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Rechtssatz RS0113201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113201

Geschäftszahl

6Ob340/99i

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Rechtssatz

Die mit der Ausführung einer Benützungsregelung verbundenen Kosten (wie jene für die Errichtung einer Trennwand und das Verschließen zweier Türen) stellen Aufwendungen auf das Miteigentumsobjekt dar, die dem Gebrauch der gemeinsamen Sache und somit seiner besseren Nutzung im Sinn des Paragraph 839, ABGB dienen. Sie sind nach dieser Gesetzesstelle von den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zu tragen, ohne dass es - mangels entsprechender Antragstellung - eines Ausspruches im Beschluss über die Benützungsregelung bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113201

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00340_99I0000_002