bezogen auf die im Erdgeschoss gelegenen Räume und unter Berücksichtigung ihres 1/6-Anteiles hat die Antragstellerin somit rechnerisch Anspruch auf 63,36 m2 (Gesamtfläche des Ergeschosses 122,65 : Nutzwert 110 x 56,83 = 63,36 m2). Tatsächlich erhielt sie 74,10 m2. Demgegenüber wurde der Antragstellerin jedoch eine wesentlich geringere Gartenfläche zugewiesen, als ihrem Miteigentumsanteil entsprochen hätte: Unter Berücksichtigung der für Haus, Garage und gemeinsame Nutzung überlassenen Flächen (diese werden vom Antragsgegner nicht mehr in Frage gestellt) hätte die Antragstellerin Anspruch auf eine Gartenfläche von insgesamt 132 m2. Tatsächlich hat sie jedoch nur eine zwischen Haus und Straße gelegene Vorgartenfläche von 58 m2 zur Alleinbenutzung zugewiesen erhalten, eine Fläche, die aufgrund ihrer Lage nur als Abstellplatz, in keiner Weise aber als Garten zu Erholungszwecken genutzt werden kann. Sie hat überdies die Kosten der Errichtung des Wohnungszu- und ausganges im Westen allein zu tragen, obwohl diese Kosten für die im Interesse beider Parteien gestaltete Benützungsregelung erforderlich werden und den Wert des gesamten Miteigentumsobjektes positiv beeinflussen. Diese ihr auferlegten Nachteile stellen einen angemessenen Ausgleich zu der ihr zugesprochenen größeren Fläche (ca 10 m2) im Erdgeschoss dar.
Die vom Erstgericht vorgenommene Benützungsregelung verletzt auch die Interessen des Antragsgegners nicht in unbilliger Weise. Zum einen erhält er den gesamten hinter dem Haus und an dessen Ostseite gelegenen Gartenbereich zur Alleinbenutzung. Zum andern ist es ihm auch möglich, die ihm zur Alleinbenutzung verbliebenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss als selbständige Wohneinheit zu nutzen. Schon der Sachverständige hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass im Nordzimmer die Möglichkeit besteht, an Wasser- und Abwasserleitungen des daneben liegenden Bades anzuschließen (oder Rohrleitungen dazu im Kellerbereich zu führen).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, das Erstgericht hätte über die weiteren Kosten der hier angeordneten realen Trennung nach Erörterung mit den Parteien entscheiden müssen, wird nicht geteilt. Sinn und Zweck der hier vorgenommenen Trennung und Zuweisung bestimmter Räumlichkeiten in das alleinige Nutzungsrecht der Parteien besteht ausschließlich darin, ihnen die ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung des gemeinsamen Objektes zu ermöglichen. Die mit der Ausführung dieser Benützungsregelung verbundene Kosten (wie jene für die Errichtung einer Trennwand und das Verschließen zweier Türen) stellen somit Aufwendungen auf das Miteigentumsobjekt dar, die dem Gebrauch der gemeinsamen Sache (Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 4 zu § 839) und somit seiner besseren Nutzung im Sinn des § 839 ABGB dienen. Sie sind nach dieser Gesetzesstelle von den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zu tragen (Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 31 zu § 835), ohne dass es - mangels entsprechender Antragstellung - eines Ausspruches im Beschluss über die Benützungsregelung bedurfte. Das Erstgericht hat der Antragstellerin zwar die Kosten der Errichtung des Ausganges der ihr zugewiesenen Wohnung (als Ausgleich für die ihr aus der Regelung zukommenden Vorteile) auferlegt, seine Entscheidung ist in diesem Punkt unbekämpft geblieben. Im Übrigen hat keine der Parteien beantragt, der jeweils anderen Kosten der Benützungsregelung (oder deren Durchführung) aufzuerlegen. Auch die Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss relevieren die Frage der Kostentragung nicht.Die Auffassung des Rekursgerichtes, das Erstgericht hätte über die weiteren Kosten der hier angeordneten realen Trennung nach Erörterung mit den Parteien entscheiden müssen, wird nicht geteilt. Sinn und Zweck der hier vorgenommenen Trennung und Zuweisung bestimmter Räumlichkeiten in das alleinige Nutzungsrecht der Parteien besteht ausschließlich darin, ihnen die ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung des gemeinsamen Objektes zu ermöglichen. Die mit der Ausführung dieser Benützungsregelung verbundene Kosten (wie jene für die Errichtung einer Trennwand und das Verschließen zweier Türen) stellen somit Aufwendungen auf das Miteigentumsobjekt dar, die dem Gebrauch der gemeinsamen Sache (Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 4 zu Paragraph 839,) und somit seiner besseren Nutzung im Sinn des Paragraph 839, ABGB dienen. Sie sind nach dieser Gesetzesstelle von den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zu tragen (Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 31 zu Paragraph 835,), ohne dass es - mangels entsprechender Antragstellung - eines Ausspruches im Beschluss über die Benützungsregelung bedurfte. Das Erstgericht hat der Antragstellerin zwar die Kosten der Errichtung des Ausganges der ihr zugewiesenen Wohnung (als Ausgleich für die ihr aus der Regelung zukommenden Vorteile) auferlegt, seine Entscheidung ist in diesem Punkt unbekämpft geblieben. Im Übrigen hat keine der Parteien beantragt, der jeweils anderen Kosten der Benützungsregelung (oder deren Durchführung) aufzuerlegen. Auch die Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss relevieren die Frage der Kostentragung nicht.
Einer Ergänzung des erstgerichtlichen Beschlusses in dem vom Rekursgericht angestrebten Sinn bedarf es daher nicht.
Den Rekursen der Verfahrensbeteiligten ist Folge zu geben und - da sich die Rechtssache als spruchreif erweist - die Entscheidung des Erstgerichtes, mit dem dieses die Benützung geregelt hatte, wieder herzustellen.