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Rechtssatz RS0113246×

Rechtssatz RS0113246

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113246

Geschäftszahl

6Ob306/99i; 5Ob165/25p

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 54, GBG darf von einem solchen Beschluss nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden; diese ist, was Paragraph 56, Absatz eins, GBG nochmals wiederholt und deshalb ausdrücklich die Vorlage der (einzigen) Beschlussausfertigung verlangt, mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet, sich also damit dem Grundbuchsgericht gegenüber ausweisen kann. Dieser Legitimationseffekt ginge verloren, ließe man die Verwendung von Kopien zu. Die Ausnützung der Rangordnung könnte nicht auf dem Original vermerkt werden, sodass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 45, GBG verfolgte Zweck, jede mißbräuchliche Mehrfachverwendung eines Rangordnungsbeschlusses auszuschließen, vereitelt wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 306/99i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 306/99i
  • 5 Ob 165/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2026 5 Ob 165/25p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113246

Im RIS seit

24.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00306_99I0000_002