Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: klagende Partei) erwarb mit Kaufvertrag vom 29. 9. 1998 die Liegenschaft EZ *****, KG ***** S***** von der R***** GesmbH als Verkäuferin. Der Kaufschilling von 22,000.000 S wurde vereinbarungsgemäß auf ein als Treuhandkonto bezeichneten Konto des Treuhänders Rechtsanwalt Dr. Wolfgang J*****, in dessen Händen sich auch eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 24. 9. 1999, TZ *****, befand, überwiesen. Der Betrag wurde von diesem jedoch zwei Tage vor Unterfertigung des Kaufvertrages veruntreut. Die betreffenden Urkunden wurden von seinem mittlerweiligen Stellvertreter Dr. R***** dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagten), der zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. J***** bestellt worden war, übergeben. Die Verkäuferin weigerte sich, einer Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses an die klagende Partei zuzustimmen, weil sie die Meinung vertritt, dass der Kaufpreis noch nicht bezahlt sei. Beim Handelsgericht Wien ist deshalb eine Klage auf Zustimmung zur Herausgabe dieser Urkunde anhängig.
Inzwischen wurde zugunsten der B***** AG ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 22,800.000 S im Lastenblatt der Liegenschaft einverleibt, das im Falle des ungenützten Verstreichens der Rangordnungsfrist der Verbücherung des Eigentums der klagenden Partei auf Grund des Kaufvertrages im Rang vorgehen würde.
Mit ihrer am 16. 6. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Herausgabe der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, des Kaufvertrages vom 29. 9. 1998 und der "Bestätigung MA 20-IV/6961/98 vom 21. 1. 1999" (Bestätigung, dass der Liegenschaftserwerb keiner Genehmigung der Ausländergrundverkehrsbehörde bedarf), hilfsweise die gerichtliche Hinterlegung dieser Urkunden. Zugleich beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass dem Beklagten die Hinterlegung der genannten Urkunden beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien aufgetragen werde. Das Klagebegehren änderte sie in der Folge dahin ab, dass die Hinterlegung der Urkunden das Hauptbegehren und deren Herausgabe das Eventualbegehren bilden. Die klagende Partei brachte im Wesentlichen vor, sie habe auf Grund einer entsprechenden Zusage vom 25. 2. 1999 einen unbedingten Rechtsanspruch auf Hinterlegung der Originalurkunden durch den Beklagten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Diese Vorgangsweise sei erforderlich, um mittels Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Rangordnungsbeschlusses gemäß § 88 GBG die Anmerkung der Einverleibung des Eigentums der klagenden Partei im Range dieses Rangordnungsbeschlusses bis zum Einlangen der Originalurkunde zu erwirken. Die beantragte einstweilige Verfügung sei zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens notwendig, weil andernfalls infolge Ablaufes der Rangordnungsfrist das mittlerweile für die B***** AG eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von 22,800.000 S der klagenden Partei im Rang vorgehen würde. Da weder die Liegenschaft noch die bezeichneten Urkunden zum Vermögen des Dr. J***** gehörten, fielen diese Urkunden auch nicht in dessen Konkursmasse. Der Beklagte werde daher nicht als Masseverwalter, sondern als "schlichter Inhaber" in Anspruch genommen.Mit ihrer am 16. 6. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Herausgabe der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, des Kaufvertrages vom 29. 9. 1998 und der "Bestätigung MA 20-IV/6961/98 vom 21. 1. 1999" (Bestätigung, dass der Liegenschaftserwerb keiner Genehmigung der Ausländergrundverkehrsbehörde bedarf), hilfsweise die gerichtliche Hinterlegung dieser Urkunden. Zugleich beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass dem Beklagten die Hinterlegung der genannten Urkunden beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien aufgetragen werde. Das Klagebegehren änderte sie in der Folge dahin ab, dass die Hinterlegung der Urkunden das Hauptbegehren und deren Herausgabe das Eventualbegehren bilden. Die klagende Partei brachte im Wesentlichen vor, sie habe auf Grund einer entsprechenden Zusage vom 25. 2. 1999 einen unbedingten Rechtsanspruch auf Hinterlegung der Originalurkunden durch den Beklagten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Diese Vorgangsweise sei erforderlich, um mittels Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Rangordnungsbeschlusses gemäß Paragraph 88, GBG die Anmerkung der Einverleibung des Eigentums der klagenden Partei im Range dieses Rangordnungsbeschlusses bis zum Einlangen der Originalurkunde zu erwirken. Die beantragte einstweilige Verfügung sei zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens notwendig, weil andernfalls infolge Ablaufes der Rangordnungsfrist das mittlerweile für die B***** AG eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von 22,800.000 S der klagenden Partei im Rang vorgehen würde. Da weder die Liegenschaft noch die bezeichneten Urkunden zum Vermögen des Dr. J***** gehörten, fielen diese Urkunden auch nicht in dessen Konkursmasse. Der Beklagte werde daher nicht als Masseverwalter, sondern als "schlichter Inhaber" in Anspruch genommen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Er bestritt seine Passivlegitimation, weil ihm die Urkunden in seiner Eigenschaft als Masseverwalter, nicht jedoch als Privatperson übergeben worden seien. Überdies sei er selbst als Masseverwalter nicht befugt, ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses sowie des Konkursgerichtes eine Entscheidung über die Hinterlegung zu treffen. Die begehrte einstweilige Verfügung sei schon deshalb unzulässig, weil sie zu einer vollständigen Befriedigung des Klagebegehrens führen würde. Darüber hinaus handle es sich um Urkunden, die sich zum gerichtlichen Erlag nicht eignen würden. § 1425 ABGB normiere lediglich ein Recht des Erlegers, räume jedoch keineswegs dem Erlagsgegner einen Anspruch auf Erlag ein.Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Er bestritt seine Passivlegitimation, weil ihm die Urkunden in seiner Eigenschaft als Masseverwalter, nicht jedoch als Privatperson übergeben worden seien. Überdies sei er selbst als Masseverwalter nicht befugt, ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses sowie des Konkursgerichtes eine Entscheidung über die Hinterlegung zu treffen. Die begehrte einstweilige Verfügung sei schon deshalb unzulässig, weil sie zu einer vollständigen Befriedigung des Klagebegehrens führen würde. Darüber hinaus handle es sich um Urkunden, die sich zum gerichtlichen Erlag nicht eignen würden. Paragraph 1425, ABGB normiere lediglich ein Recht des Erlegers, räume jedoch keineswegs dem Erlagsgegner einen Anspruch auf Erlag ein.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Der Rechtsschutz, den die klagende Partei im Falle des Obsiegens erhielte, sei nur dann effektiv, wenn sie ihren Rang wahren könne. Da sie nicht im Besitz der dafür notwendigen Originalurkunden sei, könne dies nur im Wege des § 88 GBG geschehen. Diese Bestimmung setze voraus, dass sich die Originalurkunde bei einer anderen Behörde bzw bei einem anderen Gericht als dem Grundbuchsgericht befinde, sodass die Voraussetzungen für den Auftrag zur gerichtlichen Hinterlegung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegeben seien.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Der Rechtsschutz, den die klagende Partei im Falle des Obsiegens erhielte, sei nur dann effektiv, wenn sie ihren Rang wahren könne. Da sie nicht im Besitz der dafür notwendigen Originalurkunden sei, könne dies nur im Wege des Paragraph 88, GBG geschehen. Diese Bestimmung setze voraus, dass sich die Originalurkunde bei einer anderen Behörde bzw bei einem anderen Gericht als dem Grundbuchsgericht befinde, sodass die Voraussetzungen für den Auftrag zur gerichtlichen Hinterlegung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegeben seien.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Ein Hinterlegungsrecht nach § 1425 ABGB bestehe unter anderem, wenn mehrere Forderungsprätendenten zu befriedigen seien. Ein Rangordnungsbeschluss eigne sich grundsätzlich zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB. § 88 Abs 1 GBG sei dahin auszulegen, dass die gerichtliche Verwahrung von zur Eintragung erforderlichen Urkunden dem "Verbleib bei einer Behörde" gleichgestellt werden könne. Da der Beklagte die Urkunden tatsächlich innehabe, sei er auch persönlich passiv legitimiert. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Konkursmasse werde durch den Rang der Eigentumseintragung nicht berührt. Das weitere Argument des Rekurswerbers, die einstweilige Verfügung dürfe der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen, treffe nicht für die Fälle des § 381 Z 2 EO zu. Die Gefahrenbescheinigung im Sinn dieser Bestimmung sei erbracht, weil die rechtliche und wirtschaftliche Situation der gefährdeten Partei erheblich verschlechtert werde, wenn ihr die Hypothekargläubigerin mit dem Pfandrecht rangmäßig vorgehe und sie auf eine entsprechende Löschungsklage verwiesen werde. Auch sei das Vorbringen der klagenden Partei, dass eine Schadenersatzforderung gegen die Verkäuferin kaum realisierbar sei, unwidersprochen geblieben.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Ein Hinterlegungsrecht nach Paragraph 1425, ABGB bestehe unter anderem, wenn mehrere Forderungsprätendenten zu befriedigen seien. Ein Rangordnungsbeschluss eigne sich grundsätzlich zur gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB. Paragraph 88, Absatz eins, GBG sei dahin auszulegen, dass die gerichtliche Verwahrung von zur Eintragung erforderlichen Urkunden dem "Verbleib bei einer Behörde" gleichgestellt werden könne. Da der Beklagte die Urkunden tatsächlich innehabe, sei er auch persönlich passiv legitimiert. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Konkursmasse werde durch den Rang der Eigentumseintragung nicht berührt. Das weitere Argument des Rekurswerbers, die einstweilige Verfügung dürfe der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen, treffe nicht für die Fälle des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu. Die Gefahrenbescheinigung im Sinn dieser Bestimmung sei erbracht, weil die rechtliche und wirtschaftliche Situation der gefährdeten Partei erheblich verschlechtert werde, wenn ihr die Hypothekargläubigerin mit dem Pfandrecht rangmäßig vorgehe und sie auf eine entsprechende Löschungsklage verwiesen werde. Auch sei das Vorbringen der klagenden Partei, dass eine Schadenersatzforderung gegen die Verkäuferin kaum realisierbar sei, unwidersprochen geblieben.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB die Grundlage für ein erfolgreiches Ansuchen nach § 88 GBG darstelle, keine Rechtsprechung vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine gerichtliche Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB die Grundlage für ein erfolgreiches Ansuchen nach Paragraph 88, GBG darstelle, keine Rechtsprechung vorliege.